BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 214/09 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 517 Fehlt es an einer wirksamen Urteilszustellung, beginnt auch f374r eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Frist f374r die Einlegung der Berufung grunds344tzlich f374nf Monate nach Verk374ndung des Urteils zu laufen. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09 - OLG Koblenz AG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Streitwert wird auf 1.012,52 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 20. November 2008 zur Zahlung von Anwaltshonorar in H366he von 409,32 200 an die Kl344ger verurteilt; zugleich wurde seine auf Zahlung von 603,20 200 gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Urteil wurde dem erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Beklagten, der bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Grie-chenland wohnhaft war, nicht wirksam zugestellt. 1 Am 18. Mai 2009 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt, gegen ein m366glicherweise inzwischen ergangenes Urteil Berufung zum Landgericht 2 - 3 - Mainz einzulegen. Auf fernm374ndliche Bitte 374bermittelte das Amtsgericht noch am 18. Mai 2009 dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten per Fax das am 20. November 2008 verk374ndete Urteil, dessen Rubrum f374r den Beklagten eine Wohnanschrift in Griechenland ausweist. Der Prozessbevollm344chtigte beantrag-te am 19. Mai 2009 Akteneinsicht und legte mit Schriftsatz vom selben Tag Be-rufung zum Landgericht Mainz ein. Der ihm von dem Amtsgericht am 20. Mai 2009 374bersandten Akte entnahm der Prozessbevollm344chtigte am 27. Mai 2009, dass auch in der Klageschrift f374r den Beklagten eine Wohnanschrift in Grie-chenland angegeben war. Am 12. Juni 2009 legte der Beklagte, der au337erdem die Berufung beim Landgericht Mainz zur374cknahm, verbunden mit einem An-trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Oberlandesgericht Kob-lenz Berufung ein. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorge-tragen und durch eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht, er habe am 18. Mai 2009 seinen Prozessbevollm344chtigten mandatiert und beauftragt, gegen ein etwaiges Urteil des Amtsgerichts Beru-fung einzulegen. Dabei habe er als Berufungsgericht das Landgericht Mainz genannt. Noch am 18. Mai 2009 habe das Amtsgericht das Ersturteil seinem Prozessbevollm344chtigten durch Telefax 374bermittelt. Die auf den Akteneinsichts-antrag vom 19. Mai 2009 seitens des Amtsgerichts am 20. Mai 2009 374bermittelten Akten habe sein Prozessbevollm344chtigter am Abend des 27. Mai 2009 durchgearbeitet und dabei festgestellt, dass bereits in der Klageschrift ein griechischer Wohnsitz des Beklagten angegeben worden sei. Auf R374ckfrage habe der Beklagte seinem Prozessbevollm344chtigten sodann erkl344rt, dass er bereits bei Klageeinreichung in Griechenland gelebt habe und dies seinem Pro-zessbevollm344chtigten habe bekannt sein m374ssen, weil er ihn bereits im Jahr 2006 in einer anderen Sache vertreten habe. 3 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsan-trag als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssig-keitsgrund eingreift (247 574 Abs. 2 ZPO). 5 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, die Berufungsfrist habe man-gels einer ordnungsgem344337en Zustellung f374nf Monate nach der am 20. November 2008 erfolgten Verk374ndung des Urteils mit dem 20. April 2009 zu laufen begonnen. Die am 20. Mai 2009 verstrichene Frist sei durch die am 12. Juni 2009 eingelegte Berufung nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand k366nne bereits deshalb nicht gew344hrt werden, weil der Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Behebung des der rechtzeitigen Einlegung entge-genstehenden Hindernisses gestellt worden sei. Es k366nne dahinstehen, wann der Beklagte erstmals Kenntnis von dem angefochtenen Urteil erhalten habe. Jedenfalls habe ein etwa bestehendes Hindernis bereits Monate zuvor behoben werden k366nnen, weil sich der Beklagte trotz des ihm f374r den 20. November 2008 bekannt gegebenen Verk374ndungstermins in den darauf folgenden Mona-ten nicht nach dem Verbleib der Entscheidung erkundigt habe. 334berdies beruhe die Fristvers344umung jedenfalls auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Ver-schulden seines Prozessbevollm344chtigten. Dieser habe trotz des in Griechen-land gelegenen Wohnsitzes des Beklagten die gebotene Kl344rung vers344umt, bei 6 - 5 - welchem Gericht die Berufung einzulegen sei. Sofern dem Prozessbevollm344ch-tigten die gebotene Pr374fung bis zum Fristablauf nicht m366glich gewesen sei, h344t-te er nach Ma337gabe des sichersten Weges Berufung sowohl bei dem Landge-richt als auch bei dem Oberlandesgericht einlegen m374ssen. 2. Die nicht rechtsgrunds344tzliche Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG); auch der Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist nicht verletzt. 