BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/05 vom 28. November 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 284; Lugano-334bk 1988 (Lug334) Art. 27 Nr. 2; HUVollstr334bk Art. 6 a) Zur Zul344ssigkeit des Freibeweises im zivilprozessualen Beschwerdeverfah-ren. b) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374cks nach dem Ver-fahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgem344337 war, haben die Gerich-te des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Art. 6 HUV334 bzw. des Art. 27 Nr. 2 EuGV334/Lug334 in eigener Zust344ndigkeit und Verantwortung ohne Bin-dung an die Feststellungen der Gerichte im Ursprungsstaat zu beurteilen. c) Ob eine nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgem344337e fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne von Art. 6 HUV334 bzw. Art. 27 Nr. 2 EuGV334/Lug334 ausreichende Zeit zu sei-ner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles sowie unter Abw344gung der sch374tzenswerten Interessen des Gl344ubigers und des Schuldners. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - OLG Bamberg LG Coburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Bamberg vom 7. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 65.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerkl344rung eines schweizeri-schen Unterhaltstitels. 1 Die Parteien sind italienische Staatsangeh366rige und haben im Jahre 1970 in C. (Graub374nden/Schweiz) die Ehe geschlossen, wo sie nach der Eheschlie337ung auch ihren gemeinsamen Wohnsitz nahmen. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile vollj344hrige S366hne - der 1971 geborene D. und der 1978 gebo- 2 - 3 - rene F. - hervorgegangen. Im Jahre 1985 verlie337 der Antragsgegner die Schweiz im Zusammenhang mit einem dort gegen ihn gef374hrten Strafverfahren; seither bestand kein weiterer Kontakt mehr zur Antragstellerin. 3 Durch Prozesseingabe vom 26. September 1994 beantragte die Antrag-stellerin bei dem Bezirksgericht P. (Graub374nden/Schweiz) die Eheschei-dung und die Regelung verschiedener Scheidungsfolgen. Das angerufene Be-zirksgericht P. bewilligte die Zustellung der Prozesseingabe und der Ladung des Antragsgegners zur Hauptverhandlung durch 366ffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt, ohne dass sich der Antragsgegner daraufhin auf das Verfahren einlie337. Durch ein im Kontumazverfahren (S344umnisverfahren) ergan-genes Urteil des Bezirksgerichts P. vom 31. M344rz 1995 wurde die Ehe der Par-teien geschieden. Der Antragsgegner wurde ferner verurteilt, an die Antragstel-lerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in H366he von 500,00 CHF sowie ei-nen monatlichen Kindesunterhalt f374r den Sohn F. in H366he von 500,00 CHF bis l344ngstens zu dessen M374ndigkeit zu zahlen; ferner wurde angeordnet, die aus-gesprochenen Unterhaltszahlungen nach dem Landesindex der Konsumenten-preise anzupassen. Durch einen bei dem Landgericht Co. im April 2005 angebrachten Antrag begehrte die Antragstellerin, das Urteil des Bezirksgerichts P. vom 31. M344rz 1995 hinsichtlich der darin enthaltenen Ausspr374che zum Ehegatten- und Kindesunterhalt nach den Vorschriften des Haager 334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Okto-ber 1973 (BGBl. 1986 II S. 826, im Folgenden: HUV334 73) durch Erteilung der Vollstreckungsklausel f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Die Klauselerteilung wurde durch Beschluss vom 29. April 2005 durch den Vorsitzenden der zust344ndigen Zivilkammer angeordnet. 