BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/04 vom 16. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Gesch344ftssitz der ausw344rtigen Partei ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten sind regelm344337ig nach 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsf344hig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer 374ber366rtlichen Anwaltssoziet344t angeh366rt, die auch am Sitz des Prozessge-richts mit dort postulationsf344higen Rechtsanw344lten vertreten ist. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Kammerge-richts in Berlin vom 5. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht in Berlin zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die in Bonn wohnende Kl344gerin nahm den Beklagten vor dem Amtsge-richt - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht auf Zah-lung von Ehegattenunterhalt in Anspruch. Das Verfahren endete in zweiter In-stanz mit einem Urteil, das die Kosten des Rechtsstreits der Kl344gerin zu 44 % und dem Beklagten zu 56 % auferlegte. Mit ihrer rechtlichen Vertretung hatte die Kl344gerin in beiden Instanzen eine 374ber366rtliche Anwaltssoziet344t mit Kanzleien u.a. in Bonn und Berlin beauftragt. Sachbearbeiter war ein dem Bonner B374ro 1 - 3 - der Soziet344t zugeh366riger Rechtsanwalt; die in Berlin residierenden Sozien wa-ren s344mtlich bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zugelassen. 2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl344gerin u.a. Kosten in H366he von 995,89 200 geltend gemacht, die durch die Anreise ihres Bonner Prozessbe-vollm344chtigten zu zwei Verhandlungsterminen bei dem Amtsgericht - Familien-gericht - und einem Termin bei dem Kammergericht entstanden seien (Reise-kosten und Abwesenheitsgeld). Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese Kosten, soweit sie nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren angefallen sind, ber374cksichtigt und den der Kl344gerin insgesamt zu erstattenden Betrag auf 967,75 200 zzgl. Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Kammergericht eine Einbeziehung der Reisekosten in den Kostenaus-gleich abgelehnt und den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abge344ndert, dass der Kl344gerin insgesamt nur 461,46 200 zu erstatten sind. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Kl344gerin die Wie-derherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung, die in NJW-RR 2005, 655 ver366ffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Das Interesse der Kl344gerin, einen an ihrem Wohnsitz ans344ssigen Anwalt mit ihrer Vertretung vor 5 - 4 - einem ausw344rtigen Gericht zu beauftragen, sei zwar grunds344tzlich anzuerken-nen. Vorliegend seien aber die Kosten, die durch die Anreise des in Bonn nie-dergelassenen Prozessbevollm344chtigten zu den Verhandlungsterminen in Ber-lin entstanden seien, nicht zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und bei der Kostenfestsetzung deshalb nicht zu ber374ck-sichtigen. Mit ihrer rechtlichen Vertretung habe die Kl344gerin n344mlich nicht nur den nach au337en auftretenden Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Bonn beauftragt. Das Mandat sei vielmehr mit der gesamten Anwaltssoziet344t zustande gekom-men, weshalb auch die in Berlin niedergelassenen Sozien zur Wahrnehmung der Gerichtstermine befugt gewesen seien. Die Anreise des in Bonn ans344ssigen (sachbearbeitenden) Rechtsanwalts sei mithin nicht erforderlich gewesen. Da-bei k366nne auf die speziellen Fachkenntnisse eines einzelnen Anwalts nicht ab-gestellt werden. Eine 374ber366rtliche Soziet344t leite ihre Leistungsf344higkeit gerade auch aus ihrer Gr366337e her und hebe diese im 366ffentlichen Auftreten regelm344337ig hervor. An welchem Ort die Soziet344t mit welchen fachlichen Kompetenzen pr344-sent sei, obliege zwar ihrer internen Entscheidung. Durch die kanzleiinterne Organisation k366nne aber dem Mandanten, der die Soziet344t mit der Gesamtheit ihrer F344higkeiten beauftragt habe, geb374hrenrechtlich kein Nachteil entstehen. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 2. Das Beschwerdegericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass es sich in der Regel um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder -verteidigung i.S. von 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO handelt, wenn eine vor einem ausw344rtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertre-tung beauftragt. Denn eine Partei, die ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in ihrer N344-he aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls 7 - 5 - mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der r344umlichen N344he und in der Annahme tun, dass zun344chst ein pers366nliches m374ndliches Ge-spr344ch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn f374r eine sachgem344-337e gerichtliche oder au337ergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechts-anwalt zun344chst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen (st. Rspr., vgl. BGH Beschl374sse vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422; vom 3. M344rz 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - NJW-RR 2004, 1724; vom 17. Februar 2004 - XI ZB 37/03 - BGH-Report 2004, 780; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 f.; vom 9. Ok-tober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71; vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027; vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - JurB374ro 2003, 427; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534; vom 12. Dezem-ber 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespr344ch f374r die Prozessf374hrung nicht erforderlich sein wird (BGH Beschl374sse vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 f. und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901). Dies kommt u.a. in Betracht, wenn die Partei als gewerbliches Unternehmen 374ber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verf374gt (BGH Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027, 2028) bzw. mit Hilfe eines ihrer fach-kundigen Mitarbeiter einen am Ort des Prozessgerichts ans344ssigen Rechtsan-walt zwecks Klageerhebung sachgerecht informieren kann (BGH Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422 f.) oder wenn bei ei-nem in tats344chlicher Hinsicht 374berschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsf344hig zu sein und gegen374ber einer 8 - 6 - Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH Beschl374sse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901 und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707, 708). Entsprechende Umst344nde sind hier nicht ersichtlich. 9 3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts steht vorliegend der Ber374cksichtigung der Reisekosten des in Bonn ans344ssigen Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass die Verhandlungstermine in Berlin auch ein am Ort des Prozessgerichts niederge-lassener Anwalt der mandatierten 374ber366rtlichen Soziet344t h344tte wahrnehmen k366nnen. a) Ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssoziet344t angeh366rt, nimmt ein ihm angetragenes Mandat zur Prozessf374hrung in der Regel im Namen der Soziet344t an; er will nicht nur sich pers366nlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsaus374bung verbundenen Kollegen verpflichten (vgl. BGHZ 124, 47, 49 = NJW 1994, 257; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841). Da die Mitglieder einer Rechtsanwaltssoziet344t regelm344337ig eine Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts bilden (BGH Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 - NJW 1996, 2859), kommt der Anwaltsvertrag unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 ff.) mit der Soziet344t als solcher zu-stande. Die der Soziet344t angeh366rigen Rechtsanw344lte haften dann grunds344tzlich entsprechend 247 128 Satz 1 HGB akzessorisch f374r die Erf374llung der aus dem Vertrag erwachsenden anwaltlichen Pflichten (vgl. BGHZ 157, 361, 364; M374nchKomm/Heermann BGB 4. Aufl. 247 675 Rdn. 36). 10 F374r die akzessorische Verpflichtung aller Sozien macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um eine 366rtliche oder um eine 374ber366rtliche Anwaltsso- 11 - 7 - ziet344t i.S. von 247 59 a BRAO handelt. Zum einen kann es f374r die Verpflichtung der rechtsf344higen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nicht darauf ankommen, wo sich die einzelnen Gesellschafter 366rtlich niedergelassen haben; zum anderen will der Rechtsuchende in aller Regel gerade auch die Vorteile f374r sich in An-spruch nehmen, die sich aus der gesamten Gr366337e der Kanzlei und der 374berre-gionalen Zusammenarbeit von spezialisierten Soziet344tsmitgliedern ergeben (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. 