BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 215/11 vom 19. Juli 2012 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richte r Dr. Pape und die Richterin Möhring am 19. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldner s werden die Beschlüsse der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 23 . Juni 2011 und des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2010 aufgehoben. D er Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Gründe: I. Das im Dezember 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im O k- tober 2008 aufgehob en (§ 200 InsO). Im Oktober 2010 berichtete der Treuhä n- der, dass der selbständig tätige Schuldner ent gegen seine r Zusagen keine 50 monatlich an ihn abführe. Nachdem der Schuldner gegenüber dem Insolven z- gericht trotz entsprechenden Verlangens und einer Be lehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung nicht die an ihn gestellten Fragen unter anderem nach der Art seiner Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einnahmen beantwo r- 1 - 3 - tet hatte, hat das Insolvenzgericht ihm die Restschuldbefreiung versagt. Die da gegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewi e- sen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulä s- sig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Daran ändert nichts, dass die Rechtsbeschwe r- de die zur Zeit ihrer Begründung bereits anderweitig entschiedene Rechtsfrage noc h als grundsätzlich ansieht. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach höchst richterlicher Rechtsprechung sei die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Inso l- venzgerichts von Amts wegen gemäß § 296 Ab s. 2 Satz 3 InsO möglich, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zur Mitwirkung und Au s- kunftserteilung gegenüber dem Gericht unentschuldigt untätig bleibe. Eines z u- lässigen Gläubigerantrages bedürfe es dazu nicht. 2. Demgegenüber hat de r Senat (in einem dem Beschwerdegericht noch nicht bekannten Beschluss) entschieden, dass dem Schuldner unter den V o- raussetzungen des § 296 Abs. 2 InsO Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 10 ff). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 InsO und der Gesetzessystematik kann es eine Vers a- 2 3 4 - 4 - gung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlung s- pflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungsgründen nicht ein. Ebenso entstehen die besonderen , sich aus § 296 Abs. 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig erst nach einem statthaften A n- trag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Eine Einleitung des Versagungsverfahren s nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen sieht die Inso l- venzordnung nicht vor. Da es vorliegend an einem Gläubigerantrag fehlt und das Insolvenzg e- richt das Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen eing e- leitet hat, kann der Versagungsbeschluss keinen Bestand haben und ist aufz u- heben. Das kann der Senat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2010 - 67g IN 433/0 5 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2011 - 326 T 7/11 - 5
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