BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/09 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.205.641 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Unter dem 24. September 2008 beantragte die Gl344ubigerin die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners, der sich im No-vember 2007 von seinem bisherigen Wohnsitz in D. nach S. / Frankreich abgemeldet hatte. Um die Er366ffnungsvoraussetzungen zu pr374fen und zu ermitteln, ob das Insolvenzgericht international zust344ndig ist, ordnete das Insolvenzgericht am 25. November 2008 die Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens an. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 23. M344rz 2009 hat das Insolvenzgericht zur Siche-rung der k374nftigen Insolvenzmasse und zur weiteren Aufkl344rung des Sachver-halts einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verf374-gungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenz-verwalters wirksam sind. Die Beschwerde des Schuldners gegen diese Anord-nungen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Schuldner weiter geltend, einen Wohnsitz in Frankreich zu haben. Neben der Aufhebung der Sicherungsma337nahmen begehrt er die Zur374ckweisung des Antrags auf Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens als unzul344ssig. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie auf Zur374ckweisung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., 247 6 Rn. 12, 14). Das Insolvenzgericht hat 374ber den Antrag der Gl344ubigerin auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bislang nicht entschieden. 3 2. Die im 334brigen gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die nach 247 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374nde liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts. 4 a) Zwar setzt die Anordnung von Sicherungsma337nahmen grunds344tzlich einen zul344ssigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand k366n- 5 - 4 - nen aber berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgl344ubiger es gebieten, Sicherungsma337nahmen vor der Feststellung der Zul344ssigkeit des Insolvenzan-trags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weite-ren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufkl344rung der zust344ndigkeitsbegr374ndenden Ankn374pfungstat-sachen nicht mitwirkt (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440, 441 Rn. 11 ff). Nach den Grunds344tzen dieser Entscheidung w344re vorliegend gegen die Anordnung der Sicherungsma337nahmen selbst dann nichts einzuwenden, wenn die internationale Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts, die von der Rechtsbeschwerde allein ger374gt wird, noch nicht abschlie337end gekl344rt w344re. b) Soweit die Rechtsbeschwerde sich mit dem Verfahren auseinander-setzt und R374gen zur Annahme der internationalen Zust344ndigkeit des Insolvenz-gerichts erhebt, aus denen wohl die Unzul344ssigkeit der Anordnung von Siche-rungsma337nahmen folgen soll, haben die aufgeworfenen Fragen keine grund-s344tzliche Bedeutung. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats besteht nicht. Verfahrensgrundrechte des Schuldners hat das Beschwerdegericht nicht verletzt. 6 aa) Dass bei Verfahren mit internationalem Bezug die internationale Zu-st344ndigkeit des Insolvenzgerichts gem344337 Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zu pr374-fen ist, bedarf keiner Kl344rung. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von dieser Vorschrift ist nicht festzustellen. Das Beschwerdegericht hat sich auf mehreren Seiten seiner Entscheidung ausf374hrlich mit der Frage der Zust344ndig-keit franz366sischer Gerichte f374r ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners auseinandergesetzt. 7 - 5 - bb) Die Sache erfordert auch nicht die Aufstellung neuer Leits344tze zu den Ma337st344ben, die an die Bejahung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind. Diese sind gekl344rt. Nach einhelliger Meinung muss sich das Insolvenzgericht insoweit eine pers366nliche 334berzeugung ver-schaffen, die dem Beweisma337 des 247 286 Abs. 1 ZPO entspricht (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 113/08, Rn. 2 f). Dieses Beweisma337 hat das Be-schwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat die Feststellun-gen des Insolvenzgerichts zur internationalen Zust344ndigkeit umfassend gew374r-digt. 8 cc) Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgeworfene Frage, ob 247 16 ZPO im Rahmen des Insolvenzverfahrens anwendbar sein kann, wenn die Zust344ndigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 3 EuInsVO in Betracht kommt, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Der Senat hat hierzu bereits ausgef374hrt, wenn Art. 3 EuInsVO nicht anwendbar sei, richte sich die Zust344ndigkeit gem344337 247 13 ZPO nach dem Wohnsitz des Schuldners. Bei wohn-sitzlosen Personen sei gem344337 247 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufent-haltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt sei, der Ort des letzten Wohnsitzes. Habe die Person einen Wohnsitz im Ausland, sei dagegen 247 16 ZPO nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 76/09, ZInsO 2010, 348 Rn. 3). Hier hat das Beschwerdegericht die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausgeschlossen. 334ber einen Wohnsitz im Inland verf374gt der Schuldner nicht. Mithin konnte zur Bestimmung der Zust344ndigkeit 247 16 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 348 f Rn. 4). 9 dd) Der von der Rechtsbeschwerde ger374gte Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde versucht, ihre eigene W374rdigung an die Stelle der 10 - 6 - W374rdigung des Beschwerdegerichts zu setzen. Ihrem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass das Beschwerdegericht bestimmte Umst344nde nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Es liegt nahe, bei einem Schuldner, der zu-n344chst in seinen eidesstattlichen Versicherungen unterschiedliche Wohnsitze in Frankreich angibt, um dann zu erkl344ren, dass er sich dort tats344chlich gar nicht aufgehalten, sondern ganz woanders in Frankreich gewohnt habe, erhebliche Bedenken bez374glich seiner Angaben zu haben. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage aufgrund der weiter ermittelten Umst344nde zu dem Ergebnis kommt, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zum f374r die Zust344ndigkeitsbestim-mung ma337geblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 201/07, ZInsO 2008, 1382, 1383 Rn. 8), ist dagegen nichts zu erinnern. Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde ger374gten Verst366337e gegen Ver-fahrensgrunds344tze hat der Senat gepr374ft. Zulassungsrelevante Rechtsverlet- 11 - 7 - zungen haben sich nicht ergeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.03.2009 - 500 IN 207/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.08.2009 - 25 T 287/09 -
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