BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 217/02 vom19. Februar 2003in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wirdals unzulässig verworfen.Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Gründe: Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach§ 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen End-entscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.).Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwi-schenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des§ 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durchdas Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aberdie Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
Full & Egal Universal Law Academy