BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/10 vom 24. Mai 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Mö hring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung eine r einheitlichen Rechtsprechung k eine Sache ntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ve r- letzt die weitere Beteiligte weder in ihrem Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Ver fahren (Ar t. 3 Abs. 1 GG) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1 - 3 - Die Ablehnung des beantragten Zuschlags wegen langer Verfahren s- dauer mit der Begründung, die erbrachten Tätigkeiten seien durch andere Z u- schläge abgegolten, steht im Ei nklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 7 f mwN). Es beruht ersichtlich auf einem Versehen, dass das Beschwe r- degericht in diesem Zusammenhang auch einen Degressionszuschlag erwähnt, den es tatsächlich nicht gewährt hat. Eine auf sachfremden Erwägungen ber u- hende, willkürliche Entscheidung ist damit nicht belegt. Entsprechendes gilt für die Wertung, auch die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in steuerlichen Ang e- legenheiten der Schuldne rin sei durch die übrigen Zuschläge abgegolten. Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag nicht übersehen, die b e- treffende Tätigkeit aber wegen der teilweisen Delegation auf Dritte schwächer gewichtet. Willkürlich ist dies nicht. Die Versag ung des beantragten Zuschlags für einen Degressionsau s- gleich beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Beschwerdegericht nimmt in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Beschwerde Bezug , in der die Tätigkeiten der Verwalterin zur Erzielung einer gro ßen Masse unter Ei n- schluss der " Anfechtungsproblematik " zusammengefasst sind, und führt aus, diese Tätigkeiten seien bereits durch die gewährten Zuschläge abgegolten. Damit wird deutlich, dass es das Vorbringen der weiteren Beteiligten zur Kenn t- nis genomme n und erwo gen hat. Der Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Vergütung letztlich niedriger festgesetzt wurde als in dem der weiteren Beteiligten übermittelten Entwurf eines Festsetzungsbeschlusses. Die Abweichung beruht erkennbar darauf, dass der Entwurf anders als die 2 3 4 - 4 - Festsetzung von einem durch den beantragten Degressionsausgleich erhöhten Regelsatz ausgeht. Von einer durch sachfremde Erwägungen bestimmten En t- scheidung kann auch hier nicht die Rede se in. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 5 IN 392/04 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 4 T 116/10 -
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