BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 215/07 vom 12. Februar 2009 in dem erledigten Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 247 567 Abs. 2; GKG 247 2 Abs. 1, 247 23 Abs. 3 Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kos-tenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, f374r die geb374hrenrechtlich allein der Gegner haftet. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/07 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 12. Februar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ck-verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.379,67 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der beteiligte Freistaat (fortan: Land) beantragte am 3. Mai 2007 wegen r374ckst344ndiger Steuern in H366he von 95.430,40 200 die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Diese trat dem Antrag entgegen. Der von dem Insolvenzgericht beauftragte Sachverst344ndige regte mit Schreiben 1 - 3 - vom 10. Mai 2007 Sicherungsma337nahmen an. Am selben Tag bestellte das Insolvenzgericht ihn zum mitbestimmenden vorl344ufigen Insolvenzverwalter. An-fang Juni 2007 erkl344rte das Land nach Ausgleich der Forderung den Insolvenz-antrag f374r erledigt. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter bezifferte seine Verg374tung als Sachverst344ndiger auf 2.759,33 200. Durch Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht sinngem344337 die Kosten des Er366ffnungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen die-sen Beschluss hat das Land sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insol-venzgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel als un-zul344ssig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich das Land gegen die mit der Kostenaufhebung verbundene h344lftige Auferlegung der Gerichtskosten. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist auch begr374ndet. 3 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht davon ausgegan-gen, dass die von dem Insolvenzgericht nach Erledigung getroffene Kostenent-scheidung grunds344tzlich anfechtbar ist. Diese von Amts wegen nachzupr374fende (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198) Annah-me des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Anfechtbarkeit von Kostenentschei-dungen im Insolvenzer366ffnungsverfahren ergibt sich aus 247 4 InsO in Verbindung mit 247 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 131/07, ZIP 2008, 2285 Rn. 7). Im Blick auf die H366he der von dem Sachver- 4 - 4 - st344ndigen beanspruchten Verg374tung wird der Beschwerdewert des 247 567 Abs. 2 ZPO von 374ber 200 200 erreicht. 2. Das Landgericht h344lt das Land indes nicht f374r beschwert, weil es nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenfreiheit genie337e und deshalb durch die angefoch-tene Kostenaufhebung (vgl. 247 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO) nicht belastet wer-de. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht. 5 a) Das Landgericht meint: Die Folgenlosigkeit der angegriffenen Kosten-grundentscheidung k366nne das kostenbefreite Land nicht durch eine Beschwer kompensieren, die es daraus ableite, dass die Justizkasse gegen die Schuldne-rin nur die H344lfte der Kosten festsetzen d374rfe, die diese bei alleiniger Kostentra-gung insgesamt zu 374bernehmen gehabt h344tte. Dies ergebe sich aus einer Be-trachtung der eingeschr344nkten Beschwerdebefugnis der Justizkasse in den F344l-len, in denen nicht das Land, sondern der Bund oder ein anderes Land Pro-zesspartei sei. In einem solchen Fall k366nne das Land weder in seiner Funktion als Partei noch in der als Jusitzkasse Beschwerde einlegen. Rechtsmittel der Justizkasse seien nur in den von den Kostengesetzen im Einzelnen geregelten F344llen statthaft, die regelm344337ig die H366he der festzusetzenden Kosten betr344fen. Demgegen374ber sei der Justizkasse regelm344337ig die Berufung auf eine Beschwer infolge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts abgeschnitten. 6 b) Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. 7 aa) Der Hinweis der Vorinstanz auf die beschr344nkten Beschwerdem366g-lichkeiten des Justizfiskus f374hrt nicht weiter, weil das Land hier die Beschwerde als allgemeiner Finanzfiskus und gerade nicht als Justizfiskus betrieben hat. 8 - 5 - bb) Die Beschwer des beteiligten Landes entf344llt jedenfalls hinsichtlich der Verteilung der gerichtlichen Auslagen (247 1 Nr. 1 lit. d, 247 3 Abs. 2, 247 23 Abs. 3) nicht aufgrund der Befreiung von den Gerichtskosten. 9 (1) Nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind der Bund und die L344nder im sachli-chen Anwendungsbereich der Vorschrift von den Kosten befreit. Dem liegt der Grundsatz der Kostenkompensation zugrunde. Bund und L344nder genie337en Kos-tenfreiheit, weil sie als Tr344ger der Justizhoheit den Aufwand f374r die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, WM 1982, 164; BFHE 113, 496, 499). Kos-tenfreiheit bedeutet indes nur die Freiheit von der Verpflichtung zur Zahlung von Geb374hren und Auslagen im Sinne des 247 1 GKG (vgl. Meyer, GKG 10. Aufl. 247 2 Rn. 8). Die Beteiligung eines Kostenbefreiten am gerichtlichen Verfahren hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung von Gerichtskosten. Diese entste-hen "absolut"; sie werden von dem Kostenbefreiten nur nicht erhoben (Hans. OLG Hamburg MDR 1993, 183; Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. 247 2 GKG Rn. 20; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG 247 2 Rn. 25). Hierdurch wird unn366tiger Verwaltungsaufwand verhindert, der entst344nde, wenn letztlich Zahlungen an die eigene Kasse oder an die eines anderen 366ffentlichen Rechtstr344gers vorgenom-men w374rden, obgleich sich f374r den Fiskus im Ergebnis ein Verm366gensvorteil nicht erzielen lie337e (Hans. OLG Hamburg aaO; Meyer aaO, 247 2 Rn. 1). 10 (2) Danach kann im Streitfall die Beschwer des beteiligten Landes durch die angefochtene Kostenentscheidung nicht bezweifelt werden. Die Kostenbe-freiung betrifft nur das im Gerichtskostengesetz geregelte Verh344ltnis des befrei-ten Kostenschuldners zur Staatskasse, nicht jedoch das Verh344ltnis zur nicht kostenbefreiten Partei. Ginge es um gerichtliche Geb374hren, zeigte sich die le-diglich haushaltstechnische Bedeutung des 247 2 Abs. 1 GKG darin, dass der 11 - 6 - Kostenausgleich zwischen der Justiz- und der Finanzkasse zu unterbleiben h344t-te, weil die Geb374hren entgegen 247 23 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Finanzfiskus nicht zu erheben w344ren. Die pers366nliche Kostenfreiheit des Landes hat aber keinen Einfluss auf die - hier dem Land durch die Kostenentscheidung beschnittene - M366glichkeit, den Verfahrensgegner auf die vollen Gerichtsgeb374hren in An-spruch zu nehmen. Im Streitfall hindert die Kostenentscheidung das beteiligte Land daran, die bei ihm als Tr344ger der Gerichtsbarkeit anfallenden Geb374hren und Auslagen des Sachverst344ndigen, die nach 247 23 Abs. 3 GKG grunds344tzlich der Schuldner des Insolvenzverfahrens allein zu tragen hat, bei diesem in An-satz zu bringen. Danach w374rde, wenn das Landgericht Recht h344tte, die durch die Gerichtskostenfreiheit nicht ber374hrte Verteilung der gerichtlichen Auslagen durch das Insolvenzgericht der Nachpr374fung im grunds344tzlich er366ffneten Rechtsmittelzug unter Hinweis auf die "Gerichtskostenfreiheit" entzogen. Dieses Ergebnis erscheint widersinnig. III. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Zur374ckverweisung gibt dem Land-gericht Gelegenheit, 374ber die sofortige Beschwerde sachlich zu entscheiden 12 - 7 - und die im ersten Beschwerdeverfahren unterlassene Ermessensentscheidung (247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2007 - 533 IN 1293/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 827/07 -
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