247 59 a Rdn. 12). Ist einer (374ber366rtlichen) Anwaltssoziet344t das Mandat zur F374hrung eines Rechtsstreits erteilt, schulden grunds344tzlich alle anwaltlichen Mitglieder der Soziet344t die Erf374llung der An-waltspflichten (a.A. OLG D374sseldorf NJW-RR 1995, 376). Nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde ist von der Begr374ndung eines auf die Sozien einer be-stimmten Niederlassung beschr344nkten Mandats oder von einem Einzelmandat auszugehen (vgl. BGHZ 124, 47, 49; 56, 355, 361). b) Es kann hier dahinstehen, ob mit der Verpflichtung aller Rechtsanw344l-te einer 374ber366rtlichen Soziet344t aus dem Anwaltsvertrag stets eine nach au337en gerichtete Prozessvollmacht f374r jeden Sozius einhergeht (verneinend KG NJW 1994, 3111 f.). Es greift bereits zu kurz, die Erstattung der mit der Termins-wahrnehmung verbundenen Reisekosten des am Wohnsitz der Kl344gerin ans344s-sigen Prozessbevollm344chtigten allein mit dem Hinweis auf das formale, mit den am Gerichtsort niedergelassenen Sozien bestehende Mandatsverh344ltnis abzu-lehnen (so aber mit dem Beschwerdegericht die wohl h.M., vgl. OLG Hamburg OLGR 2003, 152; OLG Bamberg OLGR 2005, 127 f.; OLG Brandenburg MDR 2007, 245; OLG N374rnberg MDR 2007, 56 f.; OLG K366ln OLG-Report 2007, 66 f.; OLG M374nchen FamRZ 2002, 1129; Z366ller/Herget ZPO 26. Aufl. 247 91 Rdn. 13 Stichwort: Reisekosten des Anwalts; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 28. Aufl. 247 91 Rdn. 42 a; Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. 247 91 Rdn. 19). Zwar hatten diese die M366glichkeit, die Verhandlungstermine in Berlin kosteng374nstiger wahrzu-nehmen. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur 12 - 8 - zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO waren, hat sich jedoch nicht nur an der formalen Verpflichtung der Sozien aus dem Anwaltsvertrag auszurichten. Es ist vielmehr auch zu ber374cksichtigen, ob eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftige Partei die die Kosten ausl366sende Ma337nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berech-tigtes Interesse verfolgen und die zur Wahrnehmung ihrer Belange erforderli-chen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Ma337nahmen die kosteng374nstigere auszuw344hlen (vgl. BGH Beschl374sse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900). Mit R374cksicht darauf kann eine ausw344rtige Partei nicht darauf verwiesen werden, ihre Vertretung im Termin zur Kostenersparnis einem am Sitz des Pro-zessgerichts ans344ssigen Anwalt der mandatierten 374ber366rtlichen Soziet344t zu 374berlassen. 13 aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der grund-s344tzlichen Anerkennung der Erstattungsf344higkeit von Terminsreisekosten des am Wohn- oder Gesch344ftssitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts be-tont, dass der Mandant ein Interesse daran hat, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor ausw344rtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (vgl. BGH Beschl374sse vom 11. M344rz 2004 - VII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 939 f. und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901). Denn bei der Ent-scheidung 374ber die Kosten des am Gerichtsort nicht ans344ssigen Prozessbe-vollm344chtigten muss dem Bedarf an pers366nlichem Kontakt und dem Vertrau-ensverh344ltnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgew344hlten Rechtsanwalt Rechnung getragen werden, zumal einem Zivilprozess in vielen F344llen eine 14 - 9 - vorgerichtliche Auseinandersetzung vorausgeht (vgl. BGH Beschluss vom 11. M344rz 2004 - VII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 939 f.). Dieser Gesichtspunkt war ein entscheidender Grund f374r die 304nderung des Lokalisationsprinzips in 247 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53). Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanw344lten das besondere Vertrauensverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Akten-kenntnis im konkreten Fall oder auch auf langj344hriger Beratung und erfolgrei-cher Zusammenarbeit gr374nden k366nne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gew374rdigt (BVerfGE 103, 1, 16). bb) Ein solches Vertrauensverh344ltnis bestand zwischen der Kl344gerin und den am Prozessgericht in Berlin niedergelassenen Rechtsanw344lten der manda-tierten 374ber366rtlichen Soziet344t nicht. 15 Wenn eine Partei eine an ihrem Wohnsitz ans344ssige 374ber366rtliche Sozie-t344t mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt, wird das Mandat regelm344337ig ein am Wohnsitz der Partei niedergelassener Sozius bearbeiten. Auch hier wird f374r die Partei trotz der 374berregionalen Ausrichtung der Kanzlei die r344umliche N344he im Vordergrund stehen. Zwischen dem sachbearbeitenden Anwalt und der Par-tei besteht infolge von pers366nlichen Beratungsgespr344chen, der au337ergerichtli-chen bzw. gerichtlichen Wahrnehmung des Mandats und der damit verbunde-nen besonderen Akten- und Sachkenntnis des Anwalts ein besonderes Ver-trauensverh344ltnis. 