4 - 4 - Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-ners, mit der er geltend machte, dass die Voraussetzungen f374r eine Ediktal-zustellung (366ffentliche Zustellung) nicht vorgelegen h344tten. Er sei seit dem 1. M344rz 1992 mit seinem einzigen Wohnsitz in R. (Bayern) ordnungsgem344337 gemeldet. Er besitze in R. seit dieser Zeit einen Festnetzanschluss mit einer unver344ndert gebliebenen Telefonnummer. Der Zeuge B. habe dem gemeinsa-men Sohn D. der Parteien im Jahre 1992 anl344sslich eines Besuches in dem von dem Zeugen B. betriebenen Nachtlokal Anschrift und Telefonnummer des An-tragsgegners in Deutschland mitgeteilt. Dass auch der Antragstellerin die deut-sche Telefonnummer im Vorfeld des Scheidungsverfahrens bekannt gewesen sein m374sse, erschlie337e sich auch daraus, dass er - der Antragsgegner - im Jah-re 1995 unter dieser Telefonnummer von dem seinerzeitigen schweizerischen Prozessbevollm344chtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt Dr. M., angerufen worden sei, um ihn von der Enterbung durch die Antragstellerin zu informieren. Von einem Scheidungsverfahren sei nicht die Rede gewesen. Die Antragstelle-rin habe zudem gewusst, dass der Antragsgegner jederzeit 374ber seine Mutter und seine Schwester zu erreichen gewesen sei, die beide seit jeher in C. (Ita-lien) lebten. 5 Die Antragstellerin trat dem Vorbringen des Antragsgegners entgegen. Der Aufenthaltsort des Antragsgegners in Deutschland sei sowohl ihr als auch ihren beiden S366hnen D. und F. bis zum Jahre 2003 unbekannt gewesen. Sie habe erfolglos versucht, den Aufenthaltsort des Antragsgegners durch eine Nachfrage beim italienischen Konsulat in der Schweiz und durch ein - unbe-antwortet gebliebenes - Schreiben an die Schwester des Antragsgegners in C. (Italien) zu ermitteln. Nicht der schweizerische Prozessbevollm344chtigte der An-tragstellerin habe nach Klageerhebung bei dem Antragsgegner angerufen, son-dern umgekehrt habe der Antragsgegner vor der Hauptverhandlung fernm374ndli-chen Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. M. aufgenommen. Eine Preisgabe sei- 6 - 5 - nes Aufenthaltsortes habe der Antragsgegner bei diesem Telefongespr344ch ver-weigert und vielmehr behauptet, er halte sich mal hier und mal dort auf. 7 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zur374ck-gewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung und zur Durchsetzung von Verfahrensgrundrechten des Antragsgegners geboten ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 8 III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Zur374ckverwei-sung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlan-desgericht. 9 1. Die zum Ehegatten- und Kindesunterhalt getroffene Entscheidung des Bezirksgerichts P. k366nnte unter den hier obwaltenden Umst344nden sowohl auf Grundlage des HUV334 73 als auch auf Grundlage des Luganer 334bereinkom-mens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher 10 - 6 - Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (im Fol-genden: Lug334) in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden. 11 a) Allerdings sind die Vorschriften des Lug334 hier nicht unmittelbar anzu-wenden. Das zwischen der Schweiz und Deutschland am 1. M344rz 1995 in Kraft getretene 334bereinkommen gilt gem344337 Art. 54 Abs. 1 Lug334 nur f374r solche Kla-gen, die nach dem Inkrafttreten des 334bereinkommens erhoben wurden, was hier nicht der Fall gewesen ist. Da das Urteil vom 31. M344rz 1995 allerdings nach dem Inkrafttreten des 334bereinkommens ergangen ist, k366nnte die Entscheidung des Bezirksgerichts P. aufgrund des erweiterten intertemporalen Anwendungs-bereichs gem344337 Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Nr. 2 Lug334 gleichwohl auch nach den Vorschriften der Artt. 25 ff. Lug334 in Deutschland anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden. b) Ausgangspunkt f374r die Pr374fung, nach welchen Regelungen sich das Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung beurteilt, ist Art. 57 Abs. 1 Lug334. Diese Vorschrift l344sst Spezialabkommen unber374hrt, zu denen auch das unter anderem zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft befindliche HUV334 73 geh366rt. Somit besteht f374r den Titelgl344ubiger in jedem Fall die M366glichkeit, das Verfah-ren der Anerkennung und Vollstreckbarerkl344rung nach den Art. 25 ff. Lug334 in Anspruch zu nehmen (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Lug334), wenn