BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/09 vom 10. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 75 Abs. 1 und 3 Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gl344ubigerversammlung ab, so sind gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erf374llen. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2011 - IX ZB 212/09 - LG Verden AG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. September 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen einer am vorliegenden Insolvenzverfahren beteiligten Gl344ubigerin (fortan: Gl344u-biger). Zusammen mit anderen Gl344ubigern, die gemeinsam das Quorum nach 247 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO erreichten, hat er die Einberufung einer Gl344ubigerver-sammlung mit den Tagesordnungspunkten "Anh366rung des Insolvenzverwalters zu den bisherigen Ergebnissen des Insolvenzverfahrens" und "gegebenenfalls Antrag auf Bestellung eines Gl344ubigerausschusses" beantragt. Das Insolvenz- 1 - 3 - gericht hat die Gl344ubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt 204Anh366rung des Insolvenzverwalters223 einberufen und die weitergehenden Antr344ge zur374ck-gewiesen. Die anderen Gl344ubiger haben diese Entscheidung hingenommen, der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen sie sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 75 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gl344u-bigers mit Recht als unzul344ssig verworfen. 2 1. Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgef374hrt: Die sofortige Be-schwerde k366nne zul344ssigerweise nicht von einem einzelnen Gl344ubiger eingelegt werden, der f374r sich nicht berechtigt gewesen w344re, einen Antrag auf Einberu-fung der Gl344ubigerversammlung nach 247 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO zu stellen. Entsprechend dem Antrag m374sse die sofortige Beschwerde nach 247 75 Abs. 3 InsO von einer nach 247 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO ausreichenden Anzahl von Gl344ubigern eingelegt werden. Demgegen374ber meint der Rechtsbeschwerdef374h-rer, das Beschwerderecht aus 247 75 Abs. 3 InsO d374rfe nicht von dem Quorum abh344ngig gemacht werden. 3 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 4 - 4 - a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdef374hrers an 247 75 Abs. 3 InsO in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift gemessen, auch wenn das Insolvenzgericht die Gl344ubigerversamm-lung - mit einer verk374rzten Tagesordnung - einberufen hat. Denn mit dieser Ent-scheidung hat es die Einberufung der Gl344ubigerversammlung mit dem weiteren von den Antragstellern begehrten Tagesordnungspunkt abgelehnt. 5 b) Der Bundesgerichtshof hat sich bislang noch nicht dazu ge344u337ert, ob die Beschwerdebefugnis aus 247 75 Abs. 3 InsO an das Antragsrecht aus 247 75 Abs. 1 InsO anschlie337t oder jedem Gl344ubiger, der den Antrag unterst374tzt hat, einger344umt ist. Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragstel-ler, der ein Antragsrecht nach 247 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antrags-recht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach 247 75 Abs. 3 InsO 374berpr374fen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3). Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren 374ber diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird (vgl. zur Partei- und Prozessunf344higkeit Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 511 Rn. 6; vgl. KG, NJW-RR 1999, 1488, 1489 zu 247 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu 247 25 LPVG). 6 Im Schrifttum wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, das Beschwerde-recht folge spiegelbildlich aus der Antragsbefugnis; es k366nne nur von der ge-samten Gl344ubigergruppe gemeinsam, nicht aber von dem einzelnen Gl344ubiger ausge374bt werden (vgl. Nerlich/R366mermann/Delhaes, InsO, Stand April 2008, 247 75 Rn. 6; Braun/Herzig, InsO, 4. Aufl., 247 75 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 247 75, Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., 247 75 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Pre337, 3. Aufl., 247 75 Rn. 13; FK-InsO/Kind, 6. Aufl., 247 75 7 - 5 - Rn. 13). Zur Begr374ndung wird ausgef374hrt: Da die Ablehnung des Antrags eine Beschwer nur f374r den Antragsteller darstelle, k366nne auch nur dieser die soforti-ge Beschwerde erheben. Daraus folge, dass es, soweit nur mehrere Antragstel-ler zusammen das Quorum in Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erreichten, auch eines ge-meinsamen Antragwillens im Rechtsmittelverfahren