BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/13 vom 25. Februar 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flexitanks II ZPO §§ 704, 888 Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäu fe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toc h- terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidu ng als von der Auskunftspflicht u m- fasst bezeichnet werden. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d ie Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückver - wiesen. - 3 - Gründe: A. Der Gläubiger begehrt die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Vol l- streckung einer titulierten Auskunfts - und Rechnungslegungspflicht. Mit Vertrag v om 15. Januar 2003 verpflichtete sich der Gläubiger, der Schuldnerin Know - how zur Herstellung von elastischen Beuteln für große Me n- gen von Flüssigkeiten (Flexitanks) zu überlassen. Die Höhe des dafür zu za h- lenden Entgelts hängt unter anderem von der Zahl d er verkauften und bezah l- ten Flexitanks nebst Ausrüstung sowie des damit erzielten Bruttogewinns ab. Nach Kündigung des Vertrags nahm der Gläubiger die Schuldnerin erfolgreich auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2 010 - Xa ZR 48/09, GRUR 2011, 455 - Flexitanks). Nach Rechtskraft des Urteils hat die Schuldnerin dem Gläubiger zur Erfü l- lung ihrer Verpflichtung tabellarische Auflistungen übergeben. Der Gläubiger hat diese als unvollständig beanstandet und beantragt, d ie Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Dieser Antrag ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. D a- gegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb eschwerde, der die Schuldnerin entgegentritt. B. Die kraft Zulassung in vollem Umfang statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich zweier Beschwerdepunkt e begrü n- det. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit im Rec ht s- beschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Schuldnerin habe ihre Pflicht, Auskunft über den Verkauf von Flexi - tank - Ausrüstung zu erteilen, auch für die Zeit ab Januar 2010 erfüllt. Ihre Ang a- 1 2 3 4 5 6 - 4 - be, sie habe solche Geg enstände im genannten Zeitraum nicht mehr separat, sondern nur noch als Bestandteil von Flexitanks verkauft, sei zur Erfüllung di e- ser Pflicht ausreichend. Eine Pflicht zu Auskünften über den Verkauf von Flexitanks und Ausrü s- tung durch eine Tochtergesells chaft der Schuldnerin ergebe sich aus dem zu vollstreckenden Urteil nicht. Dass die Schuldnerin durch die Einschaltung von solchen Gesellschaften möglicherweise versuche, ihre Auskunftspflicht und den Provisionsanspruch des Gläubigers zu unterlaufen und da ss nach der Behau p- tung des Gläubigers mittlerweile sogar die Produktion der Flexitanks nicht mehr durch die Schuldnerin, sondern durch ein zum gleichen Unternehmensverbund gehörendes drittes Unternehmen erfolge, rechtfertigte nicht die Erstreckung des alle in gegen die Schuldnerin gerichteten Titels auf weitere Gesellschaften. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis g e- langt, die Schuldnerin müsse über Ausr üstung, die sie zusammen mit Tanks verkauft habe, nicht gesondert Auskunft erteilen. a) Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig. Das Beschwerd e- gericht hat die Zulassung des Rechtsmittels nicht auf einzelne Teile des Strei t- stoffs beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Z u- lassung einer Revision oder einer Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X Z B 1/11, GRUR 2012, 1243 Rn. 4 Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter). Die Beschränkung muss nicht in den En t- scheidungstenor aufgenommen werden. Sie kann auch in den Gründen ausg e- 7 8 9 10 11 - 5 - sprochen werden. Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen (vgl. nur BGH, U r- teil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 = WRP 2009, 445 Rn. 17 - Motorradreiniger). Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. In den Gründen hat es aus geführt, die Zulassung solle die höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Streitfragen über die Möglichkeit der über den Wortlaut des Auskunft s titels hinausgehenden Auslegung sowie die Erstreckung der Au s- kunftspflicht auf Tochtergesellschaften ermöglic hen. