BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/15 vom 22. September 2015 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kost engrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Ko s- tenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten e r- gangen ist. b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiede rhergestellt, so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/1 5 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabin ski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: D ie R echtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. - 3 - Gründe: A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZP O. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch g e- nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Ko s- ten des Rechtsstreits auferlegt . Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfes t- setzung gestellt, der am 7. Mai 20 07 bei Gericht eingegangen ist. Das Landg e- richt hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat d as Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß ve r- urteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klage - patent rechtskräftig für nichtig erklärt worden . Die Klägerin hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen . De r Senat hat mit B e- schluss v om 18. März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits erga n- genen Urteile wirkungslos sind , und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt . Mit einem am 25. Juni 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte erneut Kost enfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erst - instanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7. Mai 2007 begehrt. Das Landgericht hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt . Zinsen hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugespr o- chen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfol g- los geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbege h- ren für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis 24. Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt dem Rech tsmittel entgegen. 1 2 3 - 4 - B. D ie zulässige Rechtsbeschwerde ist un begründet. I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: E in Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrunden t- scheidung hinsichtlich der H öhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrunden t- scheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen Kostenfestsetzungsantrag. I m Streitfall seien die ergangenen Ur teile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden . Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des Bundesgerichts hofs nach § 269 Abs. 4 ZPO e r- setzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzin sung der Eingang des auf diesen Beschluss ges tützten Antrags maßgeblich. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s ist eine Verzi n- sung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gl äubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festg e- setzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, vol l- streckbar war. 4 5 6 7 8 9 - 5 - Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfes t- setzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzuspr e- chen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags . Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde. Diese Regelung trä gt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. E r- forderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung , die zumindest vorläufig vol l- streckbar ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rn. 22 ff. ; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn. 10 ). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in d em eine solche Entscheidung vorliegt ( BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, U r- teil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG, Be schluss vom 2. Feb ruar 1967 - 1 W 3122 /66 , NJW 1 967, 1569, 1570; OVG Münster , Beschluss vom 22. Okto ber 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn. 5 ff. ; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 ). Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt. D ie darin aufgestell te Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Koste n- festsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festse t- zungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung g e- stellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellat ion des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags 10 11 12 - 6 - fest gesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Koste n- grundentscheidung vorlag. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine vol l- streckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für de n Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzi n- sung nicht dadurch , dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird . aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings n icht mehr ge l- tend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wi r- kung, weil er in s einem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrund - entscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (B GH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn. 5 - Zustellun gsbevollmächtigter; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11). Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abg e- ändert, b ildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjen igen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.). bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar f o r- mell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende , ebenfalls vollstrec k- bare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten. Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs in dieser Konstellation zwar nicht m ehr auf der ursprünglichen Entscheidung. 13 14 15 16 17 - 7 - Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm . ZPO , 4. Auflage, § 104 Rn. 70; für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 31. A ugust 1992 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW - RR 1 996, 703 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8) , die früher häufig auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen. Für den For t- bestand eines solchen Zinsanspruchs reicht es vielmehr aus, wenn zugunsten des Gläubiger s durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorgelegen hat , er also ohne zeitli che Unterbrechung die Möglichkeit hatte , den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen . Auf welcher formellen Grundlage diese Vollstreckungsmöglichkeit beruht, ist demgegenüber irrelevant. cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rec htsprechung des Bundes - gerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür angef allenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich , ersetzt wird, soweit die Kosten auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Ma ß- geblich für den Erstattungsanspruch i st nicht die Kontinuität des Vollstreckung s- titels, sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW - RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW - RR 2010, 100 5 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW - RR 2014, 1149 Rn. 10). 18 19 - 8 - Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung, sondern dient erst de r Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus . Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vo llstreckungsmöglichkeit bestanden hat, auch wenn die se auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht. dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrund - entscheidun g bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, deshalb we i- terhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu se i- nen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ergeht. Wenn der Kläger nac h § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Recht s- streits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO i st mithin deckung s- gleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die Klage abweisenden Urteil. 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Ver zinsung steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des Lan d- gerichts im Berufungsurteil aufgehoben worden war . a) Ein e vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete Mö g lichkeit zur Durchsetzung des Kostene rstattungsanspruchs ununterbrochen fortbesteht. 20 21 22 23 24 - 9 - Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Ersta t- tu ngsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie e r- fasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen Vollstreckungsmöglichkeit. Wi e bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Ko s- tenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentsche i- dung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZP O als erstattungsfähige Prozes s- kosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat g e- mäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu er folgen . Dies gilt auch für bereits gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport 2004, 69; OLG Z weibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04, JurBüro 2004, 657). Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zi n- sen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlasse n- den Kostenfestsetzungsbes chluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglic h- keit keinen Gebrauch gemacht hat. b) Entgegen einer teilw eise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 W 1480/84, MDR 1985, 238) gilt auch dann nichts anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird. Die wiederherg estellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsa n- 25 26 27 28 29 - 10 - spruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wi e- derherstellenden Entscheidung ein. Für davor liege nde Zeiträume können eine Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr rückwirkend entstehen. c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstan zlichen Ko s- tengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des Berufungsu rteil s wieder entfallen war . Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ents tanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von diesem Zeitpunkt an in Betracht. d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht Zinsen nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen. Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreiche nde Grundlage für eine Verzi n- sung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 18. März 2014 gegeben . Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Mai 2007 kon n- te den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkü n- dung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war . Eine inhaltliche En t- scheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufg e- hoben, oder zu Lasten des Antragstelle rs geändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW - RR 2007, 784 Rn. 3). Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten Kostenfestsetzungsantrags zu. 30 31 32 33 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 O 119/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2015 - 6 W 114/14 - 34
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