BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/10 vom 14. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. September 2010 wird auf Ko s- ten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.953,93 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der sich der weitere Beteiligte gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der ihm vom Insolvenzgericht auf seine Vergütung gewährten Zuschläge wendet, ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, denn sie deckt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der ausschließlich ge l- tend gemachte Zulässigkeitsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegeric hts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere wegen vermeintlicher Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG), liegt nicht vor. 1 - 3 - 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entschei dung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfr a- gen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen au s- drücklich zu befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbez ogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidung s- gründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Nur wenn beso n- dere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen la s- sen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Ke nntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Gehörsverletzung vor (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Ein solcher Schluss kann gerech t- fertigt sein, wenn das Berufungsgericht auf den wesentlichen Kern des Tats a- chenvortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eing e- gangen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt hingegen keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rec htsansicht oder der von ihr vorgenomm e- nen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, B e- schluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, juris Rn. 6). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze können die von der Rechtsb e- schwerde behaupteten Gehörsverletzungen nicht festgestellt werden. Was der Verwalter in seinem Vergütungsantrag zur Begründung der begehrten Zuschl ä- ge vorgetragen hat, hat das Beschwerdegericht ausweislich seiner Entsche i- 2 3 4 - 4 - dungsgründe zur Kenntnis genommen. Nichts spricht dafür , dass es diese U m- stände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Zusätzliche Sachverhalte, die der Verwalter durch die pauschale Bezugnahme auf seine Sachstandsb e- richte im Schlussbericht zum Gegenstand seines Vortrags gemacht haben will, brauchte das Bes chwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Dass das Beschwerdegericht einzelne Umstände anders gewichtet hat als der Verwalter, verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. 2 . Die Bewertung des Beschw erdegerichts ist auch nicht objektiv willkü r- lich (Art. 3 Abs. 1 GG), weder in Bezug auf die einzelnen Zuschläge noch bei der Gesamtabwägung. Zu bemerken ist insoweit, dass das Beschwerdegericht die Dauer des Verfahrens entgegen der Rechtsprechung des Senat s (BGH, 5 - 5 - Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f) als selbständigen Zuschlagsgrund behandelt hat. Dies dürfte sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt haben. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Müns ter, Entscheidung vom 12.03.2010 - 70 IN 117/02 - LG Münster, Entscheidung vom 27.09.2010 - 5 T 318/10 -
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