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerw i- derung nicht zweifelsfrei eine Beschränkung auf das Begehren, Auskünfte auch über die Verkaufstätigkeit der Tochtergesellschaft zu erzwingen. Das B e- schwerdegericht hat das Rechtsm ittel nicht nur im Hinblick auf die damit z u- sammenhängenden Rechtsfragen zugelassen, sondern auch im Hinblick auf weitere Streitfragen zur Auslegung des Titels. Daraus geht zwar nicht hervor, ob das Beschwerdegericht alle von ihm behandelten Streitpunkte a ls zula s- sungsrelevant angesehen hat. Gerade deshalb kann der angefochtenen En t- scheidung aber nicht zweifelsfrei eine Beschränkung der Zulassung entno m- men werden. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Schuldn e- rin über den Verkauf der un ter 1 b des Urteilstenors aufgeführten Ausrüstung s- gegenstände auch insoweit gesondert Auskunft zu erteilen, als sie diese z u- sammen mit Flexitanks verkauft hat. Die titulierte Verpflichtung erstreckt sich nach Nr. 1 a und b des Urteilst e- nors auf verkauft e Flexitanks und Ausrüstung wie zum Beispiel Befüllungs - und Entleerungsarmaturen, Entlüftungsventile, Türsicherheits - und Ladesicherheit s- ausrüstungen. Weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen 12 13 14 15 - 6 - ergibt sich, dass diese Verpflichtung davon abhäng t, ob die genannten Gege n- stände einzeln oder gemeinsam verkauft worden sind. Sofern die Schuldnerin mehrere Gegenstände als Einheit zu einem Gesamtpreis verkauft und diesen Preis gegenüber dem Kunden nicht näher aufgeschlüsselt hat, ist sie zwar auch im Ra hmen der Rechnungslegung nicht zu einer entsprechenden Preisau f- schlüsselung verpflichtet. Sie hat dann aber anzugeben, auf welche einzelnen Gegenstände - Flexitanks und Ausrüstung - sich der angegebene Gesamtpreis bezieht. 2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ha t das Beschwerdegericht entschieden, die Schuldnerin sei aufgrund des Titels nicht verpflichtet, Auskünfte über die Verkaufstätigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu geben. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht als Au s- gangspunkt für die Beu rteilung der Frage, ob die Schuldnerin die zu vollstr e- ckende Pflicht erfüllt hat, nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Ve r- trag und die dem Gläubiger daraus zustehenden Rechte herangezogen, so n- dern das zu vollstreckende Urteil. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist es dem Vollstreckungsgläubiger verwehrt, Auskünfte allein deshalb zu erzwingen, weil der Vollstreckung s- schuldner materiellrechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpfli chtung ist vielmehr der Vol l- streckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan ber u- fene Prozessgericht gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind g e- gebenenfal ls die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 - Umsatzangaben). 16 17 18 - 7 - b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann eine Au s- kunftspflicht der Schuldnerin über Verkäufe durch eine Tochtergesellschaft j e- doch nicht schon deshalb verneint werden, weil sich der Titel nicht gegen diese Gesellschaft richtet. Es steht zwar außer Zweifel, dass aus dem Titel nur gegen die Schuldn e- r in selbst vollstreckt werden kann, nicht aber gegen mit ihr verbundene Gesel l- schaften oder sonstige Dritte. Hieraus ergibt sich aber keine abschließende Schlussfolgerung für die Frage, welche Auskünfte die Schuldnerin selbst au f- grund des Titels zu erteilen hat. Die Auskunftspflicht der Schuldnerin kann sich je nach dem Inhalt des Titels auch auf Umstände beziehen, die nicht unmitte l- bar Teil ihrer Geschäftstätigkeit sind, über die sie aber dennoch Auskunft erte i- len kann, weil ihr die dafür benötigten Informa tionen zugänglich sind. Ausg e- schlossen ist eine Vollstreckung nach § 888 ZPO - unabhängig vom Inhalt des Titels - nur insoweit, als der Vollstreckungsschuldner auch bei Aufbietung aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, die titulierte Ver pflichtung zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 W 123/04, GRUR - RR 2006, 31 f. ; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 31. Juli 2008 2 W 60/06, juris Rn. 27). c) Im Streitfall gehören zu den Verkäufen, auf die sich die titulierte Ve r- pflic htung bezieht, auch solche Geschäfte, die die Schuldnerin unter Einscha l- tung einer Tochtergesellschaft als Vertriebsorganisation vorgenommen hat. Nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils - dessen Wortlaut insoweit den vom Gläubiger im Erkenntnisver fahren gestellten Anträgen entspricht - hat die Schuldnerin zwar lediglich Auskünfte über die von ihr getätigten Verkäufe von Flexitanks und Ausrüstung zu erteilen. Aus den zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, d ass als von der Schuldnerin getätigte Verkäufe auch solche Geschäfte anzusehen sind, bei d e- 19 20 21 22 - 8 - nen die Schuldnerin eine Tochtergesellschaft beliefert und diese die Ware an Dritte veräußert hat. In diesem Zusammenhang sind, wie die Rechtsbeschwerde zutreffe nd ge l- tend macht, auch die Ausführungen im Berufungsurteil heranzuziehen. Im E r- kenntnisverfahren wurde dem Gläubiger bereits vom Berufungsgericht ein zei t- lich begrenzter Auskunftsanspruch zuerkannt. Im Revisionsverfahren ist die titulierte Verpflichtung nu r in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt worden. Für die B e- urteilung der Frage, welche Arten von Geschäften vom Titel erfasst werden, ist deshalb das Berufungsurteil maßgeblich, das im Revisionsverfahren insoweit keine Änderung erfahren hat. In den Gründen d es Berufungsurteils wird ausgeführt, die Auskunftspflicht beziehe sich nicht nur auf von der Beklagten in Eigenproduktion gefertigten Fl e- xitanks. Die Regelungen des Vertrags sollten vielmehr auch für Tochterunte r- nehmen der Schuldnerin bindend sein. Zwar st ehe dem Gläubiger gegen diese wohl kein eigener Auskunftsanspruch zu. Gerade deshalb könne er aber von der Schuldnerin Auskunft darüber verlangen, ob und in welchem Umfang sie zur Herstellung von Flexitanks geeignete Materialien an Dritte geliefert habe. D ass für einen solchen Auskunftsanspruch ein Bedürfnis bestehe, ergebe sich auch aus den Feststellungen in einem Urteil, das in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Parteien ergangen sei. Danach habe die Schuldnerin Flexitanks hergestellt, die von einem anderen Unternehmen verkauft worden seien, bei dem es sich möglicherweise um ihre Tochtergesellschaft handle. Diese Ausführungen beziehen sich zwar, wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, in erster Linie auf die unter 1 c des Tenors tit ulierte Verpflichtung, Auskunft über die Überlassung von zur Produktion von Flexitanks und Ausrüstung geeigneten Materialien an Dritte zu erteilen. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich des Verkaufs von Flexitan ks angenommen hat, die von der Schuldnerin hergestellt und von 23 24 25 - 9 - einer Tochtergesellschaft veräußert worden sind, ist jedoch zu entnehmen, dass auch in Zusammenhang mit Nr. 1 a und 1 b des Tenors als von der Schuldnerin verkaufte Flexitanks und Ausrüstung au ch solche Gegenstände anzusehen sind, bei deren Veräußerung eine Tochtergesellschaft der Schul d- nerin mitgewirkt hat. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Schuldnerin die titulierte Verpflichtung nicht durch die Angabe erfüllt, ihre Toc h- tergesellschaft habe die Geschäftstätigkeit zum 30. September 2012 eingestellt. Die Schuldnerin bleibt jedenfalls verpflichtet, Auskünfte über die im Zeitraum von Januar 2010 bis September 2012 von ihrer Tochtergesellschaft getätigten Verkäufe zu erteilen. Dass die Schuldnerin trotz ihrer Stellung als Muttergesel l- schaft nicht über ausreichende rechtliche Mittel verfügt, um die zur Erfüllung der Verpflichtung benötigten Informationen von der Tochtergesellschaft zu erla n- gen, ist weder geltend gemach t noch sonst ersichtlich. 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht demgegenüber entschieden, dass sich die unter 1 a und 1 b des Tenors titulierte Verpflichtung nicht auf Verkäufe bezieht, die andere mit der Klägerin verbundene Unterne h- men getät igt haben. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es der ang e- fochtenen Entscheidung auch insoweit nicht an einer Begründung. Das Beschwerdegericht hat zwar nicht näher zwischen Tochtergesel l- schaften und sonstigen verbundenen Unternehmen d ifferenziert. Seinen Au s- führungen, eine Erstreckung der titulierten Pflicht auf dritte Unternehmen sei nicht möglich, lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass es aus diesem Grund auch eine Auskunftspflicht hinsichtlich sonstiger mit der Schul d- nerin verbundener Unternehmen abgelehnt hat. 26 27 28 29 - 10 - b) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich ins o- weit im Ergebnis als zutreffend. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich dies allerdings nicht schon d a- raus, dass sich der Vollstreckungst itel nur gegen die Schuldnerin richtet. Anders als für den Verkauf von Flexitanks und Ausrüstung durch Tochterunternehmen lässt sich den im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidungen aber nicht entnehmen, dass sich die in 1 a und 1 b titulierte Verpflic htung auch auf die Verkaufstätigkeit von Gesellschaften bezieht, die zwar mit der Schuldnerin ve r- bunden sind, von dieser aber nicht beherrscht werden. Angesichts der Vielzahl der insoweit in Betracht kommenden Sachverhaltsgestaltungen könnte eine derart we itreichende Verpflichtung allenfalls dann bejaht werden, wenn die En t- scheidungsgründe nähere Ausführungen dazu enthielten, welche Fallgestaltu n- gen vom Titel erfasst sind. Solche Ausführungen finden sich nur hinsichtlich der Verkaufstätigkeit von Tochterges ellschaften und hinsichtlich der Lieferung von Materialien durch die Schuldnerin an Dritte, nicht aber für Veräußerungsg e- schäfte von dritten Unternehmen, mögen diese auch in irgendeiner Weise mit der Schuldnerin verbunden sein. III. Soweit die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehlern beruht, e r- weist sie sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. 1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht allerdings im Ansatz zutre f- fend geltend, dass sich aus dem Akteninhalt ni cht das Vorliegen der allgeme i- nen Vollstreckungsvoraussetzungen ergibt. Der Gläubiger hat in der Antragsschrift mitgeteilt, er habe die "Ausfert i- gung" des zu vollstreckenden Urteils beigefügt. In dem zugehörigen Anlage n- band der Gerichtsakten ist ledigli ch die Kopie einer Ausfertigung des Urteils vom 25. November 2011 abgelegt. Diese enthält nicht die gemäß § 724 ZPO 30 31 32 33 34 - 11 - erforderliche Vollstreckungsklausel. Den Gerichtsakten lässt sich, soweit e r- sichtlich, auch nicht entnehmen, dass dem Gläubiger eine vollstr eckbare Au s- fertigung erteilt worden ist und dass er diese dem Landgericht oder dem B e- schwerdegericht vorgelegt hat. 2. Der Vollstreckungsantrag kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium jedoch nicht wegen dieses Mangels zurückgewiesen werden. Dem Gläubiger i st vielmehr im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen. Ein entsprechender Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil die Schuldnerin das Fehlen einer vollstreckbaren Ausfertigung schon in erster I n- stanz gerügt hat. Der Gläubiger hat auf diese Rüge nämlich erwidert, das Vol l- streckungsgericht habe das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvorau s- setzungen geprüft, Beanstandungen seien nicht bekannt. Aus den Akten erg e- ben sich zwar keine Anha ltspunkte, auf die sich diese Einschätzung stützen könnte. Den Ausführungen des Gläubigers ist aber zu entnehmen, dass er die 35 36 - 12 - Bedeutung des § 724 ZPO verkannt hat. Vor diesem Hintergrund muss dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, bestehende formelle Mängel zu beh e- ben, bevor sein Vollstreckungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen we r- den kann. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 355/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2012 - 7 W 107/11 -
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