7 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beru-fungsfrist im Streitfall gem344337 247 517 Halbsatz 2 ZPO am 20. Mai 2009 abgelau-fen und deshalb die am 12. Juni 2009 eingelegte Berufung verfristet ist. 8 Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt regelm344337ig mit der Zustel-lung des angefochtenen Urteils zu laufen. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer wirksamen Zustellung, wird die Berufungsfrist mit dem Ablauf von f374nf Monaten nach Verk374ndung des angefochtenen Urteils in Lauf gesetzt (247 517 Halbsatz 2 ZPO). Die Regelung trifft Vorsorge dagegen, dass in F344llen einer fehlerhaften Zustellung niemals formelle Rechtskraft eintreten kann (Z366ller/He337ler, ZPO 28. Aufl. 247 517 Rn. 17). Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des 247 517 Halbsatz 2 ZPO nur f374r den - hier nicht gegebenen 226 Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu die-sem Termin auch nicht ordnungsgem344337 geladen war (BGH, Beschl. v. 2. M344rz 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. M344rz 1994 - XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144). Eine weitere, 374ber den Wortlaut hinausgehende Beschr344nkung der Norm zugunsten von anwaltlich nicht vertretenen Ausl344ndern ist auch aus Gr374nden 9 - 6 - der Rechtssicherheit nicht angezeigt. Insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass auch rechtsunkundige Inl344nder mit dem Inhalt des 247 517 ZPO in aller Regel nicht ver-traut sind. Etwaigen Erschwernissen kann abgeholfen werden, indem f374r die Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses der rechtzeitigen Einlegung auf die je-weiligen Verh344ltnisse der betroffenen, etwa im Ausland ans344ssigen Partei ab-gestellt wird (BGH, Beschl. v. 2. M344rz 1988, aaO S. 1433). Bei dieser Sachlage lief im Streitfall die Frist f374r die Einlegung der Berufung am 20. Mai 2009 ab; die am 12. Juni 2009 eingelegte Berufung war mithin versp344tet. b) Die W374rdigung des Berufungsgerichts, wonach die Wiedereinset-zungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beachtet ist, begegnet - ungeach-tet etwaiger Erkundigungspflichten des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 1. M344rz 1994, aaO; v. 29. September 1999, aaO S. 144) - im Ergebnis keinen rechtli-chen Bedenken. Die am 18. Mai 2009 in Lauf gesetzte zweiw366chige Frist war jedenfalls am 3. Juni 2009 verstrichen. Mithin erweist sich der Wiedereinset-zungsantrag vom 12. Juni 2009 als versp344tet. 10 aa) Nach 247 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiw366chigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (247 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiederein-setzung Beantragenden nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher sp344testens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umst344nden zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene S344umnis h344tte erkennen k366nnen; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer sp344ter vers344umten Notfrist setzt die Frist des 247 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; v. 23. No- 11 - 7 - vember 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10). bb) Das Hindernis der fehlenden Kenntnis des anzufechtenden Urteils und der Bestimmung des zust344ndigen Berufungsgerichts war hier bereits am 18. Mai 2009 mit der 334bersendung des verk374ndeten Urteils an den Prozessbe-vollm344chtigten des Beklagten behoben. Dieser konnte dem Urteil nicht nur den Verk374ndungszeitpunkt, sondern auch den in Griechenland gelegenen Wohnsitz des Beklagten entnehmen. Ferner war auszuschlie337en, dass der Beklagte sei-nen Wohnsitz erst nach Rechtsh344ngigkeit ins Ausland verlegt hatte. Denn das Amtsgericht hat - wie den Ausf374hrungen