BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213/ 11 v om 1 8 . Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 27 Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbar ter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Priva t- vermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011 XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877). BGH, Beschluss vom 1 8. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - OLG Köln AG Heinsberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 8 . Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 31. März 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewi e- sen . Wert des Beschwerdegegenstands: 2.010 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer privaten Rentenvers i- cherung in den Versorgungsausgleich. Die am 31. August 1964 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am 24. November 1964 geborene Antragsgegner (Ehemann) schlossen a m 17. No - vember 1995 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 9. No - vember 1995 die Gütertrennung vereinbart. Regelungen zum Versorgungsau s- gleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen. Das Familiengericht hat die Ehe aufgrund des am 3. M ärz 2010 zugestellten Scheidungsantrag s der Eh e- frau rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Ehe frau erwarb während der Ehezeit (1. November 199 5 bis 28. Fe - bruar 20 10 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) Rentenanwartschaften in der gesetz lichen 1 2 3 - 3 - Rentenv ersicherung. Zusätzlich erwarb d ie Ehefrau am 1. Dezember 2004 eine private Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3 durch E in zahlung eines Einmalb e i trags von 150.000 en Einzahlungsb etrag hatte sie aus einer am selben Tag fällig geword enen, vorehelich abgeschlossenen Kapitallebensvers i- cherung erlöst. Der Ehemann erwarb eine Anwa rtschaft bei der Beteiligten zu 3 mit ei nem Kapitalwert von 8.700,48 Das Familiengericht hat sämtliche ehezeitlich erworbenen Anrecht e i n- tern geteilt. Mit i hrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich gewendet, weil sie diese aus Mitteln ihres vorehelichen Vermögens erworben habe, an dessen Teilhabe der Ehemann durch den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnau s- g leichs ausgesc h lossen sei. D as Oberlandesgericht hat die B eschwerde z u- rückgewiesen ; h iergegen richtet sich die zugelasse ne Rechtsbeschwerde der Ehefrau . II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesger icht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es handle sich bei der abgeschlossenen Rentenve r- sicherung um ein privates, auf eine Rente gerichtetes Anrecht, das nach § 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen sei. Es sei unerheblich, wan n das Vermögen, mit dessen Hilfe das Anrecht begründet wurde , erworben worden sei , solange die Anwartschaft in der Ehe begründet w orden sei . B eim Versorgungsausgleich blieben lediglich solche Anr echte außer Betracht, die mit Hilfe eines Vermögens begründet oder aufrechterhalten worden seien, das aus einem vorzeitigen Z u- 4 5 6 - 4 - gewinnausgleich stamme. Eine derartige Doppelverwertung stehe hier nicht in Rede, weil für die Begründung des Versorgungsanrechts kein aus einer güte r- rechtlichen Auseinandersetzung herrührend es Vermögen verwendet worden sei. E ine zu Ehebeginn vereinbarte Gütertrennung schl ieß e nicht den Ausgleich von Versorgungsanrechten aus, die während der Ehezeit aus Vermögen smi t- teln erworben w u rden . Auch seien Gründe, den Versorgungsausgleich nicht oder t e ilweise nicht durchzuführen (§ 27 VersAusglG) , nicht erkennbar. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zw ischen den gesc hiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Verm ö- gen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist , ohne dass das Gesetz nach der Herkunft d es Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unte r- scheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicheru n- gen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen de r Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur e r- forderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht a n- kommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen ha n- delt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugle i- chen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung e r- worben wurden ( Senatsbeschluss vom 30. März 2 011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 mwN) . 7 8 - 5 - b ) Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wären zwar solche A n- rechte, die ein Ehegatte aus Mitteln eines vorzeitigen Zugewinns erlangt, weil sonst das Ziel, Versorgungs - und Zugewinnausgleich gegenständlich vonei na n- der abzugrenzen, nicht vollständig erreicht würde (Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790). Daraus kann aber nicht gefolg er t werden, dass eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zei t- lich nach vertraglich vereinbart er Gütertrennung mit Mitteln seines Privatverm ö- gens begründet, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre (en t- gegen OLG Hamm FamRZ 2006, 795) . Denn mit der Einzahlung in die Rente n- versicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehör igkeit zum Vermögen un d erlangt stattdessen den Charakter einer Altersversorgung . Damit geht einher, dass er nicht mehr dem Ausgleichssys tem des Zugewinnau s- gleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs u n- terfällt (vgl. jetzt § 2 Ab s. 4 VersAusglG) . Da s Ausgleichssystem des Verso r- gungsausgleichs wird jedoch durch Regelungen, die die Parteien für den Zug e- winnausgleich getroffen haben, grundsätzlich nicht berührt. Der am 9. No - vember 1995 geschlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die V ermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293), enthält keine Regelung zum Verso r- gungsausgleich, sondern nur zum Zugewinnausgleich. c) Es liegen auch keine Gründe vo r, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als grob unbillig auszuschließen. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Abs atz 2 der Vors chrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen 9 10 - 6 - Gegebenheiten de s konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgung s- ausgleichs in unerträglicher Weise widerspr ä che (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN; vom 25. Juni 2008 - X II ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Dabei verbietet sich eine schemat i- sche Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamta b- wägung der wirtschaftli chen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN) . Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterli egt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN) . Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überpr ü- fung ist die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung im Erge b- nis nicht zu beanstanden. aa) Wie der Bund esgerichtshof bereits in de r Grundsatzentscheidung vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, rechtfertigt sich der Versorgungsausgleich nicht nur aus dem Zugewin n- ausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssi cherung im Alter. 11 - 7 - In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehel i- chen Unterhaltsgemeinschaft. In Übereinstimmung mit diesem Zweck hat die Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs auch schon vor der Einführung des Ver sorgungsausgleichs durch das 1. EheRG den erwerbstätigen Ehegatten für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch fü r die dauernde Sicherung des z u- künftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhalts verantwortung gesehen (BGHZ 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; BGH Urteile vom 3. Dezember 1951 III ZR 68/51 - VersR 1952, 97; vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - VersR 1954, 325 und BGHZ 32, 246 = FamRZ 1960, 225). Dieser ehelichen Unterhalts ve r- antwortung kommt der der gesetzlichen R entenversicherung angehörende e r- werbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine ko n- tinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine p r i- vatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Verso r- gungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unte r- halts verantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgung sausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensg e- meinsc haft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der fo r- malen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von e i- nem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsa n- 12 - 8 - wartschaften regelmäßig ( " schematisch " ) zur Hälfte aufgeteilt werden, im Ei n- klang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rec h- nerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositi o- nen im allgemeinen widerspre chen würde (BGHZ 74, 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.). bb) Diesem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspricht es nicht, wenn im vorliegen den Fall auch die vo n der Ehefrau erworbenen priva t- rechtlichen Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden. Nach dem Leitg e- danken der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft sollte die private Rentenversicherung der gemeinsamen Unterhaltssic herung im Alter dienen. Mit dem dafür aufgewendeten Kapital erbrachte die Ehefrau ebenso eine eheliche Unterhaltsleistung wie der Ehemann mit seinen zur Verwirkli - 13 - 9 - chung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Beiträgen. Darauf, dass die Ehefrau di e Anwartschaft durch Einmalzahlung aus ihrem Vermögen anste l- le durch ratierliche Einzahlungen aus ihrem Einkommen erwarb, kommt es nicht an. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Heinsberg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 30 F 63 /10 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2011 - 27 UF 217/10 -
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