BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 2 12 / 1 1 vom 26 . Ju l i 20 1 1 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrl ein, Grupp und die Richterin Möhring am 26 . Ju l i 20 1 1 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsb e- schwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberla n- de sgerichts Celle vom 23. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59/11) wird abgelehnt . D ie Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde g e- gen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 23 . Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 59 /11) w erden auf Ko sten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ih r angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3 . Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Celle vom 23 . Juni 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Ei ne Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesb e- 1 - 3 - stimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozessko s- tenhilfe versagt wird, nur die an das näc hst höhere Gericht zu richtende sofo r- tige Beschwerde vorsieht . Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin ebe n- falls eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht d ie Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsb e- schwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Ber u- fungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Bes chlussform ergehen (BGH, Beschluss v om 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH , Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGH Z 150, 133 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozes s- ko s tenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden . 2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vo r- stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen 2 - 4 - beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt , sondern durch die A n- tragsteller in selbst ein gelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.05.2011 - 20 O 121/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2011 - 3 W 59/11 -
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