ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB213.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213/14 vom 27. Januar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1; BGB § 1587 b Abs. 5 Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschre i- tens des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht öffentlich - rechtlich ausg e- glichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich - rechtlichen Ve r- sorgungsausgleich s bei der Scheidung begründende Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG dar stellen. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 213/14 - OLG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2014 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss de s Amtsgerichts Koblenz vom 8. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten bei der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstell e- rin auferlegt. Gründe: I. Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehefrau und Eh e- mann) streiten über d ie Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsau s- gleich . Die am 9. Juni 1972 geschlossene Ehe wurde auf den am 9. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 30. September 2005 g e- schieden. In dem Urteil ist für die Ehezeit vom 1. Juni 1972 bis zum 30. November 2004 der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Zum Au s- 1 2 - 3 - gleich der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehenden Anwartschaft des Ehemanns bei der beteiligten Industrie - und Handelskammer sind auf dem Rentenkonto der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von bezogen auf das Ehezeitende . D as entsprach dem damaligen Höchstbetrag nach § 158 7 b Abs. 5 BGB . Ein sich nach damaliger Berechnung ergebender Differenzb nicht ausgegli chen . Im Ra h- men eine s Vergleichs verzichtete die Ehefrau auf jeglichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im Jahr 2011 teilte die beteiligte Industrie - und Handelskammer mit, dass das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemanns im Scheidu ng s- verfahren deutlich zu niedrig mitgeteilt worden sei, namentlich nur mit monatlich Verfahren die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG beantr agt. Außerdem hat sie den Vergleich angefochten und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens beantragt , worüber ein gesondertes Verfahren geführt wird . Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberla ndesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege der Totalrevision die ehezei t- lich erworbenen Anrechte des Ehemanns auf gesetzliche Rente und Verso r- gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen , letztere unter Berücksichtigung des te ilweisen Verzichts, jeweils intern sowie die Beamtenversorgung der Eh e- frau extern geteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerd e hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Abänderungsv o- raussetzungen nach § 51 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des Ehemanns bei der Industrie - und Handelska mmer vor. Es bestehe allerdings Einigkeit, dass über § 51 Abs. 1 VersAusglG Anrechte, die nach altem Recht schuldrech t- lich auszugleichen waren, nicht jetzt der " Realteilung " nach neuem Recht zug e- führt werden könnten. Das gelte auch, soweit das sogenannte S upersplitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt worden sei. Zudem könnten über § 51 VersAusglG anders als beim früheren § 10 a VAHRG Rechenfehler oder Rechtsanwendungsfehler der Ausgangsentscheidung nicht korrigiert werden. Die Abänderungsvorausse tzungen lägen also nicht bereits deswegen vor, weil seinerzeit aufgrund der fehlerhaften Auskunft der Industrie - und Handelska m- mer ein zu gering bewertetes Anrecht in den Versorgungsausgleich eingestellt worden sei. Die Abänderungsmöglichkeit ergebe sich a ber daraus, dass bei der Ausgangsentscheidung die Höchstbetragsregelung zu beachten gewesen sei und deshalb die Anrechte d es Ehemanns ohnehin nur bis zum Höchstbetrag ausgeglichen worden seien. Die genannten Einschränkungen kämen dann nicht zum Tragen, wen n wie hier nur aufgrund der Höchstbetragsregelung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden sei. Nach der G e- setzesbegründung sei es unbillig, die Beteiligten für diese Anwartschaften in den Regelsystemen auf den Ausgleich nach der Sche idung zu verweisen. Eine Änderung im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG liege daher vor, sobald der nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht ausgeglichene Teil den Grenzwert nach § 51 Abs. 2 VersAusglG überschreite. Die Änderung sei darin zu sehen, 5 6 7 - 5 - dass nunmehr das Anrecht insgesamt dem Ausgleich bei der Scheidung unte r- falle. Wollte man zusätzlich eine wesentliche Änderung der Gesamtanwar t- schaft fordern, so liefe die gesetzgeberische Intention, die Fälle des § 1587 b Abs. 5 BGB von dem Ausschluss der Abänderungsmögl ichkeit auszunehmen, weitgehend leer, weil sich in den wenigsten Fällen der gesamte Ehezeitanteil des Anrechts über die Wesentlichkeitsgrenze hinaus verändert haben dürfte. Allerdings stehe der Vergleich nach seinem Sinn und Zweck der Abänd e- rung entgegen . Die Anfechtung des Vergleichs sei nicht fristgerecht erfolgt. I n- soweit habe sich indessen die Geschäftsgrundlage so wesentlich geändert, dass eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse geboten sei. Die Eh e- frau habe bei zutreffender Berechnung auf m ehr als das Dreifache dessen ve r- zichtet, was seinerzeit zugrunde gelegt worden sei. Bei seiner Berechnung des nach neuem Recht durchzuführenden Ve r- sorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht wegen des Betrag s von mona t- des Ehemanns bei der Industrie - und Handelskammer vermindert und hierbei eine zwischenzeitliche Wertsteigerung berücksichtigt. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . a) Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht erlassen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, i ndem es die in den Ausgleich einbezogenen A n- rechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Selbst bei Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung wäre hingegen e i- ne Abänderung nach § 51 VersAusglG noch nicht eröffnet. Denn m it der Reg e- 8 9 10 11 12 - 6 - lung des § 51 VersAus glG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bi s- her in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänd e- rung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur V erwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen - und Methodenfehler, ung enügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte B e- stimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft ( vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN). Bei der Anwendung des § 51 VersAusglG ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Au s- gangsentscheidung eine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen d ie Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG überschreiten (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 15). Liegt hingegen eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänd e- rung nach § 51 VersAusglG somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksicht i- gung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erla s- sen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur unte r diesen Voraussetzungen und in di e- sem Umfang findet eine "Totalrevision" statt, die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehle r- korrektur einschließt (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1 548 13 14 - 7 - Rn. 16; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 15 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 25 ff. ). b) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Maßstäben nicht in vollem Umfang . N ach den vom Oberland esgericht getroffenen Feststellungen ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht eröffnet. aa) Noch zutreffend hat das Oberlandesgericht in dem der Ausgangsen t- scheidung zugrunde gelegten fehlerhaften, weil zu niedrigen Betrag der A n- wartschaft des Ehemann s bei der Industrie - und Handelskammer keinen die Abänderung begründenden Umstand gesehen. Hierbei handelt es sich um e i- nen auf einer unrichtigen Auskunft des Versorgungsträgers beruhenden Fehler der Ausgangsentscheidung, der für sich genommen e ine Abänderung nicht e r- öffnen kann. bb) Ein Abänderungsgrund kann sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht daraus ergeben, dass die Begründung gesetzl i- cher Rentenanwartschaften bei der Ausgangsentscheidung auf den Höchstb e- trag nac h § 1587 b Abs. 5 BGB begrenzt war und dieser überschritten wurde. Dass es sich h ierbei nicht um eine Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG handeln kann, hat der Senat der Sache nach bereits seiner - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125) zugrunde gelegt . Denn der zu beurteilende Wert der Anwartschaft war (und ist) nicht davon abhängig, in welchem Umfang ein öffentlich - rechtlicher Versorgungsausgleich vorgeseh en war und in welchem Umfang der Ausgleich dem schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich vorbehalten blieb. Diese Fragen betreffen die Ausgleichsform, nicht aber den Wert des jeweiligen Anrechts. Dementsprechend konnte sich der Wert auch nicht dadurch ändern, dass nach dem seit 1. September 2009 ge l- 15 16 17 18 - 8 - tenden Recht ein Höchstbetrag für den Ausgleich von Anrechten auf Beamte n- versorgung oder vergleichbare r Anrechte nicht mehr vorgesehen ist. D ie von ihm angeführten Gesetzesmaterialien tragen die gegenläufige Auff assung des Oberlandesgericht s nicht . Im betreffenden Bericht des Recht s- ausschusses ist ausgeführt, dass es unbillig wäre, die Eheleute in Fällen des überschrit tenen Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf den Ausgleich nach der Scheidung zu verweisen (B T - Drucks. 16/11903 S. 58). Damit sollte indessen lediglich begründet w e rden, dass solche Anrechte - anders als A n- rechte auf betriebliche Altersversorgung nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - in jedem Fall vollständig im öffentlich - rech tlichen Verso r- gungsausgleich ausgeglichen werden sollten und dass insoweit § 51 Abs. 4 VersAusglG keine Anwendung finden soll te . Die angeführten Erwägungen b e- fassen sich somit nur mit der Frage, in welcher Form ein nach § 1587 b Abs. 5 BGB nur teilweise au sgeglichenes Anrecht nunmehr im Rahmen von § 51 VersAusglG auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688) . Die Voraussetzung der Wertänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist mithin davon nicht berührt. Entgegen der Auffassung des Obe r- landesgerichts liefe die gesetzgeberische Intention damit auch nicht leer. 3. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache abschließend, weil weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind . N ach den getroffenen Feststellungen liegt eine wesentliche We r tänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht vor. De r Abänderungsantrag 19 20 - 9 - ist mithin unbegründet . Auf d ie Frage, ob und inwiefern trotz des von der Eh e- frau erklärten Verzichts noch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. Senat s- beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 08.04.20 13 - 181 F 438/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.03.2014 - 13 UF 281/13 -
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