BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 214/08 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht bestellte im Er366ffnungsverfahren zur Sicherung der k374nftigen Insolvenzmasse und zur Aufkl344rung des Sachverhalts einen vorl344ufi-gen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner, 374ber Bankkonten und Au337enst344nde ganz oder teilweise zu verf374gen. Dritt-schuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im 334brigen untersagte es Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht un-bewegliche Gegenst344nde betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die fehlende internationale Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts gest374tzte sofortige 1 - 3 - Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Gegen die-sen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte und mit Schriftsatz vom 12. November 2008 begr374ndete Rechtsbeschwerde. Bereits am 5. November 2008 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuld-ners er366ffnet worden. II. Die nach 247247 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die angefochtenen Siche-rungsma337nahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insol-venzverfahren er366ffnet worden ist (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08). 2 1. Die nach 247 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche-rungsma337nahmen haben sich mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erle-digt. Eine ersetzende Sachentscheidung hier374ber ist nicht mehr m366glich. Die mit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen pro-zessualen 334berholung durch die Verfahrenser366ffnung ebenfalls ausgeschlos-sen. 3 Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag 374bergegangen. Ein solcher w344re allerdings ebenfalls unzul344ssig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld-ners oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung, welche eine Sachentscheidung 4 - 4 - trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-dert, m366glich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgr374nde sind nach der Verfahrenser366ff-nung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenser366ffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen. 2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person h344lt das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-d374rfnis f374r einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabh344ngig davon f374r gege-ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-scheidung treffen k366nnen (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu z344hlen die 374blichen Si-cherungsma337nahmen, die - wie hier - allein in die Verm366genssph344re des 5 - 5 - Schuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 01.07.2008 - 1 IN 244/08 - LG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 T 165/08 -
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