BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 216/10 vom 19 . Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp A m 19. Juli 2011 beschlossen: Dem Vollstreckungsschuldner wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. S . beigeordnet. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner 64 v.H. und die Vollstreckung s- gläubigerin 36 v.H. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.015,58 festgesetzt. Gründe: I. Die Vollstreckungsgläubigerin (fortan: Gläubigerin) betrieb aus verschi e- denen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung in Bankguth a- ben des Vollstreckungsschuldners (nachfolgend: Schuldner). Sie erwirkte am 18. Mai 2009 einen Pfändungs - und Üb erweisungsbeschluss wegen Forderu n- 1 - 3 - gen und Kosten in Höhe von 8.015,58 Juni 2009 einen Pfä n- du ngs - und Überweisungsbeschluss wegen Forderungen und Kosten in Höhe von 3.131,13 ers gegen beide Beschlüsse hat bezüglic h des ersten Beschlusses Erfolg gehabt. B ezüglich des zweiten B e- schlusse s ist die Erinnerung zurückgewiesen worden , weil die Gläubigerin noch vor Einlegung der Erinnerung auf ihre Rechte aus diesem Beschluss verzichtet hatte. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die Erinnerung auch bezüglich des Pfä ndungs - und Überweisungsbeschlusses vom 18. Mai 2009 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt. Er hat Prozesskostenhilfe für das Verfahren de r Rechtsbeschwerde beantragt. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin auch auf ihre Rechte aus de m Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 18. Mai 2009 verzichtet und das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt e r- klärt. De r Schuldner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. II. Dem Schuldner ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor (§ 116 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). 2 3 - 4 - III. 1. D ie übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW - RR 2009, 422). Die Recht s- beschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. 2. A ufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des V erfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. a) B illigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben , soweit die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs - und Ü be r- weisungsbeschluss vom 18. Mai 2009 betrifft. Denn es ist insoweit offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte . Es ist - zumal im Rechtsb e- schwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzli cher Bedeutung zu klären oder das Recht fortz u- bilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rech t- lich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hyp o- thetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären ( BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008, aaO mwN) . Der Senat sieht sich deshalb nicht vera n- lasst, die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrag e zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 88 InsO auf Fälle der Anzeige der Masseunzulängichkeit (§ 210 InsO) entsprechend a n- 4 5 6 - 5 - wendbar ist ( befürwortend HK - InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 210 Rn. 4; BK - InsO/Breutigam, § 210 Rn. 3; ablehnend etwa MünchKomm - InsO /Hefermehl, 2. Aufl., § 210 Rn. 13; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 13. Aufl., § 210 Rn. 6; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 12 Rn. 126) . Der Umstand, dass die Gläubigerin durch den Verzicht auf die Rechte aus dem P fändungs - und Überweisungsbeschluss die Erledigung des Verfa h- rens veranlasst hat, rechtfertigt es nicht, ihr mit der Begründung, sie habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, allein die Kosten aufzuerlegen, weil zu den Gründen dieses Verh altens nichts vorgetragen ist (vgl. hier zu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, MDR 2004, 698; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 25 mwN). Mangels anderer Verte i- lungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. b) S oweit das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners bezüglich des zweiten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses rechtskräftig zurückgewi e- sen hat, fallen die Kosten des Verfahrens dem Schuldner zur Last. Für den ers - 7 - 6 - ten Rechtszug ergibt sich daher unter Berücksichtigung der vorstehenden E r- wägungen ein Kostenanteil des Schuldners von 64 v om Hundert . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2010 - 21 IN 142/05 - LG Koblenz, Entscheidung vom 17.09.2010 - 2 T 500/10 -
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