ECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB216.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 216/19 vom 24. Juli 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richte rin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 14 . Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2019 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ham- burg - Altona vom 26. Okto ber 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtli- che Kosten werden nicht erstattet. Wert: 453 Gründe: I. Die Staatskasse wendet sich dagegen, dass der Betroffenen im Rahmen der Betreuervergütung wegen ih res Bezugs von Eingliederungshilfe ein erhöh- orden ist . Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütu ng 1 2 - 3 - für ihre in der Zeit vom 10. November 2017 bis zum 18. Juni 2018 entfaltete Tätigkeit. Das Amtsgericht hat antragsgemäß eine Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 2 . Betroffenen , in der sie darauf hingewiesen hat, dass sie bereits in der Zeit ihrer Betreuung Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII bezogen habe, hat das Landgericht die Vergütung der Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse in Höhe von 1 . 936 festgesetzt . Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des land- gerichtlichen und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt be gründet: Die Be- troffene sei mittellos. Sie habe zum 9. November 2017 über ein Vermöge n von Der Betroffenen sei nicht nur der regelmäßige Schon- ligen. Für die Bestimmung des im Sinne des § 90 SGB XII zu bestimmenden Schonbetrag s seien die Vorschriften der § § 60 a , 66 a SGB XII als Sonderregelung im Bereich des Sozialrechts entspre- chend heranzuziehen, so dass sich der Schonbetrag ohne weitere Prüfu ng des weil die Betroffene während des gesamten Zeitraums der Betreuung mittellos gewesen sei und deshalb die Ansätze gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG maßgeb- lich seien. 3 4 5 - 4 - 2. Das hält r echtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergü- tung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs i st grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittel- los ist. E r gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung a us seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermö- gen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnah- me des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (Senatsbe- schluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rn. 1 2 ) . b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar erkannt, dass der Betroffenen nach § 90 Abs . 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 sie nach den Fest- stellungen des Landgerichts zu ihren Vermögensverhältnissen oh ne weiteres in der Lage ist, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG geschuldete und vom Amtsge- richt zutreffend errechnete Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Betroffenen im Hinblick auf § 60 a SGB XII jedoch k ein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 ses entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Er mittlung des für die Betreuer- vergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (Senatsbe schluss vom 20. März 2019 XII ZB 290/18 FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN). 6 7 8 9 - 5 - 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG . Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg - Altona, Entscheidung vom 26.10.2018 - 306 XVII 745/17 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2019 - 314 T 1/19 - 10
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