BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 216/09 vom 14. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fi scher und Grupp am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. September 2009 wird als unz u lässig verworfen. Die Anschlussrechtsbeschwerde des weit eren Beteiligten zu 2 g e- gen den genannten Beschluss ist wirkungslos. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der we i- tere Beteiligte zu 1 einen Anteil von 56 v.H. und der weitere Bete i- ligte zu 2 einen Anteil von 44 v.H. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 558.349,06 Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grun d sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die 1 - 3 - Sich erung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. D ie von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich erachtete Fr a ge, ob eine lange Verfahrensdauer einen Zuschlag zur Regelvergütung des Insolven z- verwalters rechtfertigen kann, ist vom Senat entschieden ( BGH, B e schluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f). Ein Zuschlag kann danach nicht allein wegen der Verfahrensdauer, sondern nur wegen der während der Verfahrensdauer erbr achten Tätigkeiten gewährt werden. Mit di e- ser Rechtsprechung stimmt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im E r- gebnis überein. 2. S oweit das Beschwerdegericht Zuschläge mit der Begründung abg e- lehnt hat, sie gingen bereits in einem anderen Erh ö hungsta tbestand auf, für den dem Verwalter ein Zuschlag gewährt werde, erfordert dies nicht eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Insolvenzg e- richt zwar die in B etracht kommenden, insbesondere die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagsgründe einzeln prüfen und beurteilen. Es ist aber nicht verpflichtet, für einen an sich erfüllten Zuschlagstatbestand einen bestimmten Zuschlag gesondert festzusetzen. Es muss vie lmehr in einer Gesamtschau u n- ter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestä n de und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtz u- schlag oder Gesamtabschlag fest legen (etwa BGH , Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05 , ZIP 2007, 639 Rn. 14). Der Entscheidung des Beschwe r- degerichts liegt kein hiervon abweichender Obersatz zugrunde. Sie zielt auf ein angemessenes Gesamtergebnis, das Überschneidungen einzelner Erh ö- hungstatbestä n de beachtet und damit Doppelberücksichtigung en vermeidet. 2 3 - 4 - Falls dabei Übe r schneidungen nicht in jedem Einzelfall richtig beurteilt worden sein sollten, ist dies als Teil der tatrichterlichen Würd i gung ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Eine Abweichung im Obersatz vermag di e Rechtsbeschwerde auch nicht insoweit darzulegen, als das Beschwerdegericht einen Zuschlag wegen der Klärung der Verhältnisse mit den Banken abgelehnt hat. Einen Obersatz des Inhalts, ein Zuschlag scheide stets aus, wenn die betreffende Täti g keit zu den o riginären Aufgaben des Verwalters gehöre, stellt das Beschwerdegericht nicht auf. Es weist lediglich darauf hin, dass die Forderungsprüfung zu den origin ä- ren Aufga ben des Verwalters gehöre, begründet aber die Versagung des bea n- tragten Zuschlags in erster L inie damit, dass die Leistungen einer gesondert beauftragten und für ihre Leistungen vergüteten Rechtsanwaltskanzlei erhe b- lich zur Klärung d er Verhältnisse mit den Banken beigetragen hätten und sich die hier angesprochene Tätigkeit des Verwalters mit dem g ewährten Zuschlag für die Klärung der Konzernstruktur übe r schneide. 3. E s kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Anspruchs des Verwalters auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. a) D ie Rüge, das Beschwerdegericht habe einen Hinweis auf seine A b- sicht versäumt, anders als das Insolvenzgericht einzelne Zuschläge wegen Überschneidungen abzulehnen, ist nicht ausreichend ausgeführt, weil die Rechtsbeschwerde nicht im Ei nzelnen darlegt , was auf einen entspreche n den Hi n weis vorgebracht worden wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob es im Falle eines Hinweises zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. 4 5 6 - 5 - b) Die weitere Rüge , das Beschwerdegericht habe Sa chvortrag des Rechtsb e schwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm beantragten Zuschlägen für die Prüfung der Einzahlung des Stammkapitals und wegen des Fehlens e i nes Geschäftsführers übergangen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erac h tet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Recht s fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n heitlichen Rechtsprechun g beizutragen. 7 - 6 - II. Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die A n- schließung ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 04.03.2009 - 93 IN 384/99 - LG Leipzig, Entscheidung vom 07.09.2009 - 8 T 371/09 - 8
Full & Egal Universal Law Academy