BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/04 vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 h Nr. 1 a) Zwischen der unbilligen H344rte im Sinne des 247 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach 247 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. b) Eine unbillige H344rte nach 247 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Be-darf der ihm gegen374ber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichran-gig Unterhaltsberechtigten gef344hrdet ist. c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht an-gewiesen ist, kommt trotz signifikant g374nstigerer Einkommens- und Verm366gens-verh344ltnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige H344rte regelm344-337ig nicht in Betracht. d) Eine Herabsetzung oder ein v366lliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erw344gung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart au337ergew366hnliche Umst344nde vor-liegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich ma337geblichen Teilhabegedankens zu einem unertr344glichen Ergebnis f374hren w374rde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senats-beschl374sse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.). BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschluss-rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. M344rz 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegan-gen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe 2 - 3 - 1982 rechtskr344ftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Ver-sorgungsausgleich durchgef374hrt und sp344ter (1988) auf Antrag des Ehemannes gem344337 247 10 a VAHRG abge344ndert. 3 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Ab344nderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. M344rz 1981) Ren-tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in H366he von 793,90 DM und die Ehefrau in H366he von 215,90 DM. Au337erdem verf374gen beide Ehegatten 374ber ein Anrecht auf betriebliche Alters-versorgung gegen374ber der IBM GmbH bei einer Betriebszugeh366rigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. M344rz 1963 bis 31. De-zember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in H366he von mo-natlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Ren-tensplittings (247 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 289 DM (147,76 200), bezogen auf den 31. M344rz 1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau 374bertragen hat. In H366he eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 200) wurde im Wege des erweiterten Splittings (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und un-ter Beschr344nkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im 334brigen blieb der schuldrecht-liche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs f374r die Zeit ab 1. M344rz 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterst374tzungskasse 4 - 4 - GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monat-lich 2.486 DM (1.271,07 200) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 200) bel344uft. 5 Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufst344tig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Urspr374nglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als Techniker im Au337endienst besch344ftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Po-sition eines Vertriebsleiters 374bertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direk-tors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zun344chst im Vorruhestand; er be-zieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Un-terst374tzungskasse GmbH in H366he von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 200) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 200 brutto. Ohne Ber374cksichtigung seines berufli-chen Aufstiegs nach der Scheidung w374rde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 200 brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 200 brutto betragen. W344hrend seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbst344ndiger Unternehmensberater t344tig; ab Oktober 2002 erhielt er vor374bergehend Arbeitslosengeld. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. M344rz 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von 1.159,64 DM (592,91 200) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Be-triebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehe-mannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-liengericht - abge344ndert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau f374r den Zeitraum 1. Januar 2003 bis ein-schlie337lich September 2004 insgesamt 5.250 200 zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus f344llige schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he 6 - 5 - von 250 200 zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in H366he der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im 334brigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehe-frau zur374ckgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit ber374cksichtigt, als diese nicht auf seinem nacheheli-chen beruflichen Aufstieg beruht; au337erdem hat es den schuldrechtlichen Aus-gleichsanspruch der Ehefrau nach 247 1587 h BGB f374r 2001 und 2002 ausge-schlossen und ab 2003 herabgesetzt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschr344nkt durchzuf374hren. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde m366chte der Ehemann den v366lligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen. 7 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zul344ssige An-schlussrechtsbeschwerde des Ehemannes f374hren zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandes-gericht. 8 1. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgef374hrt: F374r die hier relevante Zeit ab 1. M344rz 2001 seien die Voraussetzungen f374r den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt h344tten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt f374r die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehe-zeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Ma337gabe der Bruttobetr344ge. Gem344337 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wert344nderun- 9 - 6 - gen eines Versorgungsanrechts zu ber374cksichtigen. Die Vorschrift erm366gliche eine an den tats344chlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halb-teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Auftei-lung der laufenden Anrechte. Der in 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf 247 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertver344nderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umst344nde ohne Bezug zum ehezeitli-chen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Bef366rderung oder eine au337erordentliche Gehaltserh366hung - blieben hingegen au337er Be-tracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine sp344te-re Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszu-gehen, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausge374bten berufli-chen T344tigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben w374rde. Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes h344tte ohne Ber374cksichti-gung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Verg374tungsgruppe, in die er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 200 und ab 1. Juli 2002 3.242 200 betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh366rigkeit zur ge-samten Betriebszugeh366rigkeit auf (48,342 % x 3.064 200 =) 1.481,20 200, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 200 =) 1.567,26 200 (richtig 1.567.2 5 200). Der Ehezeitan-teil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 200), ab Juli 2001 398,53 200 (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 200). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tats344ch-lich gew344hrte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch k366nne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tats344chlich gew344hrten Rentenbetrag ausgegangen werden. 10 - 7 - Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gege-ben sein sollte, sei zwar grunds344tzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Be-rechnung einzustellen. Dadurch w374rde sich dann aber ein h366herer Ausgleichs-anspruch ergeben. Hier l344gen jedoch die Voraussetzungen des 247 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei f374r die Jahre 2001 und 2002 auszuschlie337en bzw. f374r die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand 344ndere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas h366her l344ge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tat-s344chlich bezogenen Rente best374nde. Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 200 - 377,67 200] : 2 =) 551,77 200 bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 200 und ab Juli 2002 von 584,37 200. Hiervon sei jedoch der im 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. M344rz 1981 mit 46,80 DM (23,93 200) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Renten-wertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 200), f374r die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 200) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 =) 42,50 200. Der schuldrechtli-che Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 200 ./. 40,82 200 =) 510,94 200, ab Juli 2001 (541,34 200 ./. 41,60 200 =) 499,74 200 und ab Juli 2002 (584,37 200 ./. 42,50 200 =) 541,87 200. 11 - 8 - F374r die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach 247 1587 h Nr. 1 BGB auszuschlie337en und f374r die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe n344mlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Eink374nften und seinem Verm366gen bestreiten k366nne und der Wertausgleich f374r den Ver-pflichteten bei Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbillige H344rte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, in-dem sie es in H344rtef344llen erm366gliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt for-malen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Cha-rakter der Ausgleichsrente f374r die Billigkeitsabw344gung auf die Verh344ltnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen. 12 Vorliegend k366nne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Eink374nften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsren-te habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungs-kosten 374ber ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verf374gt, im Jahr 2002 von 2.438,54 200 und im Jahr 2003 von 2.452 200. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verf374ge selbst 374ber erhebliche Eink374nfte, deren Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 200 und 2003 auf 27.103 200 belaufen habe. 13 Ein Ausschluss sei jedoch nur dann m366glich, wenn die Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs f374r den Ehemann eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Eine unbillige H344rte liege zum einen vor, wenn durch die Zah-lung der Ausgleichsrente eine Gef344hrdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgl344ubiger best374nde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un- 14 - 9 - gleichgewicht zwischen den Ehegatten erg344be und der Berechtigte im Gegen-satz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jeden-falls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Ber374cksich-tigung seiner Renteneink374nfte, seiner Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen f374r Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Eink374nfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 200 und im Jahr 2003 von 4.951 200 gehabt. Zu ber374cksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtun-gen gegen374ber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehe-frau, die keine eigenen Eink374nfte habe. Die f374r die Kinder anzusetzenden Be-tr344ge seien der D374sseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb ei-nes Jahres die Tabelle 344ndere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekom-men sei, k366nne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch k366nne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher m374sste dann n344mlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann 374ber Wohneigentum verf374ge. Insgesamt w374rde sich bei Einbeziehung der Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Parteien ergeben. Danach seien f374r die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbetr344ge in H366he von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (f374r 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 200 (f374r 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 200 (f374r 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbetr344ge sowie der f374r die jetzige Ehefrau zu ber374cksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem be-reinigten Einkommen des Ehemannes in H366he von 2.586 DM (f374r 2001), 1.057 200 (f374r 2002) und von 1.921 200 (f374r 2003) f374hre. Demgegen374ber habe die Ehefrau 374ber ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (f374r 2001), 2.439 200 (f374r 2002) und 2.452 200 (f374r 2003) verf374gt. Nach Durchf374hrung des - 10 - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Be-r374cksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mit-hin f374r 2001 monatlich 2.110 DM bzw. f374r 2002 monatlich 855 200. Demgegen-374ber betr374ge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 200) und im Jahr 2002 2.939 200. Die sich ergebende Differenz zwischen den Eink374nften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchf374hrung des Ver-sorgungsausgleichs f374r die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Ber374cksichtigung des h344lftigen Miteigentums des Eheman-nes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von min-destens 400.000 200. Insoweit verf374ge auch die Ehefrau 374ber nicht unerhebliches Verm366gen, da sie h344lftige Miteigent374merin einer selbst bewohnten Eigentums-wohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 200 sei. Eine ma337gebliche 304nderung der Beurtei-lung der Verm366genssituation der Parteien folge deshalb aus den Verm366gens-verh344ltnissen der Parteien nicht. F374r das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuld-rechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchf374hrung des vollen Wertausgleichs w374rden dem Ehemann monatlich 1.655 200 verbleiben, w344hrend sich das monat-liche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 200 erh366hte. Somit w374rde die vollst344ndige Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verst344rken; die Differenz l344ge bei 1.330 200 pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen H344rte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen Einkommensverh344ltnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 200 nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Ber374cksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 200. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass 15 - 11 - einerseits die Ehefrau an der w344hrend der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tats344ch-lichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfal-le. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichts-punkte des 247 1587 h BGB w374rden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 16 2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon aus-gegangen, dass die Ehefrau nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tzlich eine Ausgleichsrente in H366he der h344lftigen Wertdifferenz der betrieblichen An-rechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits 366ffent-lich-rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB f344llig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten. 17 a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Be-triebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren H366he sich nach der f374r den Ehemann bei Ehezeitende ma337geblichen beruflichen Stellung bzw. Verg374-tungsgruppe bemisst. 18 aa) F374r die Ermittlung der H366he einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des 247 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass f374r die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie f374r den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grunds344tzlich die Wertverh344ltnisse bei Ehezeitende ma337gebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (247 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage 19 - 12 - auch f374r die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senats-beschl374sse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). 20 bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit ge344ndert hat oder die Voraus-setzungen einer Versorgung nachtr344glich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zus344tzlich zu ber374cksichtigen. Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben k366nnen, dass sich eine Ver-sorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand ver344n-dert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als ber374cksichtigungsf344hige Wertver344nderun-gen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Ver344nderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, haupts344chlich also Ver344nde-rungen, die sich infolge der ge344nderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelm344337iger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnent-wicklung, ergeben (Senatsbeschl374sse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu ber374cksichtigen sind deswegen grunds344tzlich nachehezeitliche Wert344nderun-gen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versor-gungsanrechts gef374hrt haben. 21 F374r die Feststellung aller anderen f374r den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verh344lt-nisse im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die H366he der Versorgung beeinflusst, nicht als zu ber374cksichtigende Ver344nderung des Ver- 22 - 13 - sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Wertver344nderungen bleiben deswegen unber374cksichtigt, sofern sie auf neu hin-zugetretenen individuellen Umst344nden beruhen, wie etwa einem sp344teren be-ruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zus344tzlichen pers366nlichen Ein-satz (Senatsbeschl374sse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.). cc) Nach diesem Ma337stab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Be-triebsrente nur in der H366he ber374cksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferh366hungen erg344be. Die dar374ber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschlie337lich auf seinem nachehezeitli-chen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umst344nde zugrunde, die im schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erh366hende Ber374cksichtigung finden. 23 b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetra-ges, der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") 366ffentlich-rechtlichen Wert-ausgleich - gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und des-halb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss. 24 Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die M344ngel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat 25 - 14 - (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur 304nderung der Bar-wert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verord-nung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht ang344ngig, einen unter der Geltung der fr374heren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgef374hrten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu kor-rigieren, dass eine nach 247 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Aus-gleichsrente um einen unter der Geltung der fr374heren Barwert-Verordnung er-mittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisier-ten" Teilausgleichsbetrag gek374rzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grunds344tzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Bar-wert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu ber374cksich-tigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so 374bertra-genen oder begr374ndeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteige-rungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom No-minalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.). Ebenso h344lt es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung f374r geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 au337er Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtli-chen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages - 15 - Rechnung zu tragen. F374r einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung r374ckzu-rechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen. Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. De-zember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG 374bertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversiche-rung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Renten-wertes ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 26 3. Ob und in welchem Umfang die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs als unbillige H344rte im Sinne des 247 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grunds344tzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu 374berpr374fen, ob alle wesentlichen Umst344nde ber374ck-sichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechen-den Weise ausge374bt worden ist (vgl. f374r die 334berpr374fung von Entscheidungen nach 247 1587 c BGB Senatsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschr344nkten 334berpr374fbar-keit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht f374r die Beurteilung einer unbilligen H344rte keine dem Geset-zeszweck entsprechenden Ma337st344be angelegt hat. 27 - 16 - a) Allgemein gilt f374r diese Ma337st344be: 28 29 Ebenso wie der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Alters-versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruch-nahme desjenigen, der w344hrend der Ehezeit die werth366heren Versorgungsan-wartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheli-che Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zur374ckliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gem344337 dem urspr374nglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichm344337ig aufgeteilt werden. Beide Ehe-gatten haben dann nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuld-rechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhalts344hnli-chen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem g374terrechtlichen Prinzip der Verm366gensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gew344hrleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Ver-sorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97). Vor diesem Hintergrund hat die H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von Beteiligungsanspr374chen aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese d374rfen indessen nur aus besonderen Gr374nden unter Be-r374cksichtigung der beiderseitigen Verh344ltnisse und unter Einbeziehung aller ma337geblichen Gesichtspunkte gek374rzt werden (vgl. zu 247 1587 c BGB Senats-beschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige H344rte liegt deshalb f374r den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann 30 - 17 - vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchf374hrung des Versorgungs-ausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, n344mlich eine dauerhaft gleichm344-337ige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gew344hrleisten, in unertr344glicher Weise widerspr344che (vgl. zu 247 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen H344rte im Sinne des 247 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach 247 1587 c BGB besteht dabei kein gra-dueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 h Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. 247 1587 h Rdn. 6). Sowohl der 366ffentlich-rechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen das-selbe Ziel, n344mlich die gleichm344337ige Teilhabe der Ehegatten an den w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelm344337ig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Ma337st344be f374r die Annahme eines H344rtefalles anzulegen. b) Dies bedeutet im Einzelnen: 31 aa) Ein H344rtegrund nach 247 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsf344hig ist oder der ausgleichsbe-rechtigte Ehegatte auf die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nicht an-gewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesi-chert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverh344ltnissen ange-messenen Unterhalt aus seinen Eink374nften und aus seinem Verm366gen bestrei-ten kann und die Gew344hrung der Ausgleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbil-lige H344rte bedeuten w374rde. 32 - 18 - Eine unbillige H344rte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erf374llung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Dar-374ber hinaus kommt eine Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, so-fern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gef344hrdet ist (Senatsbeschl374sse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es w344re eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heran-zuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 h Rdn. 8). 33 Die H366he des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverh344ltnissen, son-dern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverh344lt-nissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. f374r den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/ Henrich/Hahne aaO 247 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). 247 1587 h Nr. 1 BGB stellt n344mlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im F344lligkeits-zeitpunkt f374r den Verpflichteten eine unbillige H344rte w344re. Die Vorschrift tr344gt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsaus-gleich regelm344337ig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverh344ltnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschied-lich und unabh344ngig voneinander entwickelt haben. 34 - 19 - Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverh344ltnissen nicht dazu f374hren, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach 247 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzu-gestehen, der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichs-berechtigten erm366glicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Verm366-gensverh344ltnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzu-stellen, ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt ge-rade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderi-sche als auch eine objektiv zu sparsame Lebensf374hrung au337er Betracht zu bleiben. 35 bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Aus-gleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtig-ten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige H344rte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte 374ber die im Verh344ltnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt h366here Versorgung verf374gt. 247 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich verm366gensm344337ig schlechter gestellt wird (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. 247 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versor-gungsdifferenz wird regelm344337ig auf den au337erhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb f374r sich genommen keine unbillige H344rte begr374nden (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547). 36 - 20 - Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchf374h-rung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant g374nstigerer Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse auf Sei-ten des Ausgleichsberechtigten grunds344tzlich keine unbillige H344rte vor. Eine Herabsetzung oder ein v366lliger Ausschluss des Wertausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkom-mens- und Verm366gensverh344ltnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige au337ergew366hnliche Umst344nde vorliegen, so-dass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich ma337geblichen Teilhabe-gedankens zu einem unertr344glichen Ergebnis f374hren w374rde, den formal Aus-gleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirt-schaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des 247 1587 c BGB FAKomm-FamR/ Rehme 247 1587 c Rdn. 16 ff.). 