BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/05 vom 21. September 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2005 wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin erwirkte am 4. M344rz 2003 beim Kreisgericht Katowice einen Zahlungstitel 374ber 831.422,70 PLN (Zloty) gegen die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 er366ffnete das Rayongericht - Abteilung f374r Insolvenz und Sanierung - Gliwice ein Absicherungsverfahren 374ber das Verm366-gen der Antragsgegnerin und setzte einen vor374bergehenden Gerichtsverwalter ein. Aufgrund eines bereits am 30. April 2003 gestellten Antrags der Antragstel-lerin trug das Rayongericht - Abteilung f374r Grundb374cher - Zabrze am 30. No-vember 2004 eine Zwangshypothek auf dort belegenem Grundbesitz der An-tragsgegnerin ein. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 stellte das Rayongericht - Abteilung f374r Insolvenz und Sanierung - Gliwice die Unzul344ssigkeit der Eintra-gung der Zwangshypothek fest. 1 - 3 - Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung des Zahlungstitels stattgegeben. Gegen diesen Be-schluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat zun344chst mit Beschluss vom 9. November 2004 festgestellt, dass das Ver-fahren unterbrochen ist. Auf den Antrag der Antragstellerin hat es das Verfah-ren aufgenommen und die Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung begehrt, dass das Verfahren unterbrochen ist. 2 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig, denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe-schwerde pr374ft der Bundesgerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substanti-iert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO 2005, 1162). 3 Auf das Verfahren findet das 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (i.F.: Lug334), Anwendung (Art. 66 EuGVVO; vgl. Geimer/Sch374tze/P366rnbacher, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 66 EuGVVO Rn. 7, 11). 4 - 4 - Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. 5 1. Die erhobene R374ge einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs geht fehl. Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbrin-gen der Beteiligten zwar zur Kenntnis nimmt, aber aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber374cksichtigt l344sst (BGHZ 152, 181, 194; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vortrag der Antragstellerin, das Rayongericht Gliwice habe mit rechtskr344ftigem Beschluss vom 6. Juni 2005 die Unzul344ssigkeit der Eintragung der Zwangshypothek festgestellt, auseinander-gesetzt. Es hat jedoch die Rechtsauffassung vertreten, der - nicht mit Gr374nden versehene - Beschluss des Rayongerichts Gliwice sei in einem Grundbuchbe-richtigungsverfahren nicht bindend, und eine L366schung der Hypothek sei des-halb nicht zu erwarten. Das Beschwerdegericht war unter dem Aspekt der Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs nicht gehalten, vor Erlass seines Beschlusses die Rechtskraft weiterer polnischer Gerichtsentscheidungen abzuwarten, deren zeitliche Abfolge zudem ungewiss erschien. Eine Vorgreiflichkeit der von der Beschwerde angek374ndigten Abhilfeentscheidung des Rayongerichts Zabrze war in Bezug auf die Entscheidung im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren im rechts-technischen Sinn nicht gegeben. 6 2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe gegen das Willk374rverbot versto337en, weil es nicht erkl344rt habe, warum die nach dem Beschluss der Grundbuchabteilung des Rayongerichts Zabrze vom 30. Mai 2005 ergangene rechtskr344ftige Entscheidung des Insolvenzgerichts Gliwice vom 6. Juni 2005 zur Frage der Zul344ssigkeit der Eintragung einer 7 - 5 - Zwangshypothek f374r das Grundbuchamt nicht ma337geblich sein solle, trifft eben-falls nicht zu. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn ein Versto337 gegen das Grundrecht auf ein faires, willk374rfreies Verfahren vorliegt. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein gen374gt daf374r nicht; vielmehr muss die Auffassung des Gerichts unter kei-nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein und daher vermuten lassen, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. Das Beschwerdegericht ist unter Hinweis auf Art. 518 247 3 poln. ZPO davon ausgegangen, die Eintragung der Zwangshypothek sei nach wie vor wirksam, weil sie - im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - nicht aufgehoben worden sei. Die Frage, in welchem Umfang nach polnischem Recht eine Bindung des Gerichts, das 374ber einen Berichtigungsantrag nach Art. 