16 Dieses Verh344ltnis ist mit demjenigen zu den am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Sozien - mit denen ein formales Mandatsverh344ltnis, aber kein pers366nliches Vertrauensverh344ltnis besteht - nicht vergleichbar. Zwar will sich der Rechtsuchende mit der Mandatierung einer 374ber366rtlichen Soziet344t gerade die Vorteile zu Nutze machen, die ihm eine solche Soziet344t bietet. Ihm wird aber 17 - 10 - bekannt sein, dass innerhalb der Soziet344t grunds344tzlich nur einer der Anw344lte allein oder zumindest federf374hrend eine Sache bearbeitet. Ein Mandant wird darauf sogar Wert legen, weil er nicht alle Anw344lte, sondern nur einen aufsu-chen und informieren will, den er pers366nlich kennt, der ihn vor Gericht vertritt und mit dem er seine Angelegenheiten besprechen kann. Auf das, was das Ver-trauensverh344ltnis zwischen Mandant und Anwalt begr374ndet und festigt, will er bei der Beauftragung einer Soziet344t gerade nicht verzichten. Vielmehr will er nur insofern besser stehen, als er die Gewissheit hat, dass hinter 204seinem223 Anwalt die Soziet344t mit ihren Vorteilen in Bezug auf Organisation und Arbeitsteilung steht. Der Mandant wei337, dass bei Verhinderung 204seines223 Anwalts stets f374r Ver-tretung gesorgt ist. Wenn seine Sache von einem der Sozien bearbeitet wird, der noch 374ber keine gro337e Erfahrung verf374gt, rechnet er vielfach damit, dass dieser erforderlichenfalls, insbesondere in Spezialfragen, bei den anderen So-ziet344tsmitgliedern Rat einholen wird. Denn die gemeinsame Nutzung der Be-rufserfahrung und die Pflege des Gedankenaustauschs geh366rt zum Zweck der Soziet344t (BGHZ 56, 355, 360). Wenn aber unter den oben (Ziffer II. 2) dargestellten Voraussetzungen das Interesse einer ihre Belange vern374nftig und kostenbewusst wahrnehmen-den Partei anzuerkennen ist, sich vor einem ausw344rtigen Gericht durch den an ihrem Wohn- oder Gesch344ftssitz niedergelassenen Rechtsanwalt ihres Vertrau-ens vertreten zu lassen, darf es kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob dieser als Einzelanwalt t344tig oder Mitglied einer 374ber366rtlichen, auch am Ort des Prozessgerichts ans344ssigen Soziet344t ist. Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten des am Wohn- und Gesch344ftsort der ausw344rtigen Par-tei ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten sind vielmehr regelm344337ig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - der beauftragte Rechtsanwalt Mitglied einer 374ber366rtlichen Anwaltssoziet344t mit ei- 18 - 11 - nem B374ro am Ort des Prozessgerichts ist, und deshalb auch die am Gerichtsort residierenden Soziet344tsmitglieder die Erf374llung der anwaltlichen Pflichten schul-den (vgl. f374r die Erstattungsf344higkeit von Reisekosten nach Schlie337ung des am Gerichtsort bestehenden B374ros einer 374ber366rtlichen Anwaltssoziet344t BGH Be-schluss vom 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - BGH-Report 2006, 1067 f.). 19 cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend nicht etwa deshalb, weil ein Termin vor dem Amtsgericht tats344chlich von einem Anwalt des Berliner B374ros der von der Kl344gerin mandatierten Soziet344t wahrgenommen wurde. Bei der Pr374fung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsma337nahme ist vielmehr eine typisierende Betrachtungs-weise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer 374berm344337ig diffe-renzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verh344lt-nis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall dar-374ber gestritten werden k366nnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfol-gungs- oder Rechtsverteidigungsma337nahme zu erstatten sind oder nicht (BGH Beschl374sse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1622). 4. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur H366he der dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zur Wahrnehmung der Termine in Berlin entstandenen Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren k366nnen diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (247 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 599 ZPO). Der angefochtene 20 - 12 - Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 157 b F 14185/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2004 - 19 WF 166/04 -
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