BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/07 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners bean-tragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gl344ubiger, die Einberufung einer Gl344ubi-gerversammlung. 1 Das Insolvenzgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen, weil die Absonde-rungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei F374nfteln der Summe erreichten, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbetr344gen aller nicht nachrangigen Insolvenzgl344ubiger ergebe. Die sofortige Beschwerde des 2 - 3 - weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Auf seine Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur er-neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, weil dieses zur Verfehlung des Quorums keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere keinen konkreten Sch344tzbetrag genannt hatte (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, ZIP 2007, 551). Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde erneut zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 75 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil dem weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Ableh-nung seines Antrags, eine Gl344ubigerversammlung einzuberufen, die sofortige Beschwerde zustand. Eine solche Ablehnung ist beschwerdef344hig, auch wenn sie darauf gest374tzt worden ist, nach der Sch344tzung des Gerichts sei das Quo-rum verfehlt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10). 3 Auch die 374brigen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen sind erf374llt. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. Die Zur374ckweisung der Beschwerde ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5 a) Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers erreichten nicht die Grenze von zwei F374nfteln gem344337 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Grundst374cksgesellschaft mbH habe inzwischen im vorlie- 6 - 4 - genden Insolvenzverfahren Forderungen von zusammen ca. 30 Mio. 200 ange-meldet. F374r einen Teilbetrag von 9.837.449 200 habe er beim Landgericht Ham-burg eine Feststellungsklage gem344337 247 179 InsO erhoben und hierf374r Prozess-kostenhilfe bewilligt bekommen. Die Erfolgsaussicht sei daher mit mindestens 50 %, die Forderung somit mit 4.918.724,50 200 zu bewerten. Da sich die Abson-derungsrechte und Forderungen des Antragstellers lediglich auf 233.595 200 be-liefen, sei die Zwei-F374nftel-Grenze des 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits unter Be-r374cksichtigung dieser Forderung nicht erreicht. Auf die des Weiteren zu ber374ck-sichtigende Ausfallforderung der H. Sparkasse komme es daneben nicht an. b) Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 aa) Die Frage, welchen Ma337st344ben die Sch344tzung des Insolvenzgerichts im Rahmen von 247 75 Abs. 1 Nr. 4 (und entsprechend bei Nr. 3) InsO gen374gen muss, l344sst sich nicht allgemeing374ltig beantworten. Einer aufw344ndigen Ermitt-lung von Sch344tzgrundlagen steht entgegen, dass dem Insolvenzgericht f374r sei-ne Entscheidung nur wenige Tage zur Verf374gung stehen, weil zwischen dem Eingang des Antrags auf Einberufung einer Gl344ubigerversammlung und dem Termin dieser Versammlung h366chstens drei Wochen liegen sollen (247 75 Abs. 2 InsO). Eine weitergehende Ermittlungspflicht obliegt auch nicht dem Beschwer-degericht. Andererseits darf sich das Insolvenzgericht nicht damit begn374gen, einen Sch344tzbetrag "aus der Luft zu greifen". Es wird vielmehr vorliegende Un-terlagen wie das Gl344ubigerverzeichnis (247 152 InsO), die Forderungsanmeldun-gen der Gl344ubiger nebst beigef374gter Urkunden (247 174 InsO), die Forderungsta-belle (247 175 InsO) sowie etwaige Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zu ber374cksichtigen haben (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 75 Rn. 3; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 75 Rn. 6, 9). Dar374ber hinausgehende Er- 8 - 5 - mittlungen sind regelm344337ig nicht notwendig. Das Insolvenzgericht hat vielmehr auf der beschriebenen Grundlage den Wert der Absonderungsrechte und For-derungen einerseits der antragstellenden, andererseits s344mtlicher Gl344ubiger zu sch344tzen. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung kann dies gem344337 247 4 InsO nach den zu 247 287 ZPO entwickelten Grunds344tzen geschehen (M374nch-Komm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 75 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 75 Rn. 8; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. 247 75 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Pre337, 3. Aufl. 247 75 Rn. 9; Smid, InsO 2. Aufl. 247 75 Rn. 4; Braun/Herzig, InsO 3. Aufl. 247 75 Rn. 4; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 21 Rn. 177). Dabei d374rfen aber im Hinblick auf die im Insolvenzverfah-ren grunds344tzlich geltende Amtsermittlungspflicht (247 5 Abs. 1 InsO) die oben genannten Grundlagen regelm344337ig nicht unber374cksichtigt bleiben. bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Sch344tzung der vom Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Grundst374cksgesell-schaft mbH erhobenen Forderungen gen374gt diesem Ma337-stab. Der Sch344tzung lagen Informationen des Insolvenzverwalters zugrunde [GA III 585], die vom Gl344ubiger ausdr374cklich best344tigt worden waren [GA III 591-593]. Diese in der Beschwerdeentscheidung wiedergegebenen Informatio-nen bildeten eine nach dem Stand des Verfahrens ausreichende Grundlage f374r eine nachvollziehbare Sch344tzung des Werts der genannten Forderungen. Eine weitere inhaltliche Pr374fung der Forderungen anhand anzufordernder Unterla-gen, etwa der Begr374ndung der Feststellungsklage, war nicht geboten. Indem das Beschwerdegericht den Wert der Forderungen auf 50 % des mit der Fest-stellungsklage geltend gemachten Betrags gesch344tzt hat, hat es im 334brigen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich die Bewertung ei-nes Dritten 374bernommen, sondern eine eigene W374rdigung vorgenommen. 9 - 6 - cc) Allein im Hinblick auf die vorstehend er366rterten Forderungen steht fest, dass der Antragsteller das nach 247 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erforderliche Quo-rum nicht erf374llt, weil er selbst unstreitig nur Forderungen im Wert von 233.595 200 erhebt. Auf eine Sch344tzung des Werts der von der H. Spar-kasse geltend gemachten Forderungen durfte das Beschwerdegericht daher verzichten. 10 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 326 T 58/06 -
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