BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 214/13 Verkündet am: 26. März 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 b a) Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des A r- beitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenvert eilung zunächst nur in einem ei n- geschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden Stelle bewirbt (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. März 2012 - XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 und vom 20 . Februar 2013 - XII ZR 148/10 FamRZ 2013, 860). b) Auch in einem solchen Fall hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und sein erseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, mü s- sen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen w i- derlegt werden (im Ans chluss an Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 und Senatsbeschluss vom 13. März 2013 XII ZB 650/11 FamRZ 2013, 935). BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - OLG Schleswig AG Neumünster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 26 . März 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde gegen den Bes chluss des 5. Senats für Familiensach en des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragste l- lers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt von dem Antra g- steller , ihrem mittlerwe ile geschiedenen Ehemann (im Folgenden: Ehemann) , im Scheidungsverbundverfahren Zahlung nachehelichen Unterhalts. Aus der im Jahr 1989 geschlossenen Ehe der Beteiligten ist ein Sohn hervorgegangen , der im Jahr 1994 geboren wurde . Dieser führt einen eigen en Haushalt und ist wirtschaftlich selbständig. Die Eheleute waren zunächst in e i- nem Kernkraftwerk in der ehemaligen DDR beschäftigt, der Ehemann als M a- schinist und die Ehefrau als Ingenieurin . Die Ehegatten entschlossen sich nach der politischen Wende , in den Westen um zu ziehen und sich i n Norddeutschland um neue Arbeitsplätze zu bemühen. Der Ehemann nahm im Herbst 1990 im 1 2 - 3 - direkten Anschluss an seine frühere Tätigkeit eine Stelle bei den Stadtwerken N . a n . D ort ist er noch heute beschäftigt ; er verfügte im Jahr 2012 über ein Nettoein kommen von rund 3.229 monatlich . Die 1963 geborene Eh e- frau war bis März 1992 in dem Kernkraftwerk beschäftigt, in der Zeit seit Mitte 1990 in Form einer auf " Null " reduzierten Kurzarbeit . Nachdem es der Ehefrau nicht gelang, in N . ebenfalls einen Arbeitsplatz z u finden , absolvierte sie im Jahr 1992 einen vom Arbeitsamt vermittelten halbjährigen Computerkurs. Nach der Geburt des Sohnes führten die Beteiligten bis Herbst 1998 eine Hau s- frauenehe. Im Anschluss hieran absolvierte die Ehefrau eine Umschulung zur Kauff rau für Bürokommunikation. Unmittelbar nach Abschluss dieser Ausbi l- dung Anfang 2001 nahm s ie ein e Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte auf. S eit Anfang 2002 arbeitet sie bei ihrem jetzigen Arbeitgeber mit aktuell rund 40 Wochenstunden ; sie verfügte im J ahr 2012 über ei n Nettoeinkommen von rund 1.440 Das Amtsgericht hat auf den im Februar 2012 zugestellten Scheidung s- antrag die Ehe geschieden , den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau nach ehelichen Un terhalt von monatlich 1.055,86 und Altersvorsorgeunterhalt 211 ). Auf die Beschwerde des Ehemann s , mit der er eine stufenweise B e- grenzung des Unterhalts begehrt hat , hat das Beschwerdegericht die Unte r- haltszahlung auf 863 und A l- tersvorsorgeunterhalt 172 ). Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der z u- gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat seine En tschei dung wie folgt begründet: Beim Ehemann sei von einem bereinigt en Monatseinkommen von 3.114,81 von einem solchen von 1.329,70 Danach ergebe sich ein monatlicher Elementar - und Altersvorsorgeun terhalt von insgesamt 863 . Der Unterhalt sei nicht gemäß § 1578 b BGB zu begrenzen. Der Ehefrau seien dauerhafte ehebedingte Nachteile entstanden. Zwar habe s ie ihren A r- beitsplatz im Kernkraftwerk betriebsbedingt aufgeben müssen . Die von den B e- teiligten gemeinsam gestaltete Lebe nsführung nach dem Verlust des Arbeit s- platzes der Ehefrau habe aber eine eigenständige Ursache für den Einko m- mensnachteil gesetzt. Anders als dem Ehemann sei es der Ehefrau nicht g e- lungen, eine ihrer Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit entsprechende neue Arbeitsstelle zu finden. Die Lebensplanung der Beteiligten sei ab etwa 1992 darauf gerichtet gewesen , ein Kind zu bekommen , das schließlich im Juni 1994 nach künstlicher Befruchtung geboren worden sei. Dass sich die Ehefrau aufgrund ihrer vom Eheman n behaupteten schwi e- rigen Persönlichkeitsstruktur und nicht aufgrund gemeinsamer getragener En t- scheidungen während der Ehe ab 1991 nicht bundesweit beworben h abe , sei aufgrund ihrer Erwerbsbiografie nicht anzunehmen. Das berufliche Agieren der Ehefrau vor der Eheschließung zeuge gerade nicht von geringer Flexibilität, Scheu vor fremden Städten oder einer persönlichkeitsbedingten Angst vor Le i- tungsaufgaben . Die Ehefrau habe ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich ihrer ehebedingten Nachteile genügt. Ihr en Vortrag, welche konkreten Nachteile ihr entstanden seien, habe der Ehemann nicht zu widerlegen vermocht. Au f- grund der Erwerbsbiografie der Ehefrau bis zur Eheschließung bestünden au s- reichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Tätigkeit in ihrem er lernten 5 6 7 8 - 5 - Beruf, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam nach N . gezogen wären und sich für ein Kind entschieden hätten, das dann überwiegend von der Eh e- frau betreut worden sei. Der Vortrag des Ehemann s sei widersprüchlich. Eine r- seits behaupte er , der Anspruch sei verwirkt, weil die Ehefrau 1990 bis 1993 einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf gefunden hätte , wenn sie sich nur ausreichend und in einem größeren Umkreis beworben hätte. Andererseits b e- haupte er, soweit es auf die Höhe des ehebedin gten Nachteils ankomme , dass es der Ehefrau nicht gelungen wäre, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden. Es könne auch aufgrund des vom Ehemann vorgelegten statistischen Materials nicht davon ausgegangen werden, das s es der Ehefrau bei aus - reichenden Bewerbung en im gesamten (west - )deutschen Raum, insbesondere im Ballungsbereich der chemischen Industrie in Nordrhein - Westfalen, Baden - Württemberg, Hessen und Rheinland - Pfalz, 1990 oder 1991 nicht gelungen w ä- re, einen Arbeitsplatz zu finden. Es k önne sein, dass die Arbeitsplatzsituation für Chemie - Ingenieure Anfang der 90er Jahre so angespannt gewesen sei, dass auch Universitätsabsolventen mit guten Examina nicht sofort eine Anste l- lung hätten finden können. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eh efrau nur begrenzt mit einem Universitätsabsolventen zu vergleichen gewesen sei. Sie habe nämlich Anfang der 90er Jahre bereits über fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Position und neben dem Ingenieursabschluss über eine Ausbildung als Chemielaboranti n verfügt . Dass sich die Ehefrau nach der Entscheidung für ein gemeinsames Kind bei der Arbeitssuche auf einen Umkreis von 50 km um den gemeinsamen Wo h- nort beschränkt habe, sei angesichts der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und der Schichttätigkeit d es Ehemann s unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar und 9 10 - 6 - vom Ehemann offensichtlich anhand des gemeinsamen Zusammenlebens auch so akzeptiert worden. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf führe zu ke i- ne m geringeren Unterhaltsanspruch der Ehefr au . Ohne den ehebedingten Ve r- zicht auf eine Berufstätigkeit als Chemie - Ingenieurin würde die Ehefrau heute zumindest über ein monatl iches Bruttoeinkommen von 3.450 verfügen , mithin über ein Nettoeinkommen von 2.132 E hefrau aus eigener Erwerbstätigkeit mit monatlich 1.440 Elementarunterhaltsanspruchs in Höhe von 691 Altersvorsorgeunterhaltsanspruch sei bei diesem Vergleich nicht zu berücksic h- tigen, da dieser den Ausglei ch für d ie geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Vergleich zu einer Berufstätigkeit ohne ehebedingten Nachteil darstelle und im Übrigen der Ehefrau für ihren monatlichen Bedarf nicht zur Verfügung stehe . Nach dem Tarifarchiv der Hans - Böckler - Stiftun g liege die Vergütung in der chemischen Industrie für eine Ingenieurstätigkeit mit vorausgesetzter Fac h- hochschulausbildung im Osten bei 3.327 Nordrhein - Westfalen bei monatlich 3.677 da mit bei ca. 4.200 chemischen Industrie desha lb vorzunehmen, weil viele Akademiker nicht in t a- rifgebundenen Unternehmen arbeiteten, sei nicht geboten. Die von dem Eh e- mann vorgetragenen Zahlen zur Anzahl der tariflich beschäftigten Akademiker seien nicht belastbar. Sie bezögen sich insbesondere nicht ausschließlich auf Chemiker, sondern auf alle Akademiker, umfassten also auch die akadem i- schen Berufe, in denen in größerem Maße als bei Chemikern eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zum typischen Berufsbild gehöre, wie zum Beispiel Ärzte, Rech tsanwälte, Psychologen etc. Aufgrund des Berufsbilds eines Chem i- kers sei davon auszugehen, dass die Anzahl der in tarifgebundenen Unterne h- 11 12 - 7 - men arbeitenden Chemie - Ingenieure prozentual höher sei als zum Beispiel die von Juristen oder Medizinern. Auch bei ein er unterstellt geringeren Bezahlung der Ehefrau aufgrund ihres Geschlechts sei davon auszugehen, dass bei lan g- jährig Beschäftigten zumindest die tarifliche Mindestvergütung erzielt werde. Dass das Einkommen der Ehefrau bei einer zwanzigjährigen Beschäftigu ng in der chemischen Industrie Westdeutschlands heute unter 3.600 nicht ersichtlich. Im Jahr 2010 habe nach einer Studie des Vereins deutscher Ingenieure für 2010 das Einstiegsgehalt eines Ingenieurs (FH) durchschnittlich 4 0.200 - und Pharmaindustrie überdurchschnittl i- che Einkommen zahle. Diese Studie beschränke sich nicht auf tarifgebundene Unternehmen. Dass die Ehefrau bei unterstellt knapp dreißigjährige r Berufse r- fahrung nicht einmal das Einstiegsgehalt eines Ingenieurs erzielen würde und auch trotz einer Beschäftigung im süddeut schen Raum (West) ein geringeres Einkommen als ein tariflich bezahlter Ingenieur im Osten erzielen würde, sei angesichts der derzeitigen Vollbeschäftigung von Ingenieuren nicht schlüssig begründbar und unwahrscheinlich . Der Ehefrau stehe neben dem Eleme ntarunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 172 zu. Zwar sei de r- zeit die Altersversorgung der Beteiligten unter Berücksichtigung des durchg e- führten Versorgungsausgleichs in etwa gleich. Aufgrund des dauerhaften eh e- bedingten Nachteils sei die Ehefrau jedoch auch in Zukunft gehindert, ein ihrem Ausbildungsstand als Ingenieurin entsprechendes Einkommen und damit ko r- respondierende Rentenanwartschaften zu erwerben. Demgegenüber werde der Ehemann in Zukunft allein von den mit seinem relativ hohen Einkommen ko r- respondieren den hohen Anwartschaften profitieren. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand . 13 14 - 8 - a) Der zuerkannte Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB sowie der A nspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB werden von der Rechtsbeschwerde weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt . Die entsprechenden Ausführungen des Beschwe r- degericht s sind auch von Rechts wegen nicht zu be anstanden. b ) Die Rechtsbeschwerde begehrt allein eine Begrenzung des Unte r- haltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB . Dass das Beschwerdegericht eine so l- che sowohl in Form einer Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB als auch in Form einer Herabsetzung gemäß §§ 1578 b Abs. 1 BGB a bgelehnt hat, ist frei von Rechtsfehlern . aa) Ein Anspruch auf nac hehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhal t s- anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlich en Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zei t- lich zu begrenzen, wenn ein z eitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigk eitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwi e- weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkei t eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhalt s- anspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbilli g wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines ge meinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsfü h- rung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB. 15 16 17 - 9 - (1) Der Maßstab des angemes senen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verf ü- gung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Ei n- sch ränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen ang e- m essenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der U n- terhalt nach einer Übergangszeit abe r bis auf den ehebedingten Nachteil he r- abgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsb e- darfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was freilich voraussetzt, dass der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältni sse n den eigenen angemessenen Lebensbedarf übersteigt. Um den ehebedingten Nac h- teil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterh altsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zu m Einkommen treffen, das der Unterhalt s- berechtigte tatsächlich erzielt bzw. ge mäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (S e- nats beschluss vom 13. März 2013 XII ZB 650/11 