BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 216 / 1 1 vom 6 . Oktober 20 1 1 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer un d Grupp am 6. Oktober 20 1 1 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für eine Rechtsbeschwerde und eine Nichtzulassungsb e- schwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberla n- desgerichts Celle vom 28. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 60/11) wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde g e- gen den Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2011 (Aktenzeichen 3 W 60/11) werden auf Kosten der Antragstelleri n als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil die von ih r angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 3 . Zivilsenats des Ober la n- desgerichts Celle vom 28 . Juni 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesb e- stimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 1 - 3 - Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozessko s- tenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu r ichtende sofo r- tige Beschwerde vorsieht . Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Die von der Antragstellerin ebe n- falls eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht d ie Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Das Prozesskostenhilf e- gesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden . 2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vo r- stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen 2 - 4 - beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwal t , sondern durch die A n- tragsteller selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.05.2011 - 20 O 120/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 W 60 /11 -
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