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1982 374ber Grundb374cher und Hypothek beziehungsweise 374ber die An-fechtung des Grundbucheintrags zu befinden hat, an rechtskr344ftige Entscheidungen anderer Gerichte besteht, ist ohne vertiefte Kenntnisse des dortigen Rechtssystems nicht zu beantworten. Selbst wenn das Beschwerdege-richt bei der Beurteilung dieser Frage nicht zum richtigen Ergebnis gelangt sein sollte, liegt jedenfalls kein Fall krasser Missdeutung des fremden Rechts vor. Ob das Beschwerdegericht die aus 247 293 ZPO abzuleitende Pflicht zur Ermitt-lung des ma337geblichen ausl344ndischen Rechts insoweit verletzt hat, kann f374r die Entscheidung dahin stehen. Ein solcher Versto337 allein w374rde f374r die Annahme von Willk374r nicht ausreichen. 8 3. Die Rechtsbeschwerde bezieht den Vorwurf der Willk374r auch auf die Auffassung des Beschwerdegerichts, die mit dem Grundbuchberichtigungsan- 9 - 6 - trag befassten polnischen Richter w374rden Art. 81 Abs. 3 des polnischen Geset-zes 374ber Konkurs und Sanierung vom 28. Februar 2003 so auslegen, dass das Verbot der Belastung der Insolvenzmasse keine Hypothekeneintragungen betreffe, die l344nger als sechs Monate vor Stellung des Insolvenzantrags bean-tragt worden seien. Diese Ausf374hrungen hat die Vorinstanz jedoch im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 38 Abs. 1 Lug334 (247 36 Abs. 1 AVAG) gemacht. Eine solche Entscheidung ist, auch wenn sie - wie hier - zusammen mit der Entscheidung 374ber den Rechtsbehelf selbst ergeht, nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1 EuGV334 m.N. aus der Rspr. des EuGH). Im 334brigen ist der Vorwurf der Willk374r nicht berechtigt: Das Beschwerde-gericht hat nach pflichtgem344337em Ermessen zwei Stellungnahmen namhafter polnischer Gutachter eingeholt, die spezielle Kenntnisse auch der ausl344ndi-schen Rechtspraxis haben. Prof. Dr. Z. hat zwar in seiner 304u337erung eine Abweichung zumindest der Instanzgerichte vom Wortlaut der Vorschrift f374r un-wahrscheinlich erachtet. Andererseits hat aber gerade die Grundbuchrichterin am Rayongericht Zabrze im Beschluss vom 30. Mai 2005 die Vorschrift in dem Sinn ausgelegt, die ihr auch beide Gutachter beigemessen haben. Es ist des-halb keineswegs als willk374rlich zu betrachten, dass das Beschwerdegericht der Auffassung von Prof. Dr. E. gefolgt ist. 10 4. Dem Insolvenzverwalter (Gerichtsaufseher) steht es frei, gegen Voll-streckungsakte der Antragstellerin im Inland, die nach einer - von ihm zu bele-genden - rechtskr344ftigen L366schung der Zwangshypothek erfolgen, mit der Voll-streckungserinnerung gem344337 247 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzugehen (vgl. Art. 140 des polnischen Gesetzes 374ber Konkurs und Sanierung vom 28. Fe-bruar 2003; EuGH InVo 1999, 243, 245 [Tz. 28 bis 32]; M374nchKomm-InsO/ 11 - 7 - Breuer, aaO 247 89 Rn. 40). Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nach 247 14 Abs. 1 AVAG pr344kludiert, weil sich diese Vorschrift nur auf die Vollstreckungs-abwehrklage (247 767 ZPO) bezieht. 5. Mangels eines zul344ssigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen die Bestimmtheit des f374r vollstreckbar erkl344rten Tenors nachzugehen, soweit dieser die F344lligkeit der zur374ckzuerstattenden Prozesskosten betrifft (zu den tatrichterlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang vgl. BGHZ 122, 16, 17 ff; BGH, Beschl. v. 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085). 12 6. Der am 19. Juni 2006 eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Er ist 13 - 8 - nach Ablauf der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gem344337 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen; aus ihm ergibt sich im 334brigen auch kein Zu-l344ssigkeitsgrund (247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 O 14/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2005 - 29 W 53/04 -
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