BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/08 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 644,50 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Deshalb kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, die eine erste statthafte Beschwerde nach 247 6 InsO voraussetzt, er366ffnet oder sogar unstatthaft ist. 1 1. Die geltend gemachte Verletzung des Justizgew344hrungsanspruchs liegt nicht vor. 2 - 3 - Das vom Insolvenzgericht herangezogene Verfahren aufsichtsrechtlicher Anordnungen (247 58 InsO) entzieht dem Rechtsbeschwerdef374hrer nicht den grundgesetzlich gesch374tzten Justizgew344hrungsanspruch. Das aufsichtsrechtli-che Verfahren nach 247 58 InsO sieht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gegen die einzelnen Anordnungen kein f366rmliches Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224), sondern nur den Rechtsbehelf der Rechtspflegererinnerung (vgl. 247 11 Abs. 2 RPflG) vor. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend (vgl. BVerfG-K WM 2010, 218, 219). Die sofortige Beschwerde ist erst er366ffnet, sobald das Insolvenzgericht zur Durchsetzung seiner Anordnung gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld anordnen sollte (vgl. 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO). Ebenso sind hinreichende Rechtsverteidigungsm366glichkeiten f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer gegeben, wenn das Insolvenzgericht die Einforderung des R374ckzahlungsbetrags einem Sonderverwalter 374bertragen sollte. Dieser abgestufte Rechtsschutz entspricht dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG aaO S. 220). 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.12.2006 - 551 IN 434/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2008 - 5 T 79/07 -
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