BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/14 vom 29 . April 201 5 in der Justizverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 117 Abs. 2 Satz 2 § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess - oder Verfahrenskostenh ilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14 - OLG Koblenz AG Idar - Oberstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 29 . April 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat fü r Familiensachen - des Oberla n- d es gerichts Koblenz vom 18. März 2014 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen . Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. In dem Ausgangsverfahren , einem rechtskräftig abgeschlossenen Sche i- dungsverfahren , war dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Nach Abschluss des Verfahrens hat d ie Ehefrau beantragt, ihr die Erklärung über die persönlichen un d wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns (§ 117 Abs. 2 ZPO) zugänglich zu machen . Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht als unzulässig ve r- 1 2 - 3 - worfen hat. Mit der zugel assenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Interesse auf Einsichtnahme weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefocht e- nen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsgesu ch . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerde sei nicht statthaft, da die Ehefrau durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Sie sei am Verfahren der Ve r- fahrenskostenhilfe für den Eh emann nicht beteiligt. Beteiligt seien nur der A n- tragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehre, und das Gericht als Bewill i- gungsstelle. Nicht beteiligt sei der Gegner, auch wenn ihm nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Daran habe sich durch Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nichts g e- ändert. Die Vorschrift schränke lediglich das gesetzliche Verbot ein, dem Ge g- ner die Erklärung zugänglich zu machen, wenn diesem nach allgemeinen Vo r- schriften ein Au skunftsrecht zustehe; sie gewähre jedoch keinen eigenständ i- gen Anspruch auf Einsichtnahme in die Erklärung und Belege. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand , als wegen ihrer der Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen ist. a) Gegen die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung ist das vom Oberlandesgericht zugelassene und vo n der Ehefrau eingelegte Recht s- mittel der Rechtsbeschwerde statthaft. 3 4 5 6 - 4 - aa) Nach allgemeiner Auffassung dürfen Ver fahrensbeteiligte dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung z u- lässig wäre. D ies er Schutzgedanke der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschl a- genen falschen Weg wei tergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschl uss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 7 mwN ). b b ) Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG das statthafte Rechtsmittel . (1 ) Während eines laufenden Verfahrens richtet sich die Einsicht der Pa r- teien in die Verfahrensakten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO . Danach können die Beteiligten die Verfahrens akten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und A b- schriften erteilen lassen. (2 ) Dritten Personen kann der Vorstand des Ger ichts ohne Einwilligung der Beteiligten die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Int e- res se glaubhaft gemacht wird (§ 299 Abs. 2 ZPO ; vgl. auch § 13 Abs. 2 FamFG ) . Diese Entscheidung stellt einen Justizverwaltungsakt dar , gegen de s- sen Abl ehnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist (§ 23 Abs. 1 EGGVG). 7 8 9 10 - 5 - Nach zutreffender Auffassung unterfällt auch das Einsichtsgesuch eines Verfahrensbeteiligten in ein bereits abgeschlossenes Verfahren der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO. D as Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO dien t allein der Prozessführung und erl i sch t , sobald das betreffende Verfahren en d- gültig abgeschlossen ist . Hingegen ist die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens grundsä tzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss gegebenenfalls die Gerichtsverwaltung eine Entsche i- dung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss e i- nes Verfahr ens Akteneinsicht gewährt werden soll (BFH NJW 2006, 39 9 , 400 ; OLG München MDR 2009, 1065; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 299 Rn. 6c ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. Rn. 16 " Rechtskraft " ; vgl. auch BVerfG NJW 2015, 610, 611 ; aA OLG Schlesw ig FamRZ 2013, 233; OLG Nürnberg Beschluss vom 13. Februar 2015 - 4 VA 2462/14 - juris; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 21; MünchKommZPO/Prütting 4. Aufl. § 299 Rn. 9 ; Wieczorek/Schütze/Assmann ZPO 4 . Aufl. Rn. 9 ; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 299 Rn. 1; Hk - ZPO/Saenger 6. Aufl. § 299 Rn. 3 ). Im Übrigen ist der Gegner , soweit es im Prozess - bzw. Verfahrens ko s- tenhilfeverfahren um die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Vorau s- setzungen geht, von vornherein kein Beteiligter mit eigenen Verfahrensrechten (BGHZ 89, 65, 67 = FamRZ 1984, 373, 374) , sondern steht, wenn er die Ei n- sicht in die Unterlagen beantragt, einem " Dritten " im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO gleich. Über ein solches Einsichtsgesuch hat - jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens - die Gerichtsverwaltung zu entscheiden. (3 ) Zwar hat im vorliegenden Fall tatsächlich nicht die Gerichtsverwa l- tung, sondern das Familiengericht und damit eine funktional unzuständige Ste l- 11 12 13 - 6 - le über das Akteneinsichtsgesuch entschieden. Auch die sbezüglich gilt jedoch der Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach die auf Akteneinsicht antragende Ehefrau dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden darf . Ihr stand deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung stat thaft war, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form und in funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre. Nach Einlegung eines der danach statthaften Rechtsmittel - hier Einlegung der Beschwerde - hätte das Oberlandesgericht das Verfahren weiter so betreiben müssen , wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre, nämlich als Justizverwaltungssache gemäß § 23 ff. EGGVG. Soweit di e vom Oberla n- desgericht tatsächlich getroffene Beschwerdeentscheidung in der falschen Ve r- fahrensart ergangen ist, kann sie deshalb als solche mit der Beschlussformel einer Beschwerdezurückweisung keinen Bestand haben. b) In der Sache selbst ist die Rech tsbeschwerde allerdings nicht begrü n- det. aa) Über den Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung kann d er Senat in der Sache abschließend entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist ( § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 74 Abs. 6 FamFG) . Dass die an sich zuständige Gerichtsverwaltung noch keine Ausgang s- entscheidung nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO getroffen hat, hindert eine Sachentscheidung des Senats nicht. Denn die Rechtsbeschwerde kann gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 72 Abs. 2 FamFG nicht dar auf gestützt werden, dass das Familiengericht s eine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht angenommen hat. 14 15 16 - 7 - bb) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, da die Ehefrau ein rechtlich geschütztes Inter esse an der Einsicht in die Erklärung des Ehemanns über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat (§ 299 Abs. 2 ZPO) . (1 ) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hat d er Gegner des Antragstellers im Proz e ss kostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht bei der vom Gericht neben der Erfolgsaussicht weiter vorzunehmenden Prüfung, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von Proze ss kostenhilfe rechtfertigen (BGHZ 89, 65, 67 = FamRZ 1984, 373, 374 ). Die Prüfung dieser Voraussetzung ist allein Sache des Gerichts, das nach e i- gener Beurteilung etwaige zusätzliche Ermittlungen zu führen hat. Mit dem diesbezüglich fehlenden Anhörungsrecht des Gegners korrespondiert, dass dieser ber eits während des noch laufenden Verfahrens kein Recht nach § 299 Abs. 1 ZPO auf Einsichtnahme in die diese Angaben enthaltenden, gesondert geführten Teile der Prozess akten hat (BGHZ 89, 65, 67 = FamRZ 1984, 373, 374 ) . (2) An den insoweit fehlenden Verfa hrensrechten des Gegners hat auch die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Art. 29 Nr. 6 des Gesetz es zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG - RG) v om 17. Deze mber 2008 (BGBl. I S. 2586 ) nicht s geändert, wonach d ie Erklärung und die Belege dem Gegner auch ohne Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden können , wenn der Gegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspru ch auf Auskunft über Einkünfte und Verm ö- gen des Antragstellers hat . 17 18 19 - 8 - Die eingefügte Bestimmung b egründet kein Anhörungs - und auch kein Akteneinsichtsrecht des Gegners, sondern be schreibt die Modalitäten, unter denen die Erklärung und die Belege zugängli ch gemacht werden können. Zweck der eingefügten Bestimmung ist, dem Gericht im Interesse der Richti g- keitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis zu geben, die Erkl ä- r ung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ein materiell - rechtlicher Au s- kunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen besteh t , ersch ien es verfahren s- ökonomisch, den Gegner sogleich in da s Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können (BT - Dr uck s. 16/6308 S. 325 ; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2011, 389; OLG Naumburg Beschluss vom 20. September 2013 - 8 WF 140/13 - juris Rn. 10 m wN ) . Die Regelung hat somit lediglich objektiv - rechtlichen Charakter; sie dient allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Pr ü- fung der Voraussetz ungen für die Gewährung von Prozess - oder Verfahren s- kostenhilfe (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 167, 325) . Die Bezugnahme auf best e- hende materiell - rechtliche Auskunftsansprüche als Voraussetzung für die Z u- gänglichmachung der Erklärung dient lediglich der Gewäh rleistung datenschut z- rech t licher Belange (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 181 f.) . Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensge g- ners war damit nicht beabsichtigt . D a s hätte nämlich eine Rechtsnorm erfordert, die nicht nur der Verwirklich ung von Gemeinschafts - und Gemeinwohlintere s- sen dient , sondern zumindest auch bezweckt, Interessen des Einzelnen zu verwirklichen. Die eingefügte Regelung bezweckt dies jedoch nicht (Schürmann 20 21 22 - 9 - FamRB 2009, 58, 59 ; BeckOK ZPO/Reichling [Stand: 1. März 2015] § 117 Rn. 42; aA BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. März 201 5 ] § 127 Rn. 9 a ). Sie dient nicht der Befriedigung von - im Einzelfall streitigen - privatrechtlichen Au s- kunftsansprüchen der Parteien, sondern nur der verbesserten A mtsaufklärung. Subjektive Ansprüche a uf Auskunftserteilung sind weiterhin in einem darauf gerichteten Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Sie in das Prozessko s- tenhilfeprüfungsverfahren eines anderen Verfahrens zu verlagern , entspricht erkennbar nicht der mit Einfügung des zweiten Halbsatze s in § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgten Absicht des Gesetzgebers. - 10 - (3) Wenn aus de n vorstehenden Gründen aber schon während des la u- fenden Verfahrens dem Gegner kein r echt lich geschütztes Interesse auf Ei n- sicht in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zusteht, entsteht ein solches Recht erst recht nicht nach Abschluss des Verfa h- rens. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Idar - Oberstein, Entscheidung vom 23.01.2014 - 812 F 205/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2014 - 7 WF 186/14 - 23
Full & Egal Universal Law Academy