ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 216/17 vom 2 5 . April 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu beso r- gen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Intere s- sen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des B e- troffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevoll mächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712). BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteilig ten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 3. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 begehrt die Einrichtung einer Betreuung für ihre Mu t- ter. Diese leidet an einer mittelgradigen bis schweren Demenz vom Typ Al z- heimer. Am 22. Januar 2014 erteilte die Betroffene ihrer weiteren Tochter , der Beteiligte n zu 2 , eine notariell beurkundete General - und Vorsorgevollmacht (im Folgende n : Vorsorgevollmacht) . Mit der Behauptung, die Betroffene sei bereits seit dem Jahr 2012 g e- schäftsunfähig gewesen , was ihre Schwester ausgenutzt habe , um sich und 1 2 3 - 3 - ihrer Nichte (der Tochter der Beteiligten zu 1) nicht zustehende Vorteile zu ve r- schaffen, hat die Beteiligte zu 1 die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt und das Betreuungsverfahren eingestellt . Das Landgericht hat die Beschwerde de r Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hierg e- gen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt , dass wegen der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 2 die Einrichtung einer Betreuung ni cht erforderlich sei. Da Geschäftsfähigkeit die Regel, ihr Fehlen die Ausnahme sei , sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszuge h en, dass der Betreuungsbedürftige im Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig gewesen sei. Nur wenn po sitiv feststeh e , dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung g e- schäftsunfähig gewesen und auch weiterhin psychisch oder körperlich auße r- stande sei , Vollmachten zu erteilen bzw. Hilfen von sich aus in Anspruch zu nehmen oder sogar die Notwendig keit der Inanspruchnahme zu erkennen, komm e die Anordnung einer Betreuung in Betracht . Hier k ö nn e nicht festgestellt werden, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2 bereits geschäftsunfähig gewes en sei. Zwar könne dessen ungeachtet eine Betreuung bei fraglicher Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung auch dann eingerichtet werden, wenn ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine mangelnde Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr bestü nden. Davon sei jedoch bei notariell beurkundeten Vol l- machten, bei denen der Notar, wie auch im vorliegenden Fall, niedergelegt h a- 4 5 - 4 - be, dass der Urkundsbeteiligte nach seiner Überzeugung " voll geschäftsfähig " sei, nicht auszuge hen. 2. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht stand. D ie Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht den Anhaltspunkten, die gegen eine Ei g- nung der Bevollmächtigten sprechen, nicht nachgegangen ist. a) Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wen n der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzter es ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712 Rn. 19 mwN). Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlu n- gen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Ta t- sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben un d die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsb e- schluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712 Rn. 22 mwN). b) Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor. D ie Beteiligte zu 1 hat b e- reits ihre Anregung, ein Betreuungsve rfahren einzuleiten, damit begründet, dass ihre Schwester die Demenzerkrankung und die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen im Oktober 2014 in unredlicher Weise zu dem Zwecke ausgenutzt habe, sich das Grundstück der Betroffenen bzw. den Nießbrauch rechtswi drig anzueignen . Außerdem hat sie auf ihre Strafanzeige zum Nachteil der Beteili g- ten zu 2 hingewiesen. Jedenfalls hätte der Umstand, dass die beiden der B e- 6 7 8 9 - 5 - troffenen gehörenden Grundstücke bis auf das Nießbrauchsrecht unentgel t- lich übertragen worden sin d, den Tatrichter dazu veranlassen müssen, sich mit der Frage der Geeignetheit der Beteiligten zu 2 auseinanderzusetzen. Auch wenn diese bei dem Grundstücksgeschäft nicht als Bevollmächtige der B e- troffenen mitgewirkt hat, hätte n sich die Instanzgerichte je doch mit de n von der Beteiligten zu 1 erhobenen Vorw ü rf en befassen müssen. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst ent scheiden, weil noch weitergehende Ermittlungen anzustellen sind. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, weitere Ermittlungen mit Blick auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung anzustellen. Dabei kommt auch die Beiziehung weiterer 10 11 - 6 - ärztlicher Befunde in Betracht, da die Betroffene ihre behandelnden Ärzte im Rahmen der Vorsorgevollmacht von der Schweigepflicht entbunden haben dür f- te. Dose S chilling Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 17.03.2017 - 70 XVII 1820 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 03.04.2017 - 4 T 76/17 -
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