FamRZ 2013, 9 35 Rn. 35 mwN). (2) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Sie können sich ergeben, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen A r- beitsplatz au fzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übe r- nehmen. Denn nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB können sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsf ührung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Es ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderb e- 18 19 - 10 - treuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalte n habe (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 und Senatsurteil vom 16. Fe - bruar 2011 XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN). Ein Nachteil ist nur dann nicht ehebedingt, wenn d ie Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgeg e- ben oder verloren h a t, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa au f- grund e iner von ihm persönlich b eschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs - oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (Senatsbeschluss vom 13. März 201 3 XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN ). Ein ehebedingter N achteil kann sich bei einem - nicht ehebedingten - A r- beitsplatzverlust indes daraus ergeben, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene Rollenverteilung von der Au f- nahme einer seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit absieht und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht (Senatsurteile vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 - FamRZ 2013, 860 Rn. 20 und vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776 Rn. 21). (3 ) Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nachehel i- chen Unterhalts beruft, trägt die Darlegungs - und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen. In die Darlegungs - und Beweislast des Unte r- haltspflichtigen fällt deshalb gru ndsätzlich auch der Umstand, dass dem Unte r- haltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs - und 20 21 22 - 11 - Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rech tsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Dan ach trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedi ngten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen e hebedingten Nac h- teile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden ( Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff. und Senatsbeschluss vom 13. März 2013 XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN). bb ) Gemessen hieran begegnet die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die Voraussetzu ngen für eine Begrenzung nach § 1578 b BGB wegen eines bestehenden ehebedingten Erwerbsnachteils gegenwärtig nicht vorliegen, keinen Bedenken. (1) Da s Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, d ass der betriebsbedingte Arbeitsplatzverlust auf Seiten der Ehe frau für sich ges e- hen keinen ehebedingt en Nachteil zu begründe n vermag . Zu Recht hat es in einem nächsten Schritt darauf abgestellt , dass ein ehebedingter Nachteil auch dann eintreten kann, wen n sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt zunächst vergeblich nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entspr e- chende Stelle bewirbt . Dabei kommt es auf die Einwend ungen des Ehemann s, wonach die Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens die gebotenen Erwerbsbemühungen unterlassen habe, entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde schon deshalb nicht an , weil für die Bewertung der in § 1578 b BGB aufgeführten Krite rien maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Ehe, also auf 23 24 - 12 - objektive Umstände abzustellen ist (siehe etwa Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27). (2) Das Beschwerdegericht hat zudem die vom Senat zu § 1578 b BGB entwi ckelten Grundsätze zur Darlegungs - und Beweislast in nicht zu beansta n- dender Weise auf den vorliegenden Fall übertragen. (a) F ür die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob sich der Unterhaltsberechti gte ehebedingt erst gar nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und deshalb später nicht mehr in den erlernten Beruf zurückfinden kann oder ob er sich wie hier eh e- bedingt nur in einem engen örtlichen Umkreis zu m Wohnort vergeblich be wo r- ben hat und de shalb nun keine entsprechende Anstellung mehr finde t . Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der letztgenannten Fallgruppe eine gewisse I n- dizwirkung für eine generell fehlende Erfolg saussicht der Bewerbungsbem ü- hungen entnehmen zu können, kann dem im Rahmen der sekundären Darl e- gungslast je nach den Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung g e- tragen werden. Das ändert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings nichts daran, dass der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechti g- ten hinreichend subs tantiiert vorgetragene ehebedingte Nachteile zu widerlegen hat , weil er die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Einwendung der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b BGB trägt. Beide Fallkonstellationen setzen freilich voraus, dass die Aufnahme eine r angemessenen Erwerbstätigkeit ohne ehebedingte Einschränkung möglich g e- wesen wäre. (b) Diesen Maßstäben ist das Beschwerdegericht hinreichend gerecht geworden. 25 26 27 28 - 13 - Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Verantwortung davon au s- ge g ang en, dass die Ehefrau ihrer Darlegungslast gerecht geworden sei. Hierbei hat es maßgeblich auf d en Vortrag zu ihrer Erwerbsbiografie bis zur Eheschli e- ßung abgestellt. Zudem hat das Beschwerdegericht berücksichtigt, dass die Ehefrau bereits über fünf Jahre Berufserfahrun g in leitender Position und neben dem Ingenieursabschluss über die Ausbildung als Chemielaborantin verfügte. Wenn e s unter Berücksichtigung dieser Feststellungen den Vortrag der Ehefrau als hinreichend substantiiert erachtet, ist das aus Rechtsgründen nich t zu bea n- standen . (c) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach das Beschwerdegeric ht dem Beweisantrag des Ehemann s, ein Sachverständige n- gutachten zu de n seinerzeit bestehenden Einstellungschancen und zur Ei n- kommenshöhe einzuholen, hät te entsprechen müssen . Die Rechtsbeschwerde hat mit ihrer Verfahrens rüge nicht auf ge zeig t , dass der Beweisantrag des Eh e- manns erheblich war, also die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Allerdings kann der Unterhaltspfl ichtige worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist die substantiierte Darlegung ehebedingter Nachteile wide r- legen. Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, erhebliche Beweisa n- träge zu berücksichtigen; der Anspruch auf rechtliches Gehör g ewährt alle r- dings keinen Schutz da vor , dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberüc k- sichtigt lässt (BGH Beschluss vom 9. April 2013 XI ZR 337/10 BKR 2013, 260 Rn. 11 mwN). (aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die damal i- gen Beschäftigungschancen der Ehefrau bedurfte es ausgehend vom Vortrag 29 30 31 32 - 14 - des Ehemanns nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen indes nicht. Der Ehemann hat in dem von de r Rechtsbeschwerde in Bezug geno m- menen Schriftsatz im instanzgerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass die Arbeitslosenquote der " FH - Absolventen (Chemiker) " in Gesamtdeutschland 1991 26,6 % und im Jahr 1992 31,3 % betragen habe. De r von der Rechtsb e- schwerde konkret in Bezug genommene Beweisantritt des Ehemann s bezieht sich auf das Beweisthema " Bewerbung in Pforzheim oder Umgebung " . In seiner Beschwerdebegründung hat der Ehemann wiederum die Behauptung unter Beweis gestellt, dass nur ein Bewerber mit speziellen Zusatzqualifikationen bzw. Nachweise n über Fortbildungsmaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt in Wes t- deutschland eine Chance und eine Frau ohnehin noch schlechtere Chancen gehabt hätte . Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Ehemanns als richtig u nte r- stellt, wonach die Arbeitsplatzsituation für Chemie - Ingenieure Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts so angespannt gewesen sei, dass auch Unive r- sitätsabsolventen mit guten Examina nicht sofort eine Anstellung hätten finden können. Dabei hat es aber zugunsten der Ehefrau berücksichtigt, dass diese anders als Universitätsabsolventen Anfang der 90er Jahre bereits über fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Position verfügte und neben dem Ingenieu r- abschluss eine Ausbildung als Chemielaborantin inn ehatte . Selbst wenn man die vom Ehemann bezogen auf FH - Absolventen, also Berufsanfänger b e- hauptete Arbeitslosenquote von rund 30 % unterstellte , würde dies der Recht s- beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil damit die von der Ehefrau darg e- legte Erwer bschance nicht widerlegt wäre. Da sie im Übrigen dargetan hat, dass s ie sich im gesamten Bundesgebie t beworben