ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB213.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213 /16 vom 18. Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 a) Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Bete iligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. b) Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG hier als Bevollmächtigter Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hi n- ausgehendes Beschwerderecht. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - LG München I AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 d urch den Vorsitzenden Richter Dose und d ie Richter Prof. D r. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivil kammer des Landgerichts München I vom 15. März 2016 aufgehoben. Die Beschwerde des weiteren Be teil igten zu 4 gegen den B e- schluss d es Amtsgerichts München vom 26. Mai 2014 wird ve r- worfen. D ie Rechtsmittelv erfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtl i- che Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 Gründe: I. Die ehemalige Betreuerin der Betroffene n wende t sich dagegen, dass das Landgericht auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung eingeschränkt und die Person des Betreuer s au s g e- tausch t hat . Im Jahr 2011 erteilte die 1932 geborene Betroffene de m Be teiligten zu 4 , ihre m Ehemann , eine notarielle Vorsorgevollmacht . 2013 ordnete das Amtsg e- 1 2 - 3 - richt eine Betreuung an mit dem Aufgabenkreis Entgegenn a hme eines Wide r- rufs des gemeinschaftlichen Testaments durch den Ehemann. Nach einer entsprechenden Anregung der Berufsb etreuerin, der Beteili g- ten zu 1 , hat d as Amtsgericht d ie Betreuung er weitert . Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Landgericht den Aufgabenkreis eingeschränkt und einen anderen Betreuer bestellt. Hiergegen wende t sich die Betei ligte zu 1 mit der Rechtsb eschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig und begründet. Sie führ t zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Verwerfung der Beschwerde des Be teiligten zu 4 . 1. Die Beteiligte zu 1 konnte im eigenen Namen Rech tsbeschwerde ei n- legen . D em Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betre u- ung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu, weil er hie r- durch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZB 6 21/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 20 mwN). 2. D ie Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die vo n de m anwaltlich vertretenen Ehemann der Betroffenen ausdrücklich im eigenen Namen eing e- legte Beschwerde unzulässig war. a) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht allerdings gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatten zu , wenn die Ehegatten nicht dauernd g e- trennt leben und dies er im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. 3 4 5 6 7 - 4 - Fü r die Beschwerdebef ugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es hier somit entscheidend darauf an, ob de r Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Rechts zug beteiligt worden ist . Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von S chriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Die Nichterwähnung im Entscheidungsr ubrum stünde einer tatsächlichen Hinzuziehu ng zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 20 . November 2014 XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572 Rn. 8 m wN). Hat die erstinstanzliche Entscheidung wie hier eine Erweiterung der Betreuung zum Gegenstand, ist für die Frage der Beteiligung nicht auf das Ve r- fahren über die erstmalige Betreuerbestellung abzustellen. Denn die Beschwe r- deberech tigung naher Ang ehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die En t- scheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuu ng betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstma lige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für die Erwe i- terung des Aufgabenkreises des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maßnahme entspre chend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erwe i- terung des Aufgabenkreises einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss, für das grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers gelte n- den Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten Verfahrenserleichterungen eingreifen. Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiter ung des Aufgabenkreises gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch erneut über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger zu entscheiden (Sen atsbeschluss vom 4. März 2015 XII ZB 396/14 FamRZ 2015, 843 Rn. 9 mwN). 8 9 - 5 - b) Gemessen hieran fehlt es an einem Beschwerderecht des Ehemann s aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG . aa) Zwar ist der Ehemann im Verfahren über die Erstbestellung eines B e treuers beteiligt worden, nicht aber in dem hier gegenständlichen Verfahren über die Erweiterung der Betreuung. Soweit aus den Akten ersichtlich , ist ihm in diesem Verfahren lediglich die Endentscheidung des Amtsgerichts bekanntg e- geben worden . Eine bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden En t- scheidung genügt hingegen für eine Beteili gung i.S.d. §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht ( LG Landau FamRZ 2011, 60, 61 ; Keidel/Budde FamFG 19 . Aufl. § 303 Rn. 27; offengelassen i m Senatsbeschluss vom 4. März 2015 XII ZB 396/14 FamRZ 2015, 843 Rn. 9 ). Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der Beteiligung . Eine Beteiligung setzt die Möglichkeit voraus, dass die " b eteiligte " Person in w elcher Art und Weise auch immer auf das Verfahren Einfluss nehmen k a nn. Handelt es sich wie hier bloß um die Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich . bb) Ob eine Beteiligung des Ehemanns im Abhilfeverfahren infolge se i- ner Beschwerde erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn eine nachträgliche Erla n- gung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach A b- schluss des ersten Rechtszugs sei es in einem Zwische nverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens kommt ebenfalls nicht in Be tracht. Nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Angehörigen im ersten Rechtszug an. Dieser endet jedoch mit dem Erlass des angefo chtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine B e- schwerde anschl ießende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG g e- hört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus de r systematischen Stellung des § 68 Abs . 1 FamFG ergibt sich, dass das 10 11 12 - 6 - Abhilfeverfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört (Senatsb e- schluss vom 20. November 2014 XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572 Rn. 11 mwN). cc) Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf eine Beteiligung in seine r Funktion als Bevollmächtigter und damit als Mussbeteilig ter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG be rufen (vg l. dazu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 XII ZB 438/16 FamRZ 2017, 552 Rn. 10 mwN), weil auch eine solche nicht erfolgt ist. c) Die Frage, ob einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vorli e- genden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht eing e- räumt werden kann bzw. muss (vgl. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbr ü- cken FamRZ 2010, 1371, 1372; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61 ; Fröschle in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 20 ff.; Guckes in Fröschle Praxi s- kommentar Betreuungs - und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 13; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahre n- fuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte - Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 28 ), braucht der Senat hier nicht zu beantworten . Denn der Ehemann hätte als B e- vollmächtigter auch ohne Beteiligung am Ver fahren gemäß § 303 Ab s. 4 FamFG im Namen der Betroffenen Beschwerde einlegen können. Eine No t- wendigkeit, dem Angehörigen ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht einzuräumen , besteht nicht . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er diese Beschwerde nur im Namen der Betr offenen einlegen kann. Denn das B e- schwerderecht der Angehörigen n ach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG besteht schließlich ohnehin nur im Interesse der Betroffenen . 13 14 - 7 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Der Senat kann in der Sach e abschließend entscheiden, weil die B e- schwerde unzulässig ist und daher keine weiteren Feststellungen mehr zu tre f- fen sind. 4. Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zur Begründung der Beschwerde wird das Amtsgericht von Amts wegen zu prüfen haben, ob ein Betreuerwechsel geboten ist und der Umfang der Betreuung eingeschränkt werden muss (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 32 mwN). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.05.2014 - 705 XVII 4608/11 - LG München I, Entscheidung vom 15.03.2016 - 13 T 21928/14 - 15 16
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