BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/08 vom 24. M344rz 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 89, 91 Abs. 1, 247 114 Abs. 3, 247 294 Abs. 1; ZPO 247 832 Werden fortlaufende Bez374ge des Schuldners vor Er366ffnung des Verfahrens gepf344n-det, ist das Pf344ndungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der m366glichen Restschuldbefreiung dies recht-fertigen. BGH, Beschluss vom 24. M344rz 2011 - IX ZB 217/08 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. September 2008 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin pf344ndete im Dezember 2003 Anspr374che des 1955 gebo-renen Schuldners gegen die weitere Beteiligte zu 1, eine Sozialversicherungs-tr344gerin (im Folgenden auch Drittschuldnerin oder Rechtsbeschwerdef374hrerin), auf Zahlung der k374nftigen Altersrente wie Arbeitseinkommen. Am 12. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ff-net, der ferner die Restschuldbefreiung erstrebt. Daraufhin beantragte die Dritt-schuldnerin, die im Jahre 2003 angeordnete Pf344ndung und 334berweisung der Anspr374che auf Altersrente aufzuheben. Das Insolvenzgericht setzte die Vollzie- 1 - 3 - hung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus, ohne die Pf344ndung aufzuheben. Die hiergegen gerich-tete Beschwerde der Drittschuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447). Die auch sonst zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 2 1. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Ablehnung ihres Aufhebungsantrags durch das Insolvenzgericht war zul344ssig. 3 a) Die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts war hier entsprechend 247 89 Abs. 3 Satz 1 InsO begr374ndet, obwohl 247 114 Abs. 3 InsO auf diese Vorschrift nicht verweist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 11/04, ZInsO 2006, 1049 Rn. 8). Das erste Rechtsmittel der Drittschuldnerin war nach 247 567 Abs. 1, 247 793 ZPO statthaft; denn der Insolvenzrichter hat hier funktional als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden. Der Rechtsmittel-zug richtete sich infolgedessen nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO). 4 b) Die sofortige Beschwerde war auch sonst zul344ssig; insbesondere war die Drittschuldnerin zu ihrer Einlegung befugt. Der angefochtene Ablehnungs-beschluss des Insolvenzgerichts hatte Entscheidungscharakter, wobei offen 5 - 4 - bleiben kann, ob die erstrebte Aufhebung der Pf344ndung nur unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Wirkungen verlautbart h344tte oder notwendig war, um die andauernde Pfandverstrickung des Rentenanspruchs zu beseitigen. Anstelle einer Erinnerung nach 247 766 ZPO war deshalb die sofortige Beschwerde ge-m344337 247 793 ZPO entsprechend 247 89 Abs. 3 Satz 1 InsO der richtige Rechtsbe-helf (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO mwN). Die sofortige Beschwerde steht dem durch die Ablehnung seines Aufhebungsantrags beschwerten Dritt-schuldner bei zun344chst wirksamer Pf344ndung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. No-vember 2002 - IX ZB 85/02, WM 2003, 548) ebenso zu wie die Erinnerung, wenn er dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss sogleich entgegentreten will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 148 unter II. 2. b, bb). 2. Mit ihrer Sachr374ge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 6 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Zwangsvollstreckung des Gl344ubigers sei trotz des erlangten Pf344ndungspfandrechts f374r die Dauer des Verfahrens nach 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzul344ssig. Das k366nne das Insol-venzgericht feststellen und anordnen. Eine Aufhebung des Pf344ndungs- und 334-berweisungsbeschlusses, welche dem Gl344ubiger den erlangten Rangvorteil f374r alle Zukunft nehme, sei dagegen nach dem Zweck des Gesetzes nicht geboten. Das Pf344ndungspfandrecht an der zuk374nftigen Rente k366nne vielmehr wieder auf-leben, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner die Restschuldbefrei-ung versagt werde. Demgegen374ber beruft sich die Drittschuldnerin darauf, die Rentenpf344ndung sei nach 247 114 Abs. 3 Satz 1 InsO am 1. M344rz 2007 unwirk-sam geworden. Dies m374sse durch die beantragte Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses klargestellt werden. 7 - 5 - b) Im Ansatz zutreffend geht die Drittschuldnerin davon aus, dass Bez374-ge im Sinne von 247 114 Abs. 3 Satz 1 InsO nach dem vorangestellten bestimm-ten Artikel ebenso wie in Absatz 1 der Vorschrift und 247 81 Abs. 2, 247 89 Abs. 2 InsO solche aus einem Dienstverh344ltnis des Schuldners sind oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge. S344mtliche Auslegungsmethoden f374hren zu diesem eindeutigen Ergebnis. Zu den Lohnersatzleistungen, die 247 114 InsO er-fasst, geh366ren nach einhelliger Ansicht auch die fortlaufenden Auszahlungen der sozialen Rentenversicherung, die als pf344ndbares Recht bereits vor der In-solvenzer366ffnung begr374ndet sind (BT-Drucks. 12/2443 S. 136 zu 247 92 EInsO a.E.; BSGE 92, 1 Rn. 9 bis 11; L366wisch/Caspers in M374nchKomm-InsO, 2. Aufl. 247 114 Rn. 14, 44; Berscheid/Ries in Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 114 Rn. 10; Moll in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 114 Rn. 22). 8 Nicht entscheidend ist, ob eine wie Arbeitseinkommen gepf344ndete Sozi-alversicherungsrente sich bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Leistungsstadium befindet, solange sie noch w344hrend der Abtretung dieser Be-z374ge an den Treuh344nder gem344337 247 287 Abs. 2 InsO auszahlungsreif werden kann. 334ber den Zeitpunkt der Auszahlungsreife f374r die gepf344ndete Altersrente haben die Tatsacheninstanzen in diesem Verfahren keine Feststellungen ge-troffen. Im Ergebnis war dies auch unn366tig. Denn die beantragte Aufhebung der Rentenpf344ndung kam erst recht nicht in Betracht, wenn vor dem Wegfall der Vollstreckungshindernisse des 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO und 247 294 Abs. 1 InsO keine Rentenbez374ge zu erwarten waren. Dem Vollstreckungs- und Insolvenz-schuldner bleibt es dann 374berlassen, gegen die andauernde Zwangsvollstre-ckung der Gl344ubigerin aus dem vorliegenden Titel nach 247 767 ZPO die Rest-schuldbefreiung einzuwenden, sobald sie ihm erteilt worden ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8). Ande- 9 - 6 - renfalls kann die Gl344ubigerin, wie nachfolgend noch auszuf374hren ist, die Voll-streckung fortsetzen. c) Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass die befristete Wirksamkeit von Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374ssen f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Vollstreckungsschuldners gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 1 InsO zu einer nachfolgend endg374ltigen Unwirksamkeit f374h-re, wonach die ergangenen Vollstreckungsanordnungen mit Wirkung f374r die Zu-kunft aufzuheben seien, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Im Ergebnis zutreffend hat das Insolvenzgericht den Vollzug der Rentenpf344ndung zun344chst nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Konnten in dieser Zeit noch keine Rentenbez374ge anfallen, war die angeordnete Beschr344nkung gegenstandslos. 10 aa) Nach 247 832 ZPO erstreckt sich die Pf344ndung von Gehaltsforderun-gen oder in 344hnlicher Weise fortlaufenden Bez374gen auch auf die nach der Pf344n-dung f344llig werdenden Betr344ge. In diesem Umfang kann eine Forderung, die in fortlaufenden Bez374gen besteht, auch durch eine einmalige Verf374gung abgetre-ten werden. Diese zuk374nftige Wirkung von rechtsgesch344ftlichen oder vollstre-ckungsm344337igen Verf374gungen 374ber fortlaufende Bez374ge wird f374r die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens von dem gesetzlichen Erwerbsverbot des 247 91 Abs. 1 InsO durchbrochen, weil der Rechts374bergang oder die Begr374ndung des Pf344ndungspfandrechts das Entstehen der Forderung auf den Einzelbezug voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 6 mwN). Diese sonst nach 247 91 Abs. 1 InsO eintre-tende Durchbrechung der Verf374gungswirkungen, die laufende Bez374ge aus Dienstverh344ltnissen betreffen, 344ndert 247 114 InsO in bestimmter Hinsicht ab. 11 - 7 - bb) Der Zweck des 247 114 InsO hat allerdings im Wortlaut dieser Vor-schrift, f374r die sich in der Konkursordnung kein Vorbild findet, nur unvollkomme-nen Ausdruck gefunden. Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 war beabsichtigt, im Interesse der Vertei-lung von Eink374nften des Schuldners w344hrend der "Wohlverhaltensperiode" der Restschuldbefreiung seine laufenden Bez374ge auch noch f374r eine l344ngere Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu diesem Zweck verf374gbar zu ma-chen und die Wirksamkeit von Lohnabtretungen oder Lohnpf344ndungen demge-m344337 zu beschr344nken. Diesem zeitlich begrenzten Zweck entspricht die vorge-schlagene Gesetzesfassung nicht eindeutig. Sie lehnt sich an die Bestimmun-gen zur Unwirksamkeit von Vorausverf374gungen 374ber Miet- und Pachtzinsforde-rungen in 247 21 Abs. 2 und 3 KO, 247 110 InsO an (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 150 f zu 247 132 EInsO), die im Zusammenhang mit den 247247 566b, 566c BGB und den 247247 1123, 1124 BGB stehen. Der dort verankerte Gl344ubigerschutz ist zeitlich unbegrenzt. 12 cc) Wie der Bundesgerichtshof bereits zur Wirkungsdauer der R374ck-schlagsperre des 247 88 InsO ausgef374hrt hat, darf der Gesetzgeber den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgl344ubi-gers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur be-schr344nken, so weit und so lange 374berwiegende Gr374nde dies zwingend erfordern (BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208, 213 zu 247 7 Ge-sO; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74, Rn. 23 mwN). Das gilt auch f374r die Rechtsfolge des 247 114 Abs. 3 InsO. 13 Gesetzeszweck und verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz wirken hier anders als in den F344llen des 247 110 InsO. Sie beschr344nken die Unwirksamkeit von Vorausabtretung und Vorauspf344ndung auf die Zwecke und die Dauer des 14 - 8 - Insolvenzverfahrens nebst nachfolgender Restschuldbefreiung (247 88 InsO Kreft, Festschrift f374r Gero Fischer, 2008 S. 297, 304 ff). W344hrend die Rechtsfigur ei-ner vor374bergehend unwirksamen Zwangssicherungshypothek grundbuchrechtli-chen Schwierigkeiten begegnen kann, ist es verf374gungsrechtlich ohne weiteres m366glich, die Wiederholungswirkung bei der Abtretung oder Pf344ndung fortlau-fender Bez374ge, wie sie sich in der Zwangsvollstreckung aus 247 832 ZPO ergibt, zeitweilig zu durchbrechen. Die Nutzung dieser M366glichkeit ist nach dem Ge-setzeszweck und den Anforderungen des grundrechtlichen Eigentumsschutzes zwingend geboten. Der Pf344ndungspfandgl344ubiger h344tte sonst insbesondere den vom ersten Pf344ndungsbeschlag begr374ndeten Zeitrang seines Pf344ndungspfand-rechts aufzuopfern, ohne dass die Zwecke des Insolvenzverfahrens oder der m366glichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen k366nnen und ohne die schon bestehende Sicherheit, dass die weitere Zwangsvollstreckung wegen Erteilung der Restschuldbefreiung sowieso eingestellt werden muss. Schon gar nicht kann ein solcher Rechts- und Rangverlust durch 247 114 Abs. 3 InsO bei der Pf344ndung einer k374nftigen Altersrente hingenommen werden, deren Leistungs-stadium bis zur m366glichen Erteilung der Restschuldbefreiung gar nicht sicher erreicht wird, so dass an die Insolvenzgl344ubiger aus dem Rentenan- - 9 - spruch des Schuldners ohnehin nichts verteilt werden kann. Dies hat das Be-schwerdegericht, wenngleich nur vor dem Hintergrund des 247 89 Abs. 2 InsO, richtig erkannt. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 13.06.2007 - 550 IN 3529/06 - LG Dresden, Entscheidung vom 04.09.2008 - 5 T 669/07 -
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