hätte, kommt es auf die 33 34 - 15 - unter Beweis gestellte Tatsache der Einstellungschancen in Pforzheim und Umgebung nicht an. Ebenso wenig kann sich de r Ehemann mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Ehefrau erst im Jahr 1993 um die Anerkennung ihres Abschlusses (FH) gekümmert habe. Denn dies ist letztlich Aus druck der gelebten Ehe und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Ehefrau ohne Ehe verfah ren wäre. Hinzu kommt, dass der Ehemann an anderer Stelle selbst behauptet hat , dass die Ehefrau in der Zeit von 1990 bis 1993 einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten B e- ruf hätte finden können , wenn sie sich nur ausreichend und in einem größeren Umkreis bewo rben hätte. Im Übrigen hätte der Ehefrau selbst bei unterstellt schlechten Erwerbschancen im Jahr 1992 ohne Ehe dann jedenfalls ein sp ä- terer Wiedereinstieg gelingen können. (bb) Schließlich ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das B e- schwerdeger icht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen das von der Ehefrau in ihrem früheren Beruf erzielbare monatliche Bruttoeinkommen mit 3.450 bemessen hat (netto 2.132 bei Steuerklasse 1 und einem hälftigen Kinderfreibetrag) , ohne hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt zu h a- ben. Entgegen den pauschal gehaltenen Ausführungen der Rechtsbeschwe r- de hat sich das Beschwerdegericht zur E rmittlung der Einkommenshöhe nicht allein auf eine Studie des Vereins Deutscher Ingenieure gestützt. Vielmehr hat es in tatrichterlicher Verantwortung das Tarifarchiv der Hans - B ö ckler - Stiftung herangezogen und schließlich unter Berücksichtigung verschieden er Tarifstru k- turen einen Mittelwert von 4.200 Zudem hat das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Einwand des Ehemanns im Ergebnis Rechnung getragen, wonach ein g e- 35 36 37 - 16 - schlechtsspezifische r Abschlag von 18 % vorzunehmen sei, indem es bei der Berechnung des angemessenen Lebensbedarfs der Ehefrau eine n monatlichen Bruttolohn von lediglich 3.450 . Schließlich hat es sich umfassend und in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise mit dem Einwand des Ehemanns auseinandergesetzt, wonach ein Abschlag vo m Tari f- gehalt vorzunehmen sei, weil viele Akademiker nicht in tarifgebundenen Unte r- nehmen arbeiteten . Dass das Beschwerdegericht einen solchen Abschlag ohne Einholung eines Sachverständige ngutachtens abgelehnt hat, ist nicht zuletzt auch deshalb vertretbar, weil dieser Beweisantritt nicht geeignet war, eine mö g- liche Anstellung der Ehefrau in einem tarifgebundenen Unternehmen zu wide r- legen , zumal nach dem eigenen Vortrag des Ehemann s immerhi n 47 % aller Akademiker in tarifgebundenen Betri e ben beschäftigt seien . (3) Nach den weiteren Feststellungen des Beschwerdegericht s entspricht der angemessene Lebensbedarf der Ehefrau , also das Einkommen, über das sie ohn e Eheschließung verfüge n würde , dem Bedarf nach den ehelichen L e- bensverhältnissen . Demnach stimmt der zugesprochene Elementarunterhalt mit dem ehebedingten Nachteil überein , w eshalb auch nicht s dagegen zu erinnern ist , dass sich das Beschwerdegericht gegen eine Befristung ausgesprochen h at. cc ) Ebenso wenig ist es zu beanstanden , dass das Beschwerdegericht von einer Herabsetzung im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB abgesehen hat. Denn eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kommt nur dann in Betracht , wenn der angemessene Leben sbedarf unterhalb des ehel i- chen Bedarfs gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt. dd ) Weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst zu bea n- standen ist der vom Beschwerdegericht der Ehefrau zugebilligte Altersvorso r- 38 39 40 - 17 - geunterhalt. Da ih r lediglich die e hebedingte Einkommensdifferenz als Eleme n- taru nterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Re n- teneintritt in Form der geringeren Rentenanwartschaften fort. Durch die Bewill i- gung von Altersvorsorgeunterhalt im Sinne von § 1578 Abs. 3 B GB bezogen auf die ehebedingte Einkommensdifferenz kann dieser Nachteil ausgeglichen we r- den (Senatsbeschl ü ss e vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 51 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 zur Veröffentlichung bestimmt ). Dose Kl inkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 25.10.2012 - 41 F 37/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2013 - 15 UF 174/12 -
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