BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den bezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist nicht statthaft. 1 Gem344337 247 313 Abs. 1 Satz 3, 247 59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner kein Antragsrecht, eine Entscheidung 374ber die Entlassung des Treuh344nders zu erwirken (BGH, Beschl. vom 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. 247 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin auf Entlassung des Treuh344nders war deshalb bereits unzul344ssig und wurde 2 - 3 - vom Insolvenzgericht zu Recht nicht f366rmlich beschieden. Auch bei einer f366rmli-chen Entscheidung 374ber den gestellten Antrag w344re die Schuldnerin 374berdies gem344337 247 313 Abs. 1 Satz 3, 247 59 Abs. 2 InsO nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 76/07 Rn. 2). Dass das Insolvenzgericht wie auch das Landgericht das Begehren der Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten Zah-lungen bei der Bemessung des pf344ndungsfreien Arbeitseinkommens gem344337 247 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu ber374cksichtigen, be-gr374ndet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. F374r die Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber diesen Antrag gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO gilt der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach 247 793, 247247 567 ff ZPO (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Insofern ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht aus-dr374cklich zugelassen wurde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was im vorliegen-den Fall nicht erfolgt ist. 3 2. Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist be-reits deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof 4 - 4 - zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 06.03.2009 - 39 IK 227/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2009 - 85 T 31/09 -
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