BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 214/10 vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Abs. 1 Ein Insolvenzantrag ist als rechtsmissbr344uchlich zu erachten, wenn mit dem Insol-venzverfahren der ausschlie337liche Zweck verfolgt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin beantragte zun344chst wegen einer Darlehensforderung in H366he von - einschlie337lich Zinsen - 13.296.940,40 200 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Nachfolgend hat sie den Antrag lediglich auf eine Teilforderung in H366he von 1.000.000 200 gest374tzt. 1 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens das Insolvenzver-fahren er366ffnet. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Abweisung des Insolvenzantrags weiter. 2 - 3 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) eingreift. Die geltend gemachten R374gen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begr374ndet. 3 1. Soweit die Schuldnerin ein rechtliches Interesse der Gl344ubigerin an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (247 14 Abs. 1 InsO) in Abrede stellt, scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. Insoweit wurde kein ent-scheidungserhebliches Vorbringen 374bergangen. 4 a) Der Antrag eines Gl344ubigers ist gem344337 247 14 Abs. 1 InsO nur zul344ssig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat. In aller Regel wird einem Gl344ubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Er366ffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols nicht abgesprochen werden k366nnen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632 Rn. 7). Ausnahmsweise fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, ei-nen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen (OLG Frankfurt, ZIP 1984, 195; LG Koblenz, Rpfleger 1975, 318; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 14 Rn. 31; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 14 Rn. 61; M374nchKomm-InsO/ Schmahl, 2. Aufl. 247 14 Rn. 59). Das Rechtsschutzinteresse entf344llt jedoch nur dann, wenn der Gl344ubiger ausschlie337lich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt. Er-strebt der Gl344ubiger neben einer quotalen Befriedigung zugleich die Ausschal-tung eines zahlungsunf344higen Wettbewerbers, kann ihm ein Rechtschutzinte-resse nicht versagt werden (LG Koblenz, aaO S. 319; LG Kempten, MDR 1987, 5 - 4 - 771, 772; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 14 Rn. 5; Lang, Das Rechtsschutzinteresse beim Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, 2003 S. 141 ff, 144). Der Nebenzweck, einen insolventen Schuldner an einer weiteren T344tigkeit zu hin-dern, schlie337t mit R374cksicht auf den allgemeinen Verkehrsschutz zur Vermei-dung einer fortw344hrenden Gl344ubigergef344hrdung das Rechtsschutzinteresse nicht aus (LG Koblenz, aaO; LG Kempten, aaO S. 772; M374nchKomm-InsO/ Schmahl, aaO 247 14 Rn. 60). b) Danach kann der Gl344ubigerin auch nach Ber374cksichtigung des Vor-bringens der Schuldnerin ein Rechtsschutzinteresse nicht versagt werden. Die Gl344ubigerin verfolgt mit ihrem Antrag nicht den ausschlie337lichen Zweck, die Schuldnerin als Konkurrentin auszuschalten. 6 Der Erwerb der Gesellschaftsanteile ist nicht der alleinige Zweck der An-tragstellung. Vielmehr verfolgt die Gl344ubigerin ausweislich der von dem Be-schwerdegericht in Bezug genommenen, seitens der Schuldnerin unbeanstan-deten Angaben des Insolvenzverwalters mit der Antragstellung au337erdem "ei-nen R374ckfluss des eingesetzten Kapitals" und folglich das Ziel einer wenigstens teilweisen Befriedigung ihrer erheblichen Forderungen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem rechtsmissbr344uchlichen Antrag ausgegangen werden. Dies gilt auch im Blick auf die Reduzierung der dem Insolvenzantrag zugrunde gelegten Forderung, die auf Kostenerw344gungen beruht und nicht dem Ziel dient, eine Teilzahlung der Schuldnerin zu erwirken und wegen weiterer Teil-betr344ge den Antrag zu wiederholen (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO 247 14 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 14 Rn. 46). 7 - 5 - 2. Ebenso bleiben die Geh366rsr374gen (Art. 103 Abs. 1 GG) ohne Erfolg, mit denen sich die Schuldnerin gegen die Annahme ihrer Zahlungsunf344higkeit (247247 16, 17 InsO) durch das Beschwerdegericht wendet. 8 a) Soweit die Schuldnerin die Ber374cksichtigung einzelner gegen sie ge-richteter Forderungen beanstandet, sind etwaige Geh366rsverst366337e bereits nicht entscheidungserheblich. 9 aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die W374rdigung des Beschwerdegerichts, wonach es 374ber die Glaubhaftmachung hinaus keines vol-len Nachweises der Forderung der Gl344ubigerin bedurft habe, weil der Er366ff-nungsgrund nicht nur aus ihrer Forderung hergeleitet werde. Ernsthafte Zweifel am Bestand dieser Forderung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7 ff; vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3) sind ohnehin nicht gegeben, weil eine Gesellschaft nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts die R374ckzahlung eines Gesellschafterdar-lehens nicht verweigern kann und mithin die K374ndigung eines solchen Darle-hens f374r sich genommen keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 282/09, WM 2010, 2088 Rn. 10). 334berdies war auch unter der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts die Befugnis des Gesellschafters anerkannt, das Darlehen insbesondere wegen einer Ver-schlechterung der Verm366gensverh344ltnisse der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu k374ndigen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 179/99, WM 2001, 202, 204). Das Eigenkapitalersatzrecht verbot dem Gesellschafter nur den tats344chlichen Abzug des gek374ndigten Darlehensbetrags. 10 - 6 - bb) Da Gesellschafterdarlehen infolge des Fortfalls des eigenkapitaler-satzrechtlichen Auszahlungsverbots 374berdies in die Pr374fung der Zahlungsunf344-higkeit einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2010, aaO), ist die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin schon mit R374cksicht auf die Forde-rung der Gl344ubigerin ungeachtet der im Rahmen der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG beanstandeten sonstigen Forde-rungen gegeben. Angesichts der Gr366337enordnung dieser Forderung wird die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein-zelne der 374brigen gegen sie gerichteten Forderungen nicht f344llig oder einrede-behaftet sein sollen. 11 b) Ferner scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus, soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, dass die Schuldnerin ihre Zahlungs-f344higkeit nicht durch die Ver344u337erung von Anlageverm366gen wieder herstellen konnte. 12 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, eine Ver-344u337erung von Betriebsverm366gen sei ohne die Gefahr einer R374ckforderung von F366rdergeldern oder Investitionszulagen in Betracht gekommen, ausweislich der Entscheidungsgr374nde zur Kenntnis genommen. Es hat sich dieser Rechtsan-sicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gen374gt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise aus-einandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu 13 - 7 - folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN). Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 06.08.2009 - 402 IN 555/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 15.09.2010 - 8 T 941/09 -
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