BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 216/08 vom 16. Juli 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 6. Februar 2008 beantragte die Sparkasse M. die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Zuvor, am 2. August 2007, hatte der Schuldner selbst bereits Insolvenzantrag gestellt und dabei die Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Dieser Antrag war Gegenstand eines gesonderten Insolvenzer366ffnungs- und Rechts-beschwerdeverfahrens, welches mit der Abweisung des Antrags als unzul344ssig endete (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384). 1 - 3 - Im vorliegenden Er366ffnungsverfahren stellte der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag und beantragte Restschuldbefreiung. Am 8. Mai 2008 hat das Insolvenzgericht die Er366ffnung des Regelinsol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners beschlossen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiter-hin die Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen. 2 II. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Der Zul344ssigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erf374llt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und Gesch344fts-f374hrer einer GmbH eine selbst344ndige berufliche T344tigkeit aus374be (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676 f), nicht auf den gesch344fts-f374hrenden Mehrheitsgesellschafter der Komplement344r-GmbH einer GmbH & Co. KG 374bertragen werden. Diese Ansicht trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO S. 385 Rn. 5). Auf andere Entscheidungen zum Recht der GmbH & Co. KG, welche die Rechtsbeschwerde zitiert, kommt es nicht an. 4 - 4 - 2. Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen sich ebenfalls nicht. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob einer 334berschaubarkeit der Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder Anfechtungssachverhalte auftreten k366nnen, oder ob hierf374r ein Bezug zwischen der Verm366gensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist, l344sst sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. 247 304 InsO verlangt keine detaillierte Pr374fung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO Rn. 6). 5 3. Die Frage, ob das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gew344hlte Verfahrensart - Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren - gebunden ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil ein Gl344ubigeran-trag vorlag. Gleiches gilt f374r die weitere Frage, ob der Antrag auf Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als Minus den Antrag auf Er366ffnung des Re-gelinsolvenzverfahrens enth344lt. Ob der Schuldner selbst die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens beantragt hat, ist - nachdem ein Er366ffnungsbeschluss vor-liegt - nur noch insoweit von Bedeutung, als der Eigenantrag Voraussetzung f374r die Gew344hrung der Restschuldbefreiung ist (BGHZ 162, 181, 183). Das Insol-venzgericht hat den im vorliegenden Verfahren gestellten Eigenantrag des Schuldners nicht als unzul344ssig abgewiesen. Gleiches gilt f374r den Antrag auf Restschuldbefreiung, der im Er366ffnungsbeschluss ausdr374cklich aufgef374hrt wor-den ist. Jedenfalls dieser Antrag war nicht Gegenstand des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 6 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 90/08 - LG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 356/08 -
Full & Egal Universal Law Academy