BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 216/07 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollst344ndige oder unzu-treffende Angaben gegen374ber der Finanzbeh366rde kann die Vorlage einer zur Haupt-verhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner gef374hrten Steuerstrafverfahren ausreichen. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 216/07 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Eigenantrag des Schuldners vom 15. November 2005 wurde am 5. Dezember 2005 374ber dessen Verm366gen das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuh344nder bestellt. In seinem Schlussbericht erhob der Treuh344nder keine Bedenken gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin am 23. Januar 2007 beantragte der wei- 1 - 3 - tere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen. Er nahm hierbei auf ein gegen den Schuldner vor dem Landgericht Augsburg anh344ngiges Steuerstrafverfahren Bezug und legte u.a. die ihm zugrunde liegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vor. Das Insolvenzgericht hat antragsgem344337 mit Beschluss vom 10. Juli 2007 die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde, mit der er seinen Antrag auf Zur374ckweisung des Versagungsantra-ges weiter verfolgt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 7, 6 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Gl344ubiger habe den gel-tend gemachten Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gen374gend glaubhaft gemacht. Hierf374r reiche die vorgelegte Anklageschrift der Staatsan-waltschaft in dem gegen den Schuldner gerichteten Steuerstrafverfahren aus. Hieraus ergebe sich ein begr374ndeter Tatverdacht gegen den Schuldner hin-sichtlich einer Steuerverk374rzung in H366he von insgesamt 3.848.220,86 200. Ange- 4 - 4 - sichts der vielen Einzelverst366337e und unter Ber374cksichtigung des Gesamtscha-dens scheide ein fahrl344ssiges Verhalten des Schuldners aus. Auf den Ausgang des anh344ngigen Steuerstrafverfahrens komme es nicht an. Den Schuldner ent-laste es nicht, dass die unrichtigen steuerlichen Angaben f374r eine juristische Person erfolgt seien. Der Schuldner sei insoweit als Organtr344ger im Sinne des 247 18 UStG t344tig geworden, weshalb ihm die Handlungen auch zugerechnet werden m374ssten. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist allerdings davon aus-zugehen, dass der weitere Beteiligte zu 1 den von ihm geltend gemachten Ver-sagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO glaubhaft gemacht hat. 6 aa) Der gesetzlich geforderte Gl344ubigerantrag ist nur zul344ssig, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Insolvenzgl344ubiger gem344337 247 4 InsO, 247 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen, wozu auch einfache Abschriften von Urkunden geh366ren (BGHZ 156, 139, 141, 143). Jedenfalls eine aufgrund richterlicher Pr374fung ergangene rechtskr344ftige Entscheidung reicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus (BGHZ 156, 139, 144). 7 - 5 - bb) Das Beschwerdegericht konnte davon ausgehen, dass der vorgeleg-te Auszug aus der Anklageschrift als Mittel der Glaubhaftmachung gen374gte. Wie aus dem im Schlusstermin vorgelegten Schreiben der Bu337geld- und Steu-erstrafsachenstelle des Finanzamtes Augsburg-Stadt vom 8. Januar 2007 er-sichtlich ist, wurde die Anklageschrift vom Landgericht Augsburg zugelassen. Dies setzt einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Schuldner voraus (247 203 StPO). Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Tatumst344nde der weitere Beteiligte zu 1 das gegen Mitt344ter ergangene rechtskr344ftige Urteil des Amtsgerichts - Sch366ffengerichts - Augsburg vom 22. Januar 2007 vorgelegt hat, aus dem sich weitere Einzelheiten der Begehungsweise ergeben. Aus diesen Unterlagen konnte mithin das Beschwerdegericht ableiten, dass f374r die Richtigkeit des dort dargelegten Vorwurfs einer Steuerverk374rzung eine 374berwiegende Wahrschein-lichkeit besteht (vgl. BGHZ 156, 139, 142). 