BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 215 / 1 0 v om 1 2. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des w eiteren Beteiligten werden der B e- schluss der 1 9 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 20 10 und der Beschluss des Amtsgerichts Ludwig s- burg vom 17 . Mai 20 10 au fgeh o ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten de r Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückver wi e sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 23.518,73 e setzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28 . Dezember 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der R . S . GmbH & Co. Wohn - und Gewerbebau KG (fortan: Schuldner in ) bestellt worden. Am 1 . März 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldn e rin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 - 3 - Das Ve r fahren dauert noch an. Am 5 . Februar 20 10 hat der weitere Beteiligte die Fes t setzung der Vergütung un d Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 23.518,73 beantragt . Mit B e schluss vom 17 . Ma i 20 10 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, weil der Ve r- gütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteili g- ten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschw erde will d ies er die Festse t- zung der bea n tragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdeg e richt erreichen. II. Die z u lässig en Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsa n spruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Verg ü- tungsanspruch des vorläufigen Insolvenzve r walters bis zur Festset zung der Vergü tung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjä h- rung des § 195 BGB. Die Frist b e ginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Verg ü- tungsanspruch des vorläu figen Verwalters mithin entstanden ist. Bis zum A b- schluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anle h- nung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss v om 22. Se p tember 2010 - IX ZB 195/09, ZInsO 20 10, 210 3 Rn. 27, 28, 30 ff). Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, muss er die Sache 2 3 - 4 - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergüt ungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Au f- hebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht z u- rückzuverweisen (vgl. BGH, B e schluss vo m 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17.05.2010 - 1 (5) IN 411/00 - b - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2010 - 19 T 240/10 -
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