BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 212 / 1 1 vom 9. November 201 1 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605 Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Vorlage des Einko m- mensteuerbescheids verurteilt worden ist. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 212/11 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 201 1 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss des 1 . S enats für Familiensachen des Oberlandes gerichts Düsseldorf vo m 7 . A pril 20 1 1 wird auf Kosten des Antrags gegners verworfen. Beschwerdewert: bis 6 00 Gründe: I. Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners aus dessen erster Ehe. Sie nimmt den Antragsgegner , der mittlerweile wieder ve r- heiratet ist, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch . Auf den von der Antragsteller in erhobene n Stufen antrag wurde d er A n- trag s gegner durch Teil beschluss des Amtsgericht s Familiengericht u. a. d a- zu verurteilt, d er Antrags tell erin Auskunft zu erteilen über die Höhe de r von ihm innerhalb der Monate März 2009 bis Februar 2010 bezogene n Nett oeinkünfte aus Erwerbstätigkeit und aus Steuerrückzahlungen sowie diese Auskunft durch die Vorlage von Einkommensbelegen und seines letzten Steuerbescheids für die Jahre 2008 und 2009 zu belegen. Gegen diesen Teil beschluss hat der Antrags gegner Be schwerd e ein g e- legt . Das Oberlandes gericht hat den Wert der Beschwer für das Be schwerd e- 1 2 3 - 3 - verfahren auf 3 00 festgesetzt und die Beschwerde sodann als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antrags gegners , mit der er geltend macht, der Wert der Beschwer übersteige 6 00 . II. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antrags gegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sic herung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) , noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . 1. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausg egangen, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besond e- ren Geheimhal tungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Ko s- ten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Aus kunft erfo r- dert . Dies entspricht der ständige n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/ 07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 jeweils mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn . 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f. ). b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 4 5 6 7 - 4 - ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Be schwe r- de gericht von dem ihm nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO eing e- räumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegege n- standes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht ( § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 139 ZPO) nicht festgestellt hat ( vgl. Senatsb e- schlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN und vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09 - FamRZ 2010, 881 Rn. 10). c) Soweit das Beschwerdegericht den Aufwand für die Zusammenste l- lung und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannten Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf un ter 600 hat, lässt dies einen Ermessens fehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht erkennen. d ) Zu Recht hat das Be schwerdeg ericht auch d ie Kosten der Zuziehung eine s Steuerberaters bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht gela s- sen. So lche Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Au s- kunftserteilung nicht in der Lage ist (Senats beschlü ss e vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090 Rn. 7 ; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667) . Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht e r füllt. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Auskunftspflichtige den St euerbescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehegatten veranlagt worden ist. Er darf dabei jedoch solche Betragsangaben abdecken 8 9 10 - 5 - oder sonst unkenntlich machen, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und se inen Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682; vgl. dazu auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Au fl. § 1 Rn. 1183). Der Unterhaltsschuldner kann deshalb die im Rahmen eines Verfa h- rens auf Kindesunterhalt bestehende Belegpflicht über sein Einkommen dadurch erfüllen, dass er die in d em vorzulegenden Einkommensbescheid en t- haltenen Angaben zum Einkommen s einer Ehefrau schwärzt ( vgl. Senatsb e- schluss vom 3. November 20 04 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Im vorliegenden Fall kann der Antragsgegner die ihm auferlegte Ve r- pflichtung zur Vorlage seine r Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 auf die gl eiche Art und Weise erfüllen, ohne das Einkommen seiner Ehefrau prei s- geben zu müssen. Die nach der Streichung vorhandenen Angaben zum Ei n- kommen des Antragsgegners und zu den vom Einkommen absetzbaren Betr ä- gen genügen, um anhand der Grundtabelle die Steuers chuld des Antragsge g- ners fiktiv zu er rechnen (vgl. Sena tsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105) . Eine von einem Steuerberater durchgeführte Berechnung der Steuerschuld des Antragsgegners bei einer getrennten Vera n- lagung für die beiden relevanten Steuerjahre bedarf es da zu nicht. Das B e- schwerdegericht hat deshalb zu Recht die vom Antragsgegner geltend gemac h- ten Kosten für die Beiziehung eines Steuerberaters bei der Bemessung seiner Beschwer außer Betracht gelassen. e) Auch soweit das Beschwerdegericht das vom Antragsgegner geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 12 - 6 - aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofes i m Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein (Senatsb e- schluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986 ). Hierfür muss aber ein besond e- res Interesse des Auskunftspflichtigen , bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tats achen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützen s- werte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden kö n- nen (Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986 mwN). bb) Hier hat der Antragsgegner gelte nd gemacht, durch die Verpflichtung zur Vorlage de r Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 müsse auch se i- ne Ehefrau, mit der er steuerlich zusammen veranlagt werde, ihre Einko m- mensverhältnisse gegenüber der Antragstellerin offenbaren, obwohl sie dazu nicht bereit sei . Dadurch werde das Geheimhaltungsinteresse seiner Ehefrau verletzt , das diese aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf info r- mationelle Selbstbestimmung ableiten könne. Das Geheimhaltungsinteresse seiner Ehefrau könne nur dadurch geschützt werden, dass er mit Hilfe eines Steuerberaters fiktiv eine getrennte Steuerveranlagung durchführen lasse. De s- halb habe das Beschwerdegericht das G eheimhaltungsinteresse seiner Ehefrau bei der Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigen müsse n. cc) Mit dieser Begründung hat der An tragsgegner ein werterhöhendes G eheimhaltungsinteresse nicht dargetan. Es kann offen bleiben, ob auch in e i- nem Fall der vorliegenden Art der Grundsatz gilt, dass Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen nicht zu e inem unmittelbar aus der Verurteilung zur Au s- kunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung 13 14 15 - 7 - für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986, 1987 ). Wie bereits au s- geführt, kann das Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau des Antragsgegners bereits dadurch geschützt werden, dass der Antragsgegner Angaben auf dem vorzulegenden Steuerbescheid, die die Einkommensverhältnisse seiner Eh e- frau betreffen, schwä rzt. 2 . Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). D ie von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 37 4/81 - FamRZ 1983, 680, 682 und Senatsb e- schluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Dass 16 - 8 - hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur unte r- schiedliche Meinungen vertreten werden ( vgl. zu dieser Voraussetzung B GH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW - RR 2010 , 1047 Rn. 3 mwN ) hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.12.2010 - 258 F 113/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2011 - II - 1 UF 51/11 -
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