BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 215/01 vom 21. November 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde des Kindes C. H. gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e - richts Hamm vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen E n - dentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27, 28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 169 ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Famil i - ensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG-Familiensachen gelten, die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG - 3 - bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fllen des § 621e Abs. 2 ZPO und des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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