BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/11 vom 12. Januar 201 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Ric hter Dr. Pape a m 12. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am 1. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W . T . (Schuldner). Im Berichts - und Prüfungstermin am 12 . April 2011 wurde die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den Termin auf den 10. Juni 2011 . Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteil i g- ten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsb e- schwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Zurückverweisung der Sache an 1 - 3 - das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts - und Prüfungstermins mit den seinerzeit erschien enen Gläubigern erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach § 7 InsO a.F. , der gemäß Art. 103 f EGInsO im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur) Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, so l- ch e Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin e r- gangen sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 5 mwN). § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten auