BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 215/09 vom 9. Dezember 2009 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Erinnerungen des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. gegen die Ablehnung der Erteilung eines Notfristzeugnisses werden als unzul344ssig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat durch Beschluss vom 24. Sep-tember 2009 einen Grundst374ckskaufvertrag genehmigt, den der Beteiligte zu 1 (Betreuer) f374r den Betroffenen mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossen hat. Der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle des Amtsgerichts hat beim Bundesge-richtshof um die Erteilung eines Notfristzeugnisses ersucht. Der Urkundsbeam-te der Gesch344ftsstelle beim Bundesgerichtshof hat die Erteilung eines solchen Zeugnisses abgelehnt. Hiergegen wenden sich beide Vertragsparteien, vertre-ten durch die Notare, die den Kaufvertrag beurkundet hatten, mit der Erinne-rung. Sie beantragen die Erteilung eines Notfristzeugnisses, welches beschei-nige, dass gegen den Genehmigungsbeschluss keine Sprungrechtsbeschwerde eingelegt sei. Erst nach Erteilung eines solchen Notfristzeugnisses k366nne vom 1 - 3 - Amtsgericht ein Rechtskraftvermerk erteilt und der wirksame Beschluss hinaus-gegeben werden. II. 2 1. Die Erinnerung, welcher der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft. Den - zudem nicht ordnungsgem344337 vertretenen (247 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG) - Erinnerungsf374hrern steht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle des Bundesgerichtshofs, kein Not-fristzeugnis zu erteilen, nicht zu. Soweit die Verfahrensordnungen 374berhaupt vorsehen, dass die f374r die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zust344ndige Ge-sch344ftsstelle vor dessen Erteilung bei der Gesch344ftsstelle des Rechtsmittelge-richts ein Notfristzeugnis einholt (247 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. 247 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), handelt es sich um eine interne Auskunftserteilung zwischen den Gesch344ftsstellen zweier Gerichte. Das von der Gesch344ftsstelle des Rechtsmittelgerichts zu erteilende Notfristzeugnis soll der f374r die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zust344ndigen Gesch344ftsstelle lediglich als Grundlage f374r die von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidende Frage dienen, ob sie ein Rechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung 374ber die Erteilung oder Nichterteilung des Rechtskraftzeugnisses kommt deshalb eine Wirkung mit der Folge zu, dass - nur - diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen wer-den kann. 3 F374r einen weitergehenden, schon die Erteilung des Notfristzeugnisses erfassenden Rechtsbehelf besteht, wie sich aus 247 46 Satz 1 FamFG i.V.m. 247 573 ZPO ergibt, auch kein Bed374rfnis: Nach 247 46 FamFG ist von der Ge- 4 - 4 - sch344ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis 374ber die Rechtskraft eines Beschlusses zu erteilen. Versagt der Urkundsbeamte der Ge-sch344ftsstelle die Erteilung, ist die Erinnerung (247 46 Satz 4 FamFG i.V.m. 247 573 Abs. 1 ZPO) und ggf. die sofortige Beschwerde sowie - bei Zulassung - die Rechtsbeschwerde er366ffnet (247 46 Satz 4 FamFG i.V.m. 247 573 Abs. 2, 247 574 ZPO). Dieser Rechtmittelzug erm366glicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die Entscheidung 374ber die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses auch in F344llen zu 374berpr374fen, in denen - wie hier - der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle des ersten Rechtszugs sich an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses gehindert sieht, weil er f374r diese Erteilung - nach seiner Auffassung - ein Notfristzeugnis (vgl. 247 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ben366tigt, das zu erteilen die Gesch344ftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts jedoch ablehnt. Die 334berpr374fung der die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses ablehnenden Entscheidung des Urkundsbeamten bietet den rechtlichen - auch hinsichtlich m366glicher Rechtsbehelfe ma337geben-den - Rahmen, innerhalb dessen das Rechtsmittelgericht, ggf. also das Rechts-beschwerdegericht, mittelbar auch die Frage pr374ft, ob es zur Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses durch die hierf374r zust344ndige Gesch344ftsstelle eines vor-herigen Notfristzeugnisses der Gesch344ftstelle des Rechtsbeschwerdegerichts bedurfte. Die Erinnerung des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 war daher, schon weil unstatthaft, zu verwerfen. 