BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/10 vom 15. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat durch den R ichter Vill als Vorsi t- zenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird a uf 558,08 festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger haben (u.a.) beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlu s- ses herauszugeben, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache einstweilen einzustellen sowie die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 325,20 Zin sen zu bewilli gen . Das Landgericht hat die Beklagten insoweit antragsg e- mäß verurteilt. Das Oberlandes gericht hat die Berufung nach schriftlichem Hi n- 1 - 3 - weis und Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 558,08 unzulässig verworfen, weil die Berufungssch rift nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht eingegangen und die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde bea n- standen die Beklagten das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung. II. D ie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entsche idung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den ma ß- geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. And e- r e nfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen vers e- hen. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 1 4 . Juni 2010 - II ZB 20/0 9, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 7. April 2011 - V ZB 301/10; WuM 2011, 377 Rn. 3). Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug g e nommenen Streitwertbeschluss vom 6. August 2010 sowie der ebenfalls in Bezug geno m- menen Verfügung vom 5. Juli 2010 , die wiederum auf das Urteil des Landg e- richts verweist, jedoch aus , um die Festsetzun g der Beschwer nachzuvollzi e- hen . Inhaltliche Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 22.01.2010 - 13 O 2432/09 - OLG München, Entscheidung vom 10.08.2010 - 28 U 2798/10 - 4
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