BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 214/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 13 Abs. 1, 247 14 a) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gl344ubigers als zul344ssig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Er366ffnungsverfahrens nicht von der Pr374fung der Zul344ssigkeitsvor-aussetzungen entbunden. b) Zu den Zul344ssigkeitsvoraussetzungen eines Gl344ubigerantrages auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung be-streitet und Ausk374nfte zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-sen im 334brigen verweigert. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 46.716,62 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner betreibt eine Arztpraxis in Dortmund. Er hat seit dem Jah-re 1999 keine Steuererkl344rungen mehr abgegeben. Nach Berechnungen des Finanzamts Dortmund-Ost, in dessen 366rtlichen Zust344ndigkeitsbereich die Pra-xisr344ume des Schuldners belegen sind, bestanden im November 2003 R374ck- 1 - 4 - st344nde an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in H366he von 72.211,87 200 zuz374glich S344umniszuschl344ge. Wegen dieser R374ckst344nde hat das beteiligte Land die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners be-antragt. Zur Glaubhaftmachung hat die Finanzverwaltung Kontoausz374ge, in dem die R374ckst344nde nach Steuerart und Vorgang, Datum und offenem Betrag aufgef374hrt sind, sowie eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines von ihr mit der Beitreibung beauftragten Vollziehungsbeamten vorgelegt. Darin ist weiter fest-gehalten, dass der Schuldner keine Angaben 374ber seine Verm366gensverh344ltnis-se mache. Der Schuldner ist dem Antrag entgegen getreten. Die Forderungen der Finanzverwaltung beruhten auf unzutreffenden Feststellungen der Steuerfahn-dung. Unter Ber374cksichtigung der an das vormals f374r ihn zust344ndigen Finanz-amt Hagen gezahlten Steuern verblieben nahezu keine Verbindlichkeiten mehr. 2 Das Insolvenzgericht hat nach der vorausgegangenen Anordnung von Sicherungsma337nahmen am 26. April 2005 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum In-solvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 7 InsO) und zul344ssig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (247 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer 4 - 5 - einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig, weil das Landgericht von den in der Se-natsentscheidung vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466) entwi-ckelten Rechtsgrunds344tzen abgewichen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutref-fend r374gt. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung an das Landgericht (247 577 Abs. 4 ZPO). 5 1. Nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf An-trag er366ffnet. Der Antrag eines Gl344ubigers ist nach 247 14 Abs. 1 InsO nur zul344s-sig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens hat und seine Forderung und den Er366ffnungsgrund glaubhaft macht. Hat das Insolvenzgericht - wie im Streitfall - den Antrag ausdr374cklich zugelas-sen, ist diese Bewertung keine eigenst344ndige Zwischenentscheidung und des-halb - unabh344ngig von 247 6 Abs. 1 InsO - nicht gesondert mit Rechtsmitteln an-fechtbar (vgl. M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 14 Rn. 99; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 6 Rn. 6). An der Einordnung des Er366ffnungsverfahrens als Parteien-streit (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor 247247 2-10 Rn. 17) 344ndert der 334bergang des Insolvenzgerichts zur Hauptpr374fung nichts. Die Pr374fung des In-solvenzgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Be-schwerde hat sich deshalb auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Be-darfsfall auf die Frage zu erstrecken, ob Zul344ssigkeitsvoraussetzungen fehlen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 14 Rn. 44). Ist dies der Fall, ist der Er366ffnungsan-trag als unzul344ssig abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzun- 6 - 6 - gen der Insolvenzer366ffnung, insbesondere die 334berzeugung vom Vorliegen ei-nes Er366ffnungsgrundes, ankommt (vgl. M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 14 Rn. 127, 129). Der Schuldner ist nach Bewertung des Er366ffnungsantrags als zul344ssig im 334brigen nicht daran gehindert, das zul344ssigkeitsbegr374ndende Vor-bringen des Gl344ubigers durch geeigneten Vortrag nachtr344glich in Frage zu stel-len. 2. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Zul344ssigkeit des Insol-venzantrags des Finanzamts nur unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Interesses gepr374ft. Es hat gemeint, der Gl344ubiger verfolge mit dem Verfahren keine insolvenzfremden Zwecke, weil er erhebliche Forderungen geltend ma-che, die durch Steuerbescheide festgesetzt worden seien, und er den Insol-venzantrag erst gestellt habe, nachdem die Einzelzwangsvollstreckung erfolglos geblieben sei. Diese Ausf374hrungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft an. 7 a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) zum Er366ffnungsantrag eines Sozialversiche-rungstr344gers ausgef374hrt, eine schl374ssige Darlegung auch der Forderungen der Einzugsstelle verlange regelm344337ig eine Aufschl374sselung nach Monat und Ar-beitnehmer. Zur Glaubhaftmachung m374sse die Einzugsstelle Leistungsbeschei-de oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Stelle ein