BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 215/01 vom 21. November 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde des Kindes Clara Herrmann gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e - richts Hamm vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen E n - dentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27, 28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 16 9 ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Famil i - ensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG-Familiensachen gelten, die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG - 3 - bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fllen des § 621e Abs. 2 ZPO und des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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