das Spezialabkom-men insoweit keinen Vorrang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das HUV334 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, kann der Titelgl344ubiger in diesen F344llen das ihm am zweckm344337igsten erscheinende Ver-fahren nach seiner freien Entscheidung aus Art. 25 ff. Lug334 einerseits oder dem Spezialabkommen andererseits - in Verbindung mit den jeweiligen Ausf374h-rungsgesetzen - ausw344hlen (vgl. zu Art. 57 EuGV334: EuGH Urteil vom 27. Febru-ar 1997 - Rs. C-220/95 - Slg. 1997, I-1147, 1157 Rdn. 26 ff., 1183 Rdn. 17 - van den Boogaard/Laumen = IPrax 1999, 35; vgl. zu Art. 71 Br374ssel I-VO: Senats- 12 - 7 - beschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 174/04 - FamRZ 2007, 989, 990 = BGHZ 171, 310). Von der M366glichkeit, f374r ein Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung nach dem Lug334 zu optieren, hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, wobei sich in Deutschland allerdings die Ausf374hrung beider 334bereinkommen nach dem AVAG richtet. 13 2. Die materiellen Voraussetzungen f374r die Anerkennung und Vollstreck-barerkl344rung von ausl344ndischen Unterhaltsentscheidungen ergeben sich aus den Artt. 4 ff. HUV334 73. Allerdings gilt im Bereich des HUV334 73 das G374nstig-keitsprinzip des Art. 23 HUV334 73, wonach auch andere internationale 334berein-k374nfte zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat - hier Artt. 26 ff. Lug334 - herangezogen werden k366nnen, um eine Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung zu erreichen. Einer n344heren Er366rterung dieser Frage bedarf es an dieser Stelle aber nicht, weil eine (nach dem autonomen Verfahrensrecht des Ursprungsstaates oder nach den im Urteilsstaat anwendbaren Staatsvertr344gen) ordnungsgem344337e Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374ckes sowohl nach Art. 6 HUV334 73 als auch nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 2 Lug334 Voraussetzung f374r die Anerkennung und Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen S344umnisent-scheidung ist. Dabei hat das Gericht des Vollstreckungsstaates die Frage, ob die erfolgte Zustellung - hier nach dem Verfahrensrecht des schweizerischen Kantons Graub374nden - ordnungsgem344337 gewesen ist, in jedem Falle in eigener Zust344ndigkeit und Verantwortung und ohne Bindung an die Feststellungen des erststaatlichen Gerichts zu beurteilen (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334: EuGH Urteil vom 3. Juli 1990 - Rs. C-305/88 - Slg. 1990, I-2725, 2749 f., Rdn. 28 f. - Lancray/Peters = IPrax 1991, 177; BGH Beschluss vom 2. Oktober 1991 - IX ZB 5/91 - NJW 1992, 1239, 1241). 14 - 8 - 3. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten des Kantons Graub374nden ist die von der Klagepartei bei Gericht angebrachte Prozesseingabe der beklagten Partei mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb von zwanzig Tagen eine Pro-zessantwort einzureichen (Art. 84 Abs. 1 ZPO-Graub374nden). Zustellungen im Wege einer 366ffentlichen Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt (sog. Ediktalzustellungen) sind entsprechend Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-Graub374nden in solchen F344llen vorgesehen, in denen der Aufenthalt des Prozessgegners un-bekannt ist. 15 Der Aufenthalt einer Partei ist aber nicht bereits dann unbekannt, wenn die Gegenpartei oder das Gericht deren Aufenthaltsort nicht kennen. Der Begriff des "unbekannten" Aufenthalts in Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-Graub374nden stimmt insoweit mit demjenigen in Art. 66 Abs. 4 Nr. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes 374ber Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) 374berein. Eine Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 Nr. 1 SchKG kommt indessen nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts nur in Betracht, wenn der Kl344ger bzw. das Gericht zuvor alle sachdienlichen Nachforschungen zur Ermitt-lung des Aufenthalts veranstaltet haben (vgl. bereits BGE 56 I 89, 94 f.). Der Grundsatz, dass vor einer Ediktalzustellung zweckm344337ige Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten angestellt werden m374ssen, gilt in gleicher Weise auch f374r alle kantonalen Verfahrensrechte (vgl. etwa die ausdr374cklichen Regelungen in 247 183 Abs. 2 GVG-Z374rich, 247 119 GO-Schwyz oder Art. 68 Abs. 1 ZPO-Nidwalden; vgl. auch Vogel/Sp374hler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. S. 235; Guldener, Schweizerisches Zivilprozess-recht, 3. Aufl. S. 254 Fn. 76; Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechts-verkehr in Zivil- oder Handelssachen, S. 72; vgl. weiterhin BGE 129 I 361, 364 zu Art. 111 ZPO-Bern). Dass dies f374r die Auslegung von Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-Graub374nden nicht anders sein kann, ergibt sich auch aus verfassungs-rechtlichen Erw344gungen. Art. 8 der Verfassung des Kantons Graub374nden ge- 16 - 9 - w344hrleistet die Verfahrensgarantien und den Rechtsschutz im Rahmen der schweizerischen Bundesverfassung; zu diesen Verfahrensgarantien geh366rt auch der Anspruch auf rechtliches Geh366r vor Gerichts- und Verwaltungsinstan-zen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung), aus denen die Verpflichtung zu Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unmit-telbar hergeleitet wird (vgl. BGE 56 aaO S. 96). 4. Das Oberlandesgericht hat zu den Voraussetzungen der Ediktalzustel-lung das Folgende ausgef374hrt: 17 Die Antragstellerin und ihre beiden S366hne D. und F. h344tten durch eides-stattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass ihnen Aufenthaltsort und Wohnsitz des Antragsgegners nicht bekannt gewesen seien. Die Glaubhaftig-keit dieser Darstellungen werde durch die verschiedenen von dem Antragsgeg-ner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ersch374ttert. Die Erkl344run-gen der Antragstellerin und ihrer S366hne werde n344mlich durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. M. best344tigt, dass ihm weder bei Klageer-hebung noch im Verlaufe des Scheidungsverfahrens der Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Rechtsanwalt Dr. M. habe zudem bekundet, dass der Antrags-gegner bei dem Telefongespr344ch nicht zu bewegen gewesen sei, seinen Auf-enthaltsort bekannt zu geben. Unter diesen Umst344nden begr374ndeten die eides-stattlichen Versicherungen der Antragstellerin, ihrer beiden S366hne und des Rechtsanwalts Dr. M. die 334berzeugung, dass der Antragstellerin der Aufent-haltsort des Antragsgegners nicht bekannt gewesen sei. 18 Das Verfahren des Beschwerdegerichts zur Tatsachenfeststellung und die von ihm vorgenommene W374rdigung halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 19 - 10 - a) Dies beruht aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht bereits darauf, dass die Gewinnung von Beweismitteln im so genannten Freibeweisverfahren schlechthin unzul344ssig gewesen w344re. Da weder die inter-nationalen 334bereinkommen noch das AVAG besondere Bestimmungen 374ber die Art und Weise der Tatsachenermittlung und Wahrheitsfindung enthalten, richten sich diese grunds344tzlich nach den einschl344gigen Vorschriften der ZPO. In einem zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (247247 567 ff. ZPO) ist das Ge-richt an das sonst vorgeschriebene strenge Beweisverfahren der 247247 355 ff. ZPO nicht gebunden und auf die dort zugelassenen Beweismittel nicht beschr344nkt. Eine solche Beschr344nkung l344sst sich weder aus dem Gesetz entnehmen noch aus allgemeinen zivilprozessualen Grunds344tzen herleiten. Die Beweisaufnah-meregeln der 247247 355 ff. ZPO gelten unmittelbar nur f374r das landgerichtliche Er-kenntnisverfahren im ersten Rechtszug; eine entsprechende Anwendung der f374r dieses Verfahren geltenden Vorschriften, die das Gesetz beispielsweise f374r das Verfahren vor den Amtsgerichten (247 495 ZPO) sowie f374r das Berufungsverfah-ren (247 525 ZPO) ausdr374cklich angeordnet hat, ist f374r das Verfahren der soforti-gen Beschwerde nicht vorgesehen. Auch ein allgemeiner Grundsatz, dass in allen Verfahren der ZPO vom Erfordernis des Strengbeweises auszugehen sei, l344sst sich in dieser Form nicht aufstellen. Richtig ist zwar, dass bestimmte Grundlagen des Beweisrechts - insbesondere zum Vorgang der Beweisw374rdi-gung und zum Beweisma337 (247 286 ZPO) - zu den wesentlichen Verfahrens-grunds344tzen der ZPO geh366ren. Dies gilt aber nicht f374r die in 247247 355 ff. ZPO vor-geschriebene Art der Beweisaufnahme, weil diese eindeutig auf Verfahrensab-schnitte zugeschnitten ist, in denen eine m374ndliche Verhandlung stattfindet (arg. 247247 358a, 370 Abs. 1 ZPO). In einem Beschwerdeverfahren ohne (obligato-rische) m374ndliche Verhandlung ist der Freibeweis demgegen374ber nicht schon von vornherein ausgeschlossen (M374nchKomm-ZPO/Pr374tting 2. Aufl. 247 284 Rdn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. vor 247 284 20 - 11 - Rdn. 9; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 109 Rdn. 8; HK-ZPO/Saenger 2. Aufl. 247 284 Rdn. 24). Daran hat sich durch die zum 1. Sep-tember 2004 in Kraft getretene Neufassung des 247 284 ZPO nichts ge344ndert. 247 284 Satz 2 ZPO erm366glicht es dem Gericht nunmehr, mit Zustimmung der Parteien im Wege des Freibeweises dort zu verfahren, wo bislang nur eine f366rmliche Beweisaufnahme nach Strengbeweisregeln stattfinden konnte. F374r die Annahme, dass der Freibeweis jetzt auch in solchen Verfahrensabschnitten an das Einverst344ndnis der Parteien gebunden sein sollte, in denen er bisher auch ohne diese Zustimmung f374r prozessual zul344ssig gehalten wurde, l344sst sich in-dessen weder aus der Vorschrift selbst noch aus der Gesetzesbegr374ndung (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 18) etwas entnehmen. b) Auch steht es der Annahme einer ordnungsgem344337en Ediktalzustellung nicht entgegen, dass den in Italien wohnenden Angeh366rigen des Antragsgeg-ners dessen Aufenthaltsort in Deutschland bekannt gewesen ist. Der Aufent-haltsort einer Person kann auch dann allgemein unbekannt sein, wenn er von einem Dritten verschwiegen wird, der diesen Ort kennt (vgl. zu 247 185 ZPO: Z366l-ler/St366ber ZPO 26. Aufl. 247 185 Rdn. 2). Dass die italienischen Angeh366rigen des Antragsgegners 374berhaupt bereit gewesen w344ren, der Antragstellerin den Auf-enthaltsort des Antragsgegners in Deutschland preiszugeben, um ihr die Ver-folgung von Unterhaltsanspr374chen gegen den Antragsgegner zu erm366glichen, behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Dar374ber hinaus ist nach dem unbe-strittenen Vorbringen der Antragstellerin ein an die Schwester des Antragsgeg-ners gerichtetes Anwaltsschreiben mit der Bitte um Bekanntgabe der Anschrift des Antragsgegners unbeantwortet geblieben. Unter diesen Umst344nden durften weitere Nachforschungen bei den Angeh366rigen des Antragsgegners in Italien nach dessen Aufenthaltsort unterbleiben. 21 - 12 - c) Bedenken begegnet demgegen374ber die Feststellung des Oberlandes-gerichts, dass den S366hnen der Parteien- mithin auch dem Sohn D. - in den Jah-ren 1994 und 1995 der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt gewesen sei. Ersichtlich und auch im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht da-von aus, dass es bei der Beurteilung der Frage nach einem allgemein unbe-kannten Aufenthalt des Antragsgegners auch auf das Wissen der S366hne der Antragstellerin ankommen kann, weil die Antragstellerin nichts dazu vorgetra-gen hat, warum es ihr nicht m366glich oder zumutbar gewesen sein soll, die erfor-derlichen Informationen zum Aufenthaltsort des Antragsgegners von ihren n344chsten Angeh366rigen zu erhalten, wenn diese 374ber die erforderlichen Kennt-nisse verf374gt haben sollten. 