5 2. F374r das weitere Verfahren auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses weist der Senat auf Folgendes hin: 6 Ein nach 247 46 Satz 1 FamFG in Betreuungssachen von der Gesch344fts-stelle des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - zu erteilendes Rechtskraftzeugnis ist aufgrund der Verfahrensakten zu erteilen. Eines Notfristzeugnisses, wie es in 7 - 5 - 247 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen ist, bedarf es in diesen F344llen grunds344tz-lich nicht, da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts bei diesem einzulegen ist (247 64 Abs. 1 FamFG). Richtig ist zwar, dass nunmehr auch in Betreuungsverfahren eine Sprungsrechtsbeschwerde m366glich und der Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels beim Rechtsbeschwerdegericht zu stellen ist (247 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. 247 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Ge-sch344ftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts aber - nicht anders als bei der Sprungrevision - unverz374glich nach Einreichung eines Zulassungsantrags von der Gesch344ftsstelle des Betreuungsgerichts die Verfahrensakten anzufordern (247 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. 247 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit diesem Gericht auch vom Eingang des Zulassungsantrags Kenntnis zu geben hat, bedarf es nach der - offenbar an 247 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO orientierten - Vorstellung des Gesetzgebers keiner zus344tzlichen Mitteilung der Gesch344ftsstelle des Rechtsbe-schwerdegerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nicht gestellt sei (wie hier im Ergebnis auch Pr374tting/Helms/Abramenko FamFG 2009 247 46 Rdn. 6). F374r Ehe- und Familienstreitsachen, die durch 247 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG von der Anwendung des 247 46 Satz 1, 2 FamFG ausgenommen werden, ergibt sich dies aus der von 247 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschrie-benen Anwendung des 247 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gr374nde, die eine abweichende Behandlung der Betreuungssachen erfor-dern, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht, wie gelegentlich ange-f374hrt, aus der Regelung der 247247 40 Abs. 2, 45, 47 FamFG. Nach diesen Vor-schriften ist die - hier: betreuungsgerichtliche - Genehmigung eines Rechtsge-sch344fts erst mit Rechtskraft des die Genehmigung aussprechenden Beschlus-ses wirksam, der - nach Ma337gabe des 247 1829 Abs. 1 Satz 2, 247 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB - allerdings gegen374ber dem Gesch344ftspartner erst wirksam wird, wenn der Betreuer diesem die Genehmigung mitteilt. Ein falsches Rechtskraft-zeugnis kann daher zu Irrt374mern 374ber den Bestand der Genehmigung und die 8 - 6 - Wirksamkeit des genehmigten Rechtsgesch344fts f374hren. Zwingende Folgerun-gen f374r eine - von der gesetzgeberischen Wertung des 247 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO abweichende - Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Gesch344fts-stelle des Rechtsbeschwerdegerichts gegen374ber der Gesch344ftsstelle des Betreuungsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungsrechtsbe-schwerde nicht eingereicht sei, lassen sich daraus indes nicht herleiten. Dies gilt umso weniger, als nach einer Verwaltungsanweisung der Gesch344ftsleiterin beim Bundesgerichtshof vom 13. November 2009 bei Eingang eines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision oder der Sprungrechtsbeschwerde die Ver-fahrensakten per Telefax binnen 24 Stunden anzufordern sind und, falls dies im Hinblick auf das Wochenende oder einen Feiertag nicht m366glich ist, die Akten-anforderung am Vormittag des n344chsten Arbeitstages zu erfolgen hat. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling
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