ECLI:DE:BGH:2018:150118BXZB2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/16 vom 15. Januar 2018 in der Verfahrenskostenhilfesache - 2 - Der X. Zivilsenat d es Bundesger ichtshofs hat am 15. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die R ichter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr . Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrens kosten - hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref - fend d ie Pat entanmeldung 199 48 245 . 4 unter Beiordnung eines beim Bundesgerich tshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abg e- lehnt. Gründe: I. Der Anmelder hat am 7. Oktober 1999 eine Erfindung betreffend eine Heumaschine beim Deutschen Paten t - und Markenamt unter dem A ktenzeichen 199 48 245.4 zum Patent angemeldet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück gewiesen. Mehrere Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäum ten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zah lu ng der Beschwerde gebühr, die Gewäh rung von Verfahrensko s- tenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der Beschwerd egebühr sowie die Durchfü h- rung einer münd lichen Verha ndlung beantragt . Das P atentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die ve rsäumte Frist zur Zahlung der Beschwerd egebühr als unzulässig z u- 1 2 - 3 - rückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent - und Markenamtes als nicht eingelegt gilt. II. Der Verfahrens kostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG iVm § 114 Abs. 1 ZPO). 1. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels n ach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nichtstat t- findens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach § 79 Abs. 2 S atz 2 PatG, der § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gle iches gilt, wenn die Beschwerde gebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt wo r- den ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nac h § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f.; Benk ard/ Schäfers, 11. Aufl. ( 2015 ) , § 123 PatG Rn. 64 ; Busse/Engels, 8. Aufl. ( 2016 ) , § 78 PatG Rn. 26 ; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden V o r- gängerv orschrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG idF des 6. ÜberlG vom 23. März 1961 [BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. Novemb er 1962 - I ZB 12/62, GRUR 1963, 279 Weidepumpe ) . Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das P a- tentgericht ohne mündlich e Verhandlung über die Zu lässigkeit des Antrag s des Anmel ders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der B e- schwerdegebühr entschieden und die Nichteinlegung der Beschwerde gegen 3 4 5 - 4 - den Beschl uss der Prüfungsstelle vom 7. Mai 2007 gemäß § 6 A bs. 2 PatKostG festgestellt hat. 2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht d a- rin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Beg ründung zurückgewiesen ha t, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahren s- kostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der Wiedereinse t- zungsfrist nachgeholt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Re chtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr wie vorliegend der Beschwerdegebühr auch dann gehemmt werde, wenn der Ve r- fahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen einge reicht werde, weil diese nicht B e- standteil des Verfahrenskostenhilfeantrags seien (Be nkard/Schäfers, aaO , § 134 PatG Rn. 3a; Bu ss e/Keukenschrijv er, aaO , § 134 PatG Rn. 8 , jeweils mwN zur Recht sprechung ). Dies gi lt jedoch nicht für den Antrag auf Wiederei n- setzung in e ine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte Gebührenzahlung ist 6 - 5 - nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG in Verbi n- dung mit § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem V erfahrensko s- tenhilfeantrag auch sämtliche Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/ Schäfers, aaO Rn. 3 d; Busse/Keukensch r ijv er, aaO Rn. 9 ), was nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Patentgerichts nicht der Fall gewesen ist. Meier - Beck Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2015 - 8 W (pat) 49/08 -
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