8 b) Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, fehlt es jedoch an hinreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner die ihm vorgeworfenen Steuerverk374rzungen tats344chlich vorgenommen hat. 9 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Insol-venzgericht, wenn der Gl344ubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Versagungsgrund auch tats344chlich zu seiner vollen 334berzeugung (247 286 ZPO) besteht (BGHZ 156, 139, 147). Die dem Schuldner angelasteten Steuerstraftaten stellen eine Leistungsvermeidung im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (vgl. HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 8). Das Insolvenzgericht hat den ma337geblichen Sachverhalt selbst zu 10 - 6 - ermitteln und zu subsumieren (Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 290 Rn. 42; D366bereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, S. 127). Eine rechtskr344ftige Verurteilung des Schuldners ist im Gegensatz zu 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wie der unterschiedliche Wortlaut ausweist, f374r die hier einschl344gige Fallgruppe des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht erforderlich (Uh-lenbruck/Vallender, aaO; Nerlich/R366mermann, InsO 247 290 Rn. 61). bb) Das Beschwerdegericht hat bislang lediglich ausgef374hrt, dass aus der vorgelegten Anklageschrift ein begr374ndeter Tatverdacht abgeleitet werden kann. Auf den Ausgang des Strafverfahrens komme es nicht an, ma337geblich sei alleine, dass der Gl344ubiger den geltend gemachten Versagungsgrund gen374-gend glaubhaft gemacht hat. Hieraus l344sst sich die gebotene eigenst344ndige Feststellung der in Rede stehenden Steuerverk374rzung nicht entnehmen, insbe-sondere fehlt es an der W374rdigung, dass das Beschwerdegericht von dem Fehlverhalten des Schuldners 374berzeugt ist. 11 cc) Bei den nachzuholenden Feststellungen wird das Beschwerdegericht auch zu pr374fen haben, ob die dem Schuldner angelasteten Falschangaben sei-ne wirtschaftlichen Verh344ltnisse betreffen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nur Angaben zu den eigenen Verh344ltnissen des Schuldners bedeutsam. Der Begriff der wirtschaftlichen Verh344ltnisse umfasst hierbei das gesamte Einkommen und Verm366gen des Schuldners. Beziehen sich dagegen die unrichtigen Erkl344rungen des Schuldners allein auf Dritte, dann k366nnen sie auch dann nicht dem Verm366gen des Schuldners zugerechnet wer-den, wenn sie f374r ihn von wirtschaftlichem Interesse sind (BGHZ 156, 139, 145; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 37; Wenzel, in: K374bler/Pr374tting/ 12 - 7 - Bork, InsO 247 290 Rn. 10 b; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 290 Rn. 20; Nerlich/ R366mermann, aaO 247 290 Rn. 43). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass nach 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ma337gebliche Falschangaben auch dann vorliegen k366n-nen, wenn sie sich auf eine teilrechtsf344hige Personengesellschaft beziehen (BGHZ 156, 139, 145; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 12; FK-InsO/ Ahrens, aaO 247 290 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 290 Rn. 29; Wenzel, aaO 247 290 Rn. 10 b). Ma337geblich ist, ob die Umst344nde, die sich auf das Ver-m366gen der Gesellschaft auswirken, zugleich unmittelbar die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des einzelnen Gesellschafters betreffen. Jedenfalls bei einer Kapi-talgesellschaft des hier in Rede stehenden Zuschnitts einer personalistisch strukturierten Familiengesellschaft ist dies ebenfalls anzunehmen. Der vom Be-schwerdegericht nicht n344her dargestellte Begriff der steuerrechtlichen Organ-tr344gerschaft erscheint dagegen nicht geeignet, als Abgrenzungskriterium zu dienen, weil hierdurch die Verm366gensverh344ltnisse, insbesondere bezogen auf den Schuldner, nicht verl344sslich belegt werden. 13 Das Beschwerdegericht wird daher zu pr374fen haben, inwieweit die sich auf die J. GmbH beziehenden Angaben verm366gensrechtlich dem Schuldner zuzuordnen sind. Soweit es sich um Um-satzvorsteueranmeldungen handelt, die die T344tigkeit der Firma H. W., Inhaber W. W. (beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis August 2003) betreffen, erscheint eine unmittelbare Zuordnung zum Verm366gensbereich des Schuldners ohnehin als nahe liegend. 14 - 8 - III. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 15 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 IK 1323/05 - LG Augsburg, Entscheidung vom 26.10.2007 - 7 T 3792/07 -
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