BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 215/05 vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristvers344umnis auf dem Versto337 einer sonst zuverl344ssigen Kanzleiangestellten gegen eine all-gemein erteilte B374roanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwah-rung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechen-der Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaft-machung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 1. Familiensenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. August 2005 aufgehoben. Dem Antragsgegner wird gegen die Vers344umung der Beschwerde-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren wird abgesehen (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: 1.800 200 Gr374nde: I. Das Familiengericht hat durch Verbundurteil, das dem Antragsgegner am 24. Mai 2005 zugestellt wurde, die Ehe der Parteien geschieden, der Antrag-stellerin die elterliche Sorge f374r die 1995 geborene gemeinsame Tochter 374ber-tragen und den Umgang des Antragsgegners mit ihr f374r ein Jahr ausgeschlos-sen. 1 - 3 - Die gegen die Sorgerechts- und Umgangsentscheidung gerichtete Be-schwerdeschrift des Antragsgegners, die am 24. Juni 2005 beim Oberlandesge-richt einging, und auch die beigef374gte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes waren vom Prozessbevollm344chtigten des Antragsgegners nicht unterschrieben worden. 2 3 Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragte der Antragsgegner mit am 27. Juni 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist und legte die Beschwerde, die er inzwischen mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begr374ndet hatte, erneut ein. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zur374ck und verwarf die Beschwerde als unzul344ssig. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Antragsgegners. 4 II. Die nach 247247 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Verwerfung) bzw. 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Zur374ck-weisung des Wiedereinsetzungsgesuchs) statthafte Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (hier: Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) zul344ssig und zugleich begr374ndet, weil dem Antragsgegner durch die Verwerfung die Rechtsmittelinstanz genommen wurde, und zwar zu Unrecht, weil das Be-schwerdegericht die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch verkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Antragsgegner habe die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umst344nde, die zur Absendung der nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift gef374hrt h344tten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar habe sein Prozessbevollm344chtigter anwaltlich versi-chert, dass f374r die bisher stets zuverl344ssigen Angestellten seiner Kanzlei die allgemeine B374roanweisung bestehe, s344mtliche ausgehenden Schrifts344tze vor der Kuvertierung und Absendung daraufhin zu 374berpr374fen, ob sie mit der Unter-schrift des Anwalts versehen sind. Den f374r die Fristvers344umung urs344chlichen Umstand, dass die B374roangestellte K. diese Weisung missachtet, das Fehlen der Unterschrift 374bersehen und die Beschwerdeschrift ohne die erforderliche Unterschrift kuvertiert und den Umschlag verschlossen habe, k366nne er durch seine eigene anwaltliche Versicherung nicht glaubhaft machen, da er damit nur solche Tatsachen bekr344ftigen k366nne, die Gegenstand seiner eigenen Wahr-nehmung gewesen seien. Deshalb h344tte er beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten vorlegen m374ssen. Daran fehle es. 6 2. Dem ist aus Rechtsgr374nden nicht zu folgen. Dem Antragsgegner ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war ( 247 233 ZPO ). 7 a) Grunds344tzlich kann Wiedereinsetzung zwar nur gew344hrt werden, wenn jedes urs344chliche (Mit-) Verschulden der Partei oder ihres Anwalts ausger344umt wird. Hier liegt indes ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des An-tragsgegners vor, weil er in seiner anwaltlichen Versicherung einr344umt, die Be-schwerdeschrift sei ihm zusammen mit anderen Schrifts344tzen in einer Unter-schriftenmappe vorgelegt worden; er habe ihn aber zu unterschreiben verges-sen. 8 - 5 - b) Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung aber aus-nahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der B374roorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schrifts344tze vor deren Absendung) Vorsorge daf374r getroffen wur-de, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden w344re (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226). 9 Eine solche Anweisung hat der Antragsgegner hier durch anwaltliche Versicherung seines Anwalts hinreichend glaubhaft gemacht, was auch das Beschwerdegericht nicht in Abrede stellt. 10 c) Einer Glaubhaftmachung der im Wiedereinsetzungsgesuch dargeleg-ten weiteren Umst344nde, die f374r die Fristvers344umnis urs344chlich waren, bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. 11 Die Tatsache, dass die Beschwerdeschrift ohne die Unterschrift des Rechtsanwalts hinausging, ist anhand der Akten offenkundig, da sie ohne Un-terschrift beim Beschwerdegericht einging. Eine Glaubhaftmachung er374brigte sich daher. 12 Daraus folgt zugleich zwingend, dass die Beschwerdeschrift unter Ver-sto337 gegen die allgemeine B374roanweisung trotz fehlender Unterschrift versandt wurde und somit ein der Partei nicht nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden einer Kanzleiangestellten vorlag. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Beschwerdeschrift hier nicht zur Post gegeben, sondern dem Prozessbevollm344chtigten des Antragsgegners auf dessen Anweisung zur Einreichung bei Gericht mitgegeben wurde. Denn diese Art der Bef366rderung konnte f374r die Fristvers344umnis nicht mehr miturs344chlich werden, weil sich aus der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollm344chtigten des Antragsgeg- 13 - 6 - ners auch ergibt, dass ihm die Beschwerdeschrift in einem verschlossenen Um-schlag 374bergeben wurde. Er durfte sich darauf verlassen, dass seine allgemei-ne B374roanweisung befolgt wurde, und hatte daher keine Veranlassung, den Umschlag zwecks erneuter Kontrolle noch einmal zu 366ffnen. 14 Unter diesen Umst344nden kommt es auch nicht darauf an, ob die Kanzlei-angestellte, wie im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, das Fehlen der Un-terschrift bei der Kuvertierung 374bersehen hat, und wie und warum es gegebe-nenfalls dazu gekommen ist. Wiedereinsetzung ist bereits dann zu gew344hren, wenn hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Fristvers344umnis nicht auf ei-nem Verschulden der Partei oder ihres Anwalts, sondern allenfalls auf einem Verschulden des Kanzleipersonals beruht. Auf welche Weise und aus welchen Gr374nden das Kanzleipersonal gegen eine allgemeine B374roanweisung versto337en hat, ist irrelevant und bedarf keiner Glaubhaftmachung, solange jedenfalls der geschilderte 344u337ere Geschehensablauf, der zur Vers344umung der Frist gef374hrt hat, nachvollzogen werden kann. Denn ein der Partei zuzurechnendes Ver-schulden w344re im vorliegenden Fall selbst dann nicht gegeben, wenn die B374ro-angestellte etwa das Fehlen der Unterschrift bemerkt und bewusst gegen die bestehende B374roanweisung versto337en h344tte. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angefallen w344ren. 15 334ber die 374brigen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten der f374r den Antragsgegner erfolgreichen Rechtsbeschwerde-verfahren geh366ren - ist erst in der Endentscheidung 374ber die Hauptsache zu 16 - 7 - erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 04.05.2005 - 32 F 1222/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.08.2005 - 1 UF 243/05 -
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