22 Der Antragsgegner hat insoweit - nach den Umst344nden des Falles auch hinreichend substantiiert - unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Sohn D. der Parteien im Jahre 1992 von dem Nachtclubbesitzer B. anl344sslich eines Lo-kalbesuches Anschrift und Telefonnummer des Antragsgegners erhalten habe und dieses Vorbringen zus344tzlich durch Vorlage einer eidesstattlichen Versiche-rung des B. glaubhaft gemacht. Soweit das Oberlandesgericht dazu (lediglich) ausf374hrt, dass die von dem Antragsgegner beigebrachten eidesstattlichen Ver-sicherungen nicht geeignet seien, die von der Antragstellerin beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen zu entkr344ften, r374gt die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt zu Recht eine Verletzung des verfassungsrechtlich gew344hrleiste-ten Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 23 aa) Durch die Zulassung des Freibeweises wird das Gericht lediglich im Rahmen pflichtgem344337en Ermessens bei der Gewinnung von Beweismitteln und im Beweisverfahren freier gestellt; dabei wird insbesondere die Bedeutung der zu beweisenden Tatsachen das gerichtliche Ermessen 374ber Art und Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen haben (BGH Beschluss vom 9. Juli 1987 24 - 13 - - VII ZB 10/86 - NJW 1987, 2875, 2876). Dagegen werden die Anforderungen an das Beweisma337 nicht vermindert; entscheidungserhebliche Tatsachen m374s-sen weiterhin zur vollen richterlichen 334berzeugung (247 286 ZPO) bewiesen wer-den (BGH Beschluss vom 26. Juni 1997 - V ZB 10/97 - NJW 1997, 3319, 3320 und Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - NJW 2001, 2722, 2723). F374r die-se 334berzeugungsbildung wird die W374rdigung einer eidesstattlichen Versiche-rung in den meisten F344llen nicht ausreichen, da der Beweiswert einer eides-stattlichen Versicherung lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, f374r die schon eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensab-laufs gen374gt. Nur ausnahmsweise kann auch eine eidesstattliche Versicherung f374r sich genommen zur Bildung der vollen richterlichen 334berzeugung gen374gen (Senatsbeschluss vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96 - FamRZ 1996, 1004). bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn - wie hier - hinsichtlich eines tats344chlichen Geschehensablaufs widerstreitende Sachverhaltsdarstel-lungen vorliegen, die auf der Grundlage der von den Parteien beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen dritter Personen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der einen Partei vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, um das Gericht von der Richtigkeit seines Tatsachenvortrages zu 374berzeugen oder - im Falle des Gegenbeweises - die 334berzeugung des Gerichts von der Wahrheit des gegnerischen Vorbringens zu ersch374ttern, muss das Gericht dieser Partei Gelegenheit zum Antritt des Zeugenbeweises und damit zur Einf374hrung von Strengbeweismitteln mit einem h366heren Beweiswert geben (vgl. BGH Be-schl374sse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814 und vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - NJW 2007, 1457, 1458). Dies gilt im vorlie-genden Fall umso mehr, als der Antragsgegner zum Beweis f374r seine Behaup-tung, dass sein Aufenthaltsort und seine Telefonnummer in Deutschland dem Sohn D. der Parteien schon seit 1992 bekannt gewesen sei, die Vernehmung 25 - 14 - des Nachtclubbesitzers B. als Zeugen schon von sich aus mehrfach ausdr374ck-lich angeboten hatte. Das 334bergehen dieses Beweisantrages findet unter die-sen Umst344nden im Prozessrecht keine St374tze und verletzt daher den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Geh366r (vgl. hierzu BVerfG NJW 2003, 1655; BGH Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - NJW-RR 2007, 500, 501). 5. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Geh366rs-versto337. Das Verfahrensrecht des Kantons Graub374nden h344tte im vorliegenden Fall eine Ediktalzustellung der Prozesseingabe unter keinen anderen Voraus-setzungen zulassen d374rfen als bei einem unbekannten Aufenthalt des Antrags-gegners im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-Graub374nden: 26 Entsprechend Art. 55 Abs. 2 ZPO-Graub374nden ist die 366ffentliche Zustel-lung gegen374ber im Ausland wohnenden Personen allerdings auch dann zul344s-sig, wenn sie es trotz Aufforderung unterlassen, durch Ernennung eines Vertre-ters im Kanton Zustellungsdomizil zu nehmen. Die Zul344ssigkeit der 366ffentlichen Zustellung setzt in diesen F344llen aber zwingend voraus, dass die im Ausland lebende Partei zuvor eine Mitteilung mit dem ausdr374cklichen Hinweis auf die Vorschrift und ihre Rechtsfolgen zur Kenntnis erlangt hat. Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall. 27 Ferner wird nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Graub374nden (Urteil vom 19. November 1996 - ZB 96 47 - Praxis des Kantonsgerichts Grau-b374nden [PKG] 1996, Nr. 19, S. 87, 90 f.) 374ber den Wortlaut des Art. 55 ZPO-Graub374nden hinaus eine 366ffentliche Zustellung auch dann f374r zul344ssig gehalten, wenn die effektive Zustellung an eine im Ausland lebende Partei trotz gr366337tem Bem374hen unm366glich ist; dabei sind insbesondere solche F344lle ins Au-ge gefasst, in denen feststeht, dass der ersuchte Staat keine effektive Rechts- 28 - 15 - hilfe bei der Zustellung leisten wird. Auch damit kann die Ediktalzustellung hier ersichtlich nicht gerechtfertigt werden. IV. 29 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: 30 Auch wenn das Oberlandesgericht nach Durchf374hrung der gebotenen Beweisaufnahme feststellen sollte, dass der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-Graub374nden gewesen ist und die Ediktalzustellung daher im Einklang mit dem Verfahrensrecht des Ur-teilsstaates erfolgte, besagt dies allein noch nicht, dass der Anerkennung in dieser Beziehung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenst374nden. 1. Sowohl nach Art. 6 HUV334 73 als auch nach Art. 27 Nr. 2 Lug334 sind Ordnungsm344337igkeit und Rechtzeitigkeit der Zustellung des verfahrenseinleiten-den Schriftst374cks kumulative Voraussetzungen f374r die Anerkennung und Voll-streckbarerkl344rung einer ausl344ndischen S344umnisentscheidung. Fiktive Zustel-lungen - wie die 366ffentliche Zustellung oder die Zustellung durch 334bergabe an den Staatsanwalt (remise au parquet) nach franz366sischem Recht - werden im Regelfall nicht "rechtzeitig" im Sinne der 334bereinkommen sein, weil sie dem Schuldner meistens keine effektive M366glichkeit er366ffnen, vom Inhalt des zuzu-stellenden Schriftst374cks tats344chlich Kenntnis zu nehmen und sich in das Verfah-ren im Ursprungsstaat einzulassen (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 Lug334: 326sterreichischer OGH Entscheidung vom 20. September 2000 - 3 Ob 179/00w - ZfRV 2001, 114, 116; vgl. auch Linke IPrax 1993, 295, 296). Obwohl eine fiktive Zustellung aus diesem Grunde vielfach auch auf eine Fiktion der Kenntnisnahme hinausl344uft, kann in einer fiktiven Zustellung aber kein generelles Anerkennungshindernis 31 - 16 - gesehen werden, weil auch im grenz374berschreitenden Rechtsverkehr nicht der-jenige Schuldner beg374nstigt werden soll, der sich der Rechtsprechung im Ur-sprungsstaat durch Aufenthalt an einem unbekannten Ort entzieht (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334: BGH Beschluss vom 2. Oktober 1991 - IX ZB 5/91 - NJW 1992, 1239, 1241; B374low/Bockstiegel/Geimer/Sch374tze/Wolf Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Mai 2007] Art. 27 EuGV334 Rdn. 29; M374nchKomm-ZPO/Gottwald ZPO 2. Aufl. Art. 27 EuGV334 Rdn. 26). Um die Frage beurteilen zu k366nnen, ob sich die beklagte Partei im Exequaturverfah-ren auf die seine Verteidigungsm366glichkeiten beschr344nkende Ineffektivit344t der (ordnungsgem344337en) fiktiven Zustellung berufen kann, ist deshalb unter werten-der Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls eine Abw344gung zwischen den sch374tzenswerten Interessen des Gl344ubigers und des Schuldners zu treffen. a) Unter der Geltung des Art. 27 Nr. 2 Lug334 sind dabei diejenigen Grunds344tze heranzuziehen, welche durch die Rechtsprechung des EuGH im Jahre 1985 zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334 entwickelt worden sind (zur Einheitlichkeit der Auslegungsgrunds344tze von EuGV334 und Lug334 vgl. BGH Urteil vom 23. Ok-tober 2001 - XI ZR 83/01 - NJW-RR 2002, 1149, 1150). Danach ist bei der Ab-w344gung auf Seiten des Schuldners zu ber374cksichtigen, ob er die Ineffizienz der (fiktiven) Zustellung durch ein ihm vorwerfbares Verhalten herbeigef374hrt hat (EuGH Urteil vom 11. Juni 1985 - Rs. 49/84 - Slg. 1985, 1779, 1801, Rdn. 32 - Debaecker und Plouvier/Bouwman = RiW 1985, 967). Von vergleichbaren Grunds344tzen geht auch Art. 6 HUV334 73 aus; die Frage, ob sich der Schuldner eine fiktive Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst374ckes entgegenhal-ten lassen muss, wird dort unter Heranziehung der Ma337st344be aus Art. 2 Nr. 2 des Haager 334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegen374ber Kindern vom 15. April 1958 (im Folgenden: HUV334 58) beurteilt (vgl. Staudinger/Kropholler BGB [2003] Anh. III zu Art. 18 EGBGB Rdn. 176). Die Anerkennung einer 32 - 17 - S344umnisentscheidung kommt danach insbesondere in solchen F344llen in Be-tracht, in denen der Schuldner sich einer andersartigen Zustellung mutwillig entzogen oder auf andere Weise seine Unkenntnis vom Verfahren verschuldet hat (vgl. Staudinger/Kropholler aaO Rdn. 68 m.w.N.; B374low/Bockstiegel/Geimer/ Sch374tze/Baumann aaO Art. 6 HUV334 1973 Anm. IV 2 c). Nach beiden 334berein-kommen kommt es bei der Abw344gung auf Seiten des Schuldners entscheidend darauf an, ob dieser die Veranlassung der fiktiven Zustellung an ihn zu vertre-ten hat. Soweit es dabei um die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen geht, wird hinsichtlich des Vertretenm374ssens einer fiktiven Zustellung regelm344-337ig von einem Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Unterhaltsschuld-ners auszugehen sein, wenn dieser in Kenntnis seiner m366glichen Unterhalts-pflicht die ihm gegen374ber unterhaltsberechtigten Personen ohne Nachricht von seinem Aufenthaltsort zur374ckl344sst (vgl. zu Art. 2 Nr. 2 HUV334 58: 326sterreichi-scher OGH Entscheidung vom 30. Oktober 2000 - 3 Ob 118/00z - ZfRV 2001, 233, 235). b) Andererseits sind in die Gesamtabw344gung nicht nur die zurechenba-ren Verhaltensweisen des Schuldners, sondern auch etwaige Nachl344ssigkeiten des Gl344ubigers einzubeziehen, die bei wertender Betrachtung m366glicherweise zu einer Kompensation des auf Schuldnerseite liegenden Verhaltens f374hren. Dabei ist insbesondere an solche F344lle zu denken, in denen der Gl344ubiger nach der fiktiven Zustellung w344hrend des laufenden Verfahrens im Urteilsstaat den tats344chlichen Aufenthaltsort des Schuldners erf344hrt oder unschwer in Erfahrung bringen k366nnte (vgl. EuGH Urteil vom 11. Juni 1985 aaO Rdn. 31). In diesen F344llen k366nnte dem Schutz der Rechte des Schuldners das h366here Gewicht beizumessen sein, wenn es der Gl344ubiger im Ursprungsverfahren noch in der Hand gehabt h344tte, auf eine erneute Zustellung an die nunmehr bekannt ge-wordene Anschrift des Schuldners zu dr344ngen (vgl. Linke IPrax 1993, 295, 296). 33 - 18 - 2. Die Zur374ckverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen-heit, sich rechtlich mit dem im Beschwerdeverfahren mehrfach erhobenen Ein-wand des Antragsgegners auseinanderzusetzen, dass hinsichtlich des titulier-ten Kindesunterhalts die gesetzliche Prozessstandschaft der Antragstellerin infolge der M374ndigkeit (Vollj344hrigkeit) des Sohnes F. entfallen sei. 34 Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist wegen Dose Urlaubs am Unterschreiben gehindert. Hahne Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 29.04.2005 - 14 O 292/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.10.2005 - 7 UFH 2/05 -
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