37 c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Ma337st344ben nicht gerecht. 38 Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesge-richts, die Ehefrau k366nne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Ein-kommen in H366he von mindestens 2.326,38 200 monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur H344lfte geh366renden Eigentumswohnung wohnt. 39 Im Rahmen der Abw344gung nach 247 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwer-degericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tats344chlichen Versorgungslage der Parteien nicht 40 - 21 - "allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Verm366genssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht f374r sich genommen aber keine solche Gr366-337enordnung, die im Verh344ltnis zur Einkommens- und Verm366genssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsaus-gleichs rechtfertigen k366nnte. Vielmehr h344tte das Oberlandesgericht wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Ver-antwortung zun344chst feststellen m374ssen, ob dieser - auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tats344chlichen Lebenssituati-on angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabset-zung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige H344rte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken k366n-nen, kommt eine Beschr344nkung nach 247 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umst344nde vorliegen, die eine Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsf344higkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unertr344gliches Ergeb-nis erscheinen lie337en. Zu solchen besonderen Umst344nden verh344lt sich die an-gefochtene Entscheidung nicht. 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des 247 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interes-senabw344gung vornimmt. 41 - 22 - F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 42 43 a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leis-tungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterst374tzungskasse GmbH gew344hrt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwin-gender Gr374nde versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaus-sichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175). b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Be-rechnung der nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu ber374cksichtigen ist, indem sie nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekre-t344rin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufger374ckt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine 374ber den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach 247 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechne-risch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrige-ren) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas h366her ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehe-zeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann au337er Be- 44 - 23 - tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender h366herer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgr374nden erst recht nicht geschuldet w344re. 45 c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die 374ber keine Ein-k374nfte verf374gt, Familienunterhalt nach 247247 1360, 1360 a BGB. Zwar l344sst sich dieser im Rahmen der Abw344gung nach 247 1587 h Nr. 1 BGB zu ber374cksichtigen-de Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grunds344tzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gew344hrung einer - frei verf374gbaren - laufenden Geldrente f374r den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuel-len Ehebild 374bernommenen Funktion leistet. Das Ma337 des Familienunterhalts bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, sodass 247 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unter-haltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). F374r den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich f374r den jeweils ma337geblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenun-terhalt zur374ckgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abw344gung nach 247 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tats344chliche wirtschaftliche Situation des Aus-gleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu bean-standen, dass der Zahlbetrag nach Abzug des gem344337 247 1612 b BGB im Ver-h344ltnis zum Unterhaltsschuldner zu ber374cksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird. - 24 - d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen T366chter des Ehemannes sind zwischenzeitlich vollj344hrig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststel-lungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die T366chter dem Ehemann gegen374ber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind. 46 47 e) F374r die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tats344chliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils ma337geblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des 247 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsanspr374chen der gegen374ber dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zur374ckzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsan-spruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 h BGB Rdn. 9). f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchf374hrung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu ber374cksichtigen. 48 Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Verm366gensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach 247 1587 h Nr. 1 i.V.m. 247 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und 374ber eine hohe betrieblichen Altersversorgung verf374gende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet gewesen w344re, R374cklagen f374r die Ausgleichsanspr374che des Berechtigten zu bilden und durch eine h366here Altersversorgung einer unbilligen H344rte vorzu- 49 - 25 - beugen. Eine (unterlassene) Verm366gensdisposition kann im Rahmen der tat-richterlichen Ermessensentscheidung nach 247 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ber374cksichtigt werden, wenn sie gegen374ber dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechen-de Umst344nde sind hier nicht ersichtlich. 50 g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Aus-gleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenen-falls bei evidenten und unter Ber374cksichtigung der gesamten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen nicht mehr hinnehmbaren Verst366337en gegen den Halb-teilungsgrundsatz durch die Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB begegnet wer-den (vgl. Senatsbeschl374sse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleis-tungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie 51 - 26 - zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen seiner Abw344gung nach 247 1587 h Nr. 1 BGB zu ber374cksichtigen haben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -
Full & Egal Universal Law Academy