Sozialversiche-rungstr344ger bei Aus374bung der Einzugst344tigkeit seine Forderungen an den Ar-beitgeber nach Monaten und Arbeitnehmern gesondert in einem Konto zusam-men und lege er die genannten Belege vor, so ergebe dies im Hinblick auf die Richtigkeit der dort ermittelten Gesamtbetr344ge einen deutlich h366heren Grad an Wahrscheinlichkeit als eine schlichte, im Er366ffnungsverfahren aufgestellte schrifts344tzliche Behauptung bestimmter offener Forderungen. Demgegen374ber 8 - 7 - reiche die blo337e Vorlage eines Kontoauszuges nicht aus, um die ausgewiese-nen Forderungen im Sinne von 247 14 Abs. 1 InsO glaubhaft zu machen. Im Ge-genteil k366nne es erforderlich sein, dass der antragstellende Sozialversiche-rungstr344ger zur Glaubhaftmachung weitere Beweismittel vorlege, wenn erhebli-che Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Forderungszusammenstellung spr344chen. In einer weiteren, erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung zur Glaubhaftmachung von Forderungen 366ffentlich-rechtlicher Hoheitstr344ger (Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142) hat der Senat klargestellt, die genannte Rechtsprechung erfasse auch den Fall, dass die Finanzverwaltung wegen r374ckst344ndiger Steuerforderun-gen Insolvenzantrag stelle. 334bertragen auf den Fall eines Er366ffnungsantrages der Finanzverwaltung ist danach als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen. Ein Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzam-tes ist demgegen374ber - ebenso wie der eines Sozialversicherungstr344gers - eine interne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grunds344tzlich nicht ausreichend. 9 b) Diese Grunds344tze hat das Landgericht nicht beachtet. Es hat sich - wie schon das Insolvenzgericht - mit der Vorlage der den Schuldner betreffen-den Kontoausz374ge des Finanzamts Dortmund-Ost vom 6. November 2003 und 25. Juni 2004 begn374gt. Diese sind f374r sich genommen kein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderungen des antragstellenden Gl344ubigers. Der angefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben. Er ist auf-zuheben. 10 - 8 - 3. Die Zur374ckverweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit, die Zul344ssigkeit und die Begr374ndetheit des Insolvenzantrags auf der Grundlage eines gegebenenfalls erg344nzten Vorbringens der Beteiligten neu zu pr374fen. 11 a) Hierbei sind jedenfalls diejenigen Umst344nde zu ber374cksichtigen, die - wie die im Schriftsatz des Finanzamts Dortmund-Ost vom 25. Juni 2004 er-w344hnten Steuererkl344rungen und Bescheide - vor der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens abgegeben bzw. erlassen worden sind. 12 b) Sollte das Landgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelan-gen, dass der Insolvenzantrag den Anforderungen des 247 14 Abs. 1 InsO ge-n374gt, wird es im Rahmen der Begr374ndetheitspr374fung zur ber374cksichtigen haben, dass Zahlungsunwilligkeit keinen Insolvenzgrund darstellt. Nach den bisher durchgef374hrten Ermittlungen unterscheidet sich das Zahlungsverhalten des Schuldners gegen374ber den Finanzbeh366rden grundlegend von demjenigen ge-gen374ber den anderen Gl344ubigern. Dies kommt beispielsweise in den Berichten des weiteren Beteiligten zu 2 vom 15. Juli 2004 und vom 3. Mai 2005 sowie den Schreiben des Schuldners vom 23. M344rz 2004 und vom 10. August 2004 zum Ausdruck. Soll der Er366ffnungsgrund - wie hier - ma337geblich aus Forderungen des antragstellenden Gl344ubigers abgeleitet werden und sind dessen Forderun-gen bestritten, m374ssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.w.N.). Sollten sich ernsthafte Zweifel an dem Bestand der Forderungen ergeben, was erst nach Vorlage der entspre-chenden Bescheide und dem noch aufzukl344renden jeweiligen finanzgerichtli-chen Verfahrensstand beurteilt werden kann, wird weiter zu beachten sein, dass das Insolvenzer366ffnungsverfahren nicht dazu geeignet und bestimmt ist, 13 - 9 - den Bestand rechtlicher zweifelhafter Forderungen zu kl344ren (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, aaO; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 1005, 108; OLG K366ln ZIP 1989, 789, 790 f). Die tatrichterliche W374rdigung des Landgerichts, wonach die Gl344ubigerin ihre Forderung nachvollziehbar dar-gelegt habe und der Insolvenzverwalter nach 334berpr374fung und nach Gespr344-chen mit Mitarbeitern des Finanzamts Dortmund-Ost zu dem Ergebnis gelangt sei, die Steuerforderungen seien berechtigt und vollstreckbar, weil die Finanz-verwaltung Sch344tzungen habe vornehmen d374rfen, verkennt diesen Grundsatz. Bei n344herer Betrachtung gr374ndet sich die 334berzeugung des Landgerichts von dem Bestehen der Gl344ubigerforderung in der geltend gemachten H366he allein auf die 334berzeugung des Insolvenzverwalters von der Berechtigung der Forde-rung, der diese wiederum aus telefonischen Angaben von Mitarbeitern der Fi-nanzverwaltung gewonnen hat. Trotz der von dem Schuldner an den Tag geleg-ten Verweigerungshaltung, die das Landgericht allerdings rechtsfehlerfrei fest-gestellt hat, ist dies keine hinreichende Grundlage, um f374r die Er366ffnung des - 10 - Verfahrens von dem Bestand der geltend gemachten Forderung in der ange-nommenen H366he ausgehen zu k366nnen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 26.04.2005 - 253 IN 171/03 - LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 T 278/05 -
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