ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB213.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 213/17 vom 20. Dezember 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren M aßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn info l- ge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fris t- verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu m achen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135). BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - OLG Braunschweig AG Salzgitter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. M ärz 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewi e- sen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann ) durch Verbundbeschluss geschieden, den Versorgung sausgleich durchgeführt und den Ehemann zur Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns am 29. November 2016 zugestellt worden. Der Ehemann hat gegen die Verpflic h- tu ng zum Unterhalt rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die auf den 30. Januar 2017 datier t e Beschwerdebegründung ist am 31. Januar 2017 beim Oberla n- desgericht eingegangen. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts dar auf , dass die Beschwerdebegründung erst nach Abla uf der diesbezüg lichen Frist (Mo n- tag, 30. Januar 2017, 24:00 Uhr) eingegangen sei, hat der Ehemann Wiede r- 1 2 - 3 - einsetzung in d en vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er eine Erkra n- kung seines Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen, die diesen an der rech t- zeitigen Beschwerdebegründung gehindert habe. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns . II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegeric hts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne der §§ 233 ff. ZPO bereits nicht au s- reichend vorgetragen. Aus seinem Vortrag gehe nicht hervor, dass es sein em Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, durch Beauftragung eines Vertreters eine Fristverlängerung zu beantragen oder eine(n) Rechtsa n- waltsgehilfen/in mit der Fertigung eines Fristverlängerungsantrags zu beauftr a- gen, sich diesen zur Unterzeichnung nach Hause bringen zu lassen und ihn sodann an das Gericht zu faxen. Dies gelte um so mehr, als die Beschwerdeb e- gründung selbst vom 30. Januar 2017 datiere. 2. Das bewegt sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und lässt e i- nen Grund im Si nne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s muss ein Rechtsa n- walt selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch mögl i- 3 4 5 6 - 4 - chen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfe r- tigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen den Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eing e- schaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch dies ist glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN). Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass es im vorli e- genden Fall bereits a n hinreichende m Vortrag geeigneter Bemühungen des Verfahrensbevollmächtigten fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schw erde bedurfte es insoweit auch keines weiteren Hinweises durch das Obe r landesgericht, sondern konnte dieses davon ausgehen, dass der Vortrag vollständig war. Aber auch d ie vo m Ehemann zur Ergänzung des Sachvortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte e idesstattliche Versicherung vom 28. Juni 2017 hätte als Erwiderung auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts keine ausreichenden Bemühungen des Rechtsanwalts ergeben . Dass dieser , wie darin angegeben, Einzelanwalt ist, stand der Beauftragung eines Vertreter s nicht im Weg. Auch dass seine im Büro halbtags beschäftigte Rechtsanwalt s- fachangestellte sich noch in der Einarbeitungsphase befand und nicht mit der Fristenkontrolle befasst war, schließt nicht aus, dass diese vom Rechtsanwalt 7 - 5 - entsprechend instruiert ein Fristverlängerungsgesuch fertige n , diesem zur U n- terschrift vorlege n und rechtzeitig an das Gericht s enden konnte. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 11.11.2016 - 33 F 186/14 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.03.2017 - 3 UF 1/17 -
Full & Egal Universal Law Academy