eingangs der Entscheidungsgr374nde zu entnehmen ist - nach Hinweis auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-staats gelegenen Wohnsitz des Beklagten seine 366rtliche Zust344ndigkeit im Blick auf den im Inland gegebenen Erf374llungsort aus der Regelung des Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO hergeleitet. Angesichts dieser Umst344nde musste der Prozessbevoll-m344chtigte, der nicht auf die Richtigkeit eines Hinweises seines ausl344ndischen, ersichtlich mit der hiesigen Gerichtsorganisation nicht n344her vertrauten Man-danten 374ber das zust344ndige Berufungsgericht vertrauen durfte, bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass nach der hier noch anzuwendenden Regelung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht zust344ndiges Berufungsgericht war. Da die zweiw366chige Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO am Mon-tag, den 18. Mai 2009, zu laufen begann und das Fristende auf Pfingstmontag, den 1. Juni 2009, fiel, war sie mit Ablauf des 2. Juni 2009 verstrichen (247 222 Abs. 1 ZPO, 247 187 Abs. 1, 247 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, 247 222 Abs. 2 ZPO). Bei die-ser Sachlage kann dahinstehen, ob vorliegend der Wiedereinsetzungsantrag bereits daran scheitert, dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten nach Kenntnisnahme von dem Urteil am 18. Mai 2009 ohne weiteres in der Lage ge-wesen w344re, die Berufung fristwahrend bis zum 20. Mai 2009 einzulegen. 12 - 8 - c) Eine andere Bewertung griffe auch dann nicht durch, wenn man das Hindernis zur Fristwahrung erst in dem Zeitpunkt als beseitigt ansieht, als der Prozessbevollm344chtigte durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte erkannte, dass der Wohnsitz des Beklagten bereits bei Klagezustellung in Griechenland gelegen war. Insoweit fehlt es an der gebotenen Darlegung, dass gerechnet ab Eingang der Akte bei dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten die zweiw366-chige Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beachtet ist. 13 aa) Nach 247 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 ZPO m374ssen alle Tatsachen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist vorgetragen werden. Zu die-sen Tatsachen geh366ren auch diejenigen, die die Einhaltung der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben. Lediglich erkennbar unklare oder erg344nzungsbe-d374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, d374rfen nach Fristablauf erl344utert oder vervollst344ndigt werden (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679). Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs geh366rt Sachvortrag, demzufolge der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses ( 247 234 Abs. 2 ZPO ) gestellt wurde (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592). Daran fehlt es im Streitfall. 14 bb) Nach den Angaben des Beklagten wurde die Verfahrensakte auf den Antrag seines Prozessbevollm344chtigten vom 19. Mai 2009 durch das Amtsge-richt noch am 20. Mai 2009 an diesen versandt. Es ist jedoch die notwendige Darlegung unterblieben, wann die Akte bei seinem Prozessbevollm344chtigten eingetroffen ist. Ging die Akte entsprechend den 374blichen Postlaufzeiten einen bis zwei Werktage sp344ter bei seinem Prozessbevollm344chtigten, der seinerseits 15 - 9 - die Akte binnen zwei Tagen an das Amtsgericht zur374ckgeleitet hat, ein, musste dieser umgehend in die Akte zur Bestimmung des zust344ndigen Berufungsge-richts Einblick nehmen. Mit R374cksicht auf eine Postlaufzeit von zwei Werktagen und die notwendige Einsichtnahme w344re das Hindernis dann bereits am 25. Mai 2009 entfallen und die zweiw366chige Frist am 8. Juni 2009 abgelaufen. Einer weiteren R374cksprache mit dem Beklagten h344tte es nicht mehr bedurft, weil der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausl344ndische Gerichtsstand f374r das Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war (BGH, Beschl. v. - 10 - 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144 Rn. 4). Auch bei dieser Be-wertung w374rde sich der am 12. Juni 2009 eingegangene Wiedereinsetzungsan-trag als verfristet erweisen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 20.11.2008 - 83 C 549/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2009 - 6 U 721/09 -
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