ECLI:DE:BGH:2018:160518BXIIZB214.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/17 vom 16. Mai 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfa h- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorli e- gens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung erme s- sensfehlerfrei ergangen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865). BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - LG Cottbus AG Senftenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schillin g, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 5. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Eine ehemals bevollmächtigte Tochter wendet sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin für die Betroffene. Die 1926 geborene verwitwete Betroffene leidet an leichtgradiger D e- menz und zahllosen körperlichen Erkrankungen. Sie ist die Mutter von vier Ki n- dern, wobei zu zwei Söhnen kaum Kontakt besteht, während die beiden Töchter (Beteiligte zu 2 und 3) - nicht zuletzt wegen der Versorgung der Betroffenen und der Verwaltung ihrer Renteneinkünfte - seit Jahren zerstritten sind . 1 2 - 3 - Die Betroffene bevollmächtigte im Jahr 2012 zunächst die Beteiligte zu 2 (und deren Sohn als Ersatzbevollmächtigten) durch " Vorsorgevollmacht/Gene - ralvollmacht " . Im Jahr 2014 widerrief die Betroffene diese Vollmacht und unte r- zeichnete eine Vorsorgevoll macht und Betreuungsverfügung zugunsten der Beteiligten zu 3 mit der Maßgabe, dass auf keinen Fall die Beteiligte zu 2 oder deren Sohn als Betreuer bestellt werden sollten. Die vom Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung als B erufsb etreuer in bestellte Beteiligte zu 1, zu deren Aufgabenkreis auch der Widerruf von Vorsorgevollmachten g e- hörte, widerrief nochmals die der Beteiligten zu 2 erteilte Vorsorgevollmacht. Im Jahr 2016 erklärte die Beteiligte zu 3, dass sie aufgrund der familiären Quer elen nicht mehr als " Vorsorgeberechtigte " zur Verfügung stehe. Das Amtsgericht hat für die B etroffene die Beteiligte zu 1 als Berufsb e- treuerin bestellt und als Aufgabenkreis die Gesundheitssorge, die Aufenthalt s- bestimmung, die Vermögenssorge, die Vertret ung in Wohnungs - und Heima n- gelegenheiten, die behördliche Vertretung einschließlich der Regelung des Post - und Schriftverkehrs sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Lei s- tungen aller Art bestimmt . Die hiergegen gerichtet e Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Land gericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Ziel weiter , die Anordnung der Betreuung aufzuheben. Hilfsweise begehrt sie, selbst anstelle der Beteiligten zu 1 als Betreuerin bestellt zu werden. II. D ie Rechtsbeschwerde ist wegen eines Verfahrensfehlers begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landgericht. 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vorau ssetzungen der Anordnung einer Betreuung n ach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB lägen aufgrund der Demenzerkrankung der Betroffenen vor. Die Anor d- nung der Betreuung erfolge mit dem Willen der Betroffenen und sei in dem ei n- gerichteten Aufgabenkreis erforderlich. Die Vollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2 habe die Betroffene wirksam widerrufen, da sie nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch g e- schäftsfähig gewesen sei. Zudem habe auch die Beteiligte zu 1 als Betreue rin mit dem Aufgabenkreis auch des Widerrufs von Vollmachten die zugunsten der Beteiligten zu 2 erteilte Vollmacht widerrufen. Zwar bestehe noch eine wirks a- me Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 3. Diese habe jedoch da r- gelegt, dass sie angesicht s des Streits mit ihrer Schwester nicht mehr als Vo r- sorgeberechtigte zur Verfügung stehe. Ein maßgeblicher, auch nur einigerm a- ßen konsistenter Wille der Betroffen hinsichtlich der Auswahl der Beteiligten zu 2 als Betreuerin sei nicht erkennbar. Vielmehr ha be die Betroffene in der Vol l- machtserklärung zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Bestellung der Beteiligten zu 2 oder deren Sohns als Betreuer ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich habe sich in der Anhörung der Betroffenen bestätigt, dass zwischen der B ete i- ligten zu 1 und der Betroffenen ein vertrauensvolles Verhältnis bestehe. 2 . Diese Ausführungen beruhen auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung e i- nes Verfahrenspflegers unterblieben ist. a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Int e- ressen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlic h, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung e i- nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die 5 6 7 - 5 - Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abges e- hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfa h- renspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbes chwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende En t- scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 mwN). Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Bestellung eines Verfahren s- pflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfa h- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahren s- gegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenv erantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in se i- ner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlung s- spiel raum belassen (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 7 mwN). b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensg e- staltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspfl e- gers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Dass ein Interesse der Betroffenen an der Beste llung eines Verfahrenspflegers 8 9 - 6 - - trotz ihrer ständigen wechselnden Äußerungen zur Auswahl eines Betreuers - offensichtlich nicht besteht, hat das Landgericht nicht festgestellt. Von der A n- ordnung e ine r Verfahrenspflegschaft kann aber nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann abgesehen werd en, wenn sie nach den gegebenen Umstä n- den einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Au s- nahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorg e- schriebenen Begründung zu beurteilen (Sena tsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 9 mwN). Weil das Landgericht entg e- gen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfa h- renspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem E r- mess en überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung erme s- sensfehlerfrei ergangen ist. 3. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde ferner darauf hin, dass kein Fall des § 276 Abs. 4 FamFG vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll die Bestellung ein es Verfahrenspflegers u n- terbleiben, wenn die Interessen der Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. In einem Verfahren über die Anordnung einer Betreuung kann die für die Betroffene im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bestellte Betreu e- rin schon wegen des offenkundigen Interessenkonflikts nicht als andere Verfa h- rensbevollmächtigte angesehen werden, die geeignet wäre, die Interessen der Betroffenen im Verfahren vergleichbar einem Rechtsanwalt wahrzunehmen. 4 . Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 10 11 12 13 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Senftenberg, E ntscheidung vom 07.01.2015 - 62 XVII 126/14 - LG Cottbus, Entscheidung vom 05.04.2017 - 7 T 68/15 - 14
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