bed374rfe, so dass sie nur gemeinsam die sofortige Beschwerde einlegen d374rften (M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO; so auch FK-InsO/Kind, aaO). Es finden sich - allerdings oh-ne Begr374ndung - auch zwei Gegenstimmen (Hess, InsO, 247 75, Rn. 8; FK-InsO/H366ssl, 2. Aufl., 247 75 Rn. 15). c) Nach Auffassung des Senats strahlt die Antragsbefugnis auf die Be-schwerdebefugnis aus. Nach 247 75 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt ist deshalb nur der nach 247 75 Abs. 1 InsO berechtigte Antragsteller, bei Gl344ubigern mithin nur die Antragsteller, die allein oder gemeinsam mit anderen das Quorum nach 247 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erf374llen. 8 aa) Der Gesetzgeber hat aus Gr374nden des Verfahrensfortgangs und der Verfahrens366konomie nicht jedem Gl344ubiger ein Antragsrecht einger344umt. Viel-mehr m374ssen sich gem344337 247 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zumindest f374nf nicht nachran-gige Gl344ubiger zusammen tun, deren Forderungen nach Sch344tzung des Insol-venzgerichts zusammen ein F374nftel derjenigen Summe erreicht, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungen aller nicht nachran-gigen Insolvenzgl344ubiger ergibt. Zumindest m374ssen vier andere Gl344ubiger das Anliegen des ersten Antragstellers unterst374tzen, sofern sie zusammen Forde-rungen gegen den Schuldner in einem Umfang des beschriebenen F374nftels ha-ben. Dabei sollen die Quoren dem wirtschaftlichen Interesse der Gl344ubiger am Ausgang des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. Braun/Herzig, aaO 247 75 Rn. 1). Dadurch wird sichergestellt, dass nicht einzelne Gl344ubiger das Verfahren blo- 9 - 6 - ckieren k366nnen, sich vielmehr Gl344ubiger, deren Forderungen zusammen eini-ges Gewicht haben, untereinander abstimmen oder sich unterst374tzen m374ssen. Das Quorum bietet die Gew344hr, dass das Anliegen der antragstellenden Gl344u-biger schwerwiegend genug ist, um das aufwendige Verfahren der Einberufung einer Gl344ubigerversammlung zu rechtfertigen. Nur Gro337gl344ubiger, deren Forde-rungen zwei F374nftel des genannten Betrages ausmachen, sind nach 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO alleine antragsbefugt. Die Gefahr der Verfahrensverz366gerung durch einzelne Kleingl344ubiger besteht im Beschwerdeverfahren fort. Im Streitfall haben alle anderen antrag-stellenden Gl344ubiger die Entscheidung des Insolvenzgerichts hingenommen. Sind jedoch nicht mehr alle das Quorum nach 247 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO bil-denden Gl344ubiger bereit, nach einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenz-gerichts ihr Anliegen mittels sofortiger Beschwerde weiterzuverfolgen, besteht nicht mehr die Sicherheit, dass das Anliegen der beschwerdef374hrenden Gl344ubi-ger gewichtig genug ist, um die Einberufung einer Gl344ubigerversammlung zu rechtfertigen. 10 bb) Gegen diese Auslegung spricht nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Die zweiw366chige Beschwerdefrist ist regelm344337ig nicht zu knapp bemessen, um die Gruppe der Gl344ubiger, die das Quorum erf374llt, zu ko-ordinieren. Diese T344tigkeit kann 374berdies teilweise vorgezogen werden, was den Einzelgl344ubigern auch zuzumuten ist. Denn wenn die Gl344ubiger - wie es der Gesetzgeber mit der Schaffung des Antragsquorums voraussetzt - sich vor der Antragstellung absprechen m374ssen, k366nnen sie auch kl344ren, ob sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung Beschwerde einlegen wollen. Unterbleiben solche Absprachen ist die fehlende Beschwerdebefugnis Folge des Umstandes, alleine nicht antragsbefugt zu sein. 11 - 7 - cc) Ebenso wenig spricht gegen die vom Senat angenommene Ausle-gung, dass der Gesetzgeber den Kreis der Antragsberechtigten im Vergleich zur Konkursordnung auf die absonderungsberechtigten Gl344ubiger und auf Gro337gl344ubiger erweitert hat. Dies geschah nicht zuletzt mit dem Ziel, die Gl344u-bigerautonomie zu st344rken (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 164). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, einem Einzelgl344ubiger m374sse die M366glichkeit einer sofortigen Beschwerde unabh344ngig vom Vorliegen der Quoren aus 247 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO einger344umt werden. Die Quoren selbst hat der Gesetzgeber aus den genannten nahe liegenden Gr374nden nicht abgeschafft. 12 Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 13.07.2009 - 11 IN 171/08 - LG Verden, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a T 156/09 -
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