BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/11 vom 19. Ju l i 20 1 2 in dem Insolvenz verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp a m 19 . Ju l i 20 1 2 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrüge verfahren gegen den Senatsb eschluss vom 26 . Januar 2012 wird zurückgewiesen . Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 21. Mai 20 12 zum A k- tenzeichen IX ZB 213/11 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den diese Sache abschließenden S e- natsbeschluss vom 26. Januar 2012 aus. Die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 InsO , § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hätte die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussichten, weil der Senat bei seiner Entsche i- dung das rechtliche G ehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt hat. Entgegen der Annahme des Schuldners ist der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 26. Januar 2012 von der Eröffnung eines Regelinsolvenzve r- fahrens ausgegangen. Es liegt demnach keine Gehörsve rletzung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. 1 2 - 3 - Der Vortrag des Schuldners gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Ä n- derung des angegriffenen Beschlusses. Vermeintliche sonstige Rechts - oder Grundrechtsverletzungen können i m Anhörungsrügeverfahren nicht geltend gemacht werden. Der Schuldner kann in dieser Sache nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben rechnen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 13.04.2011 - 18 I N 14/11 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2011 - 7 T 301/11 - 3 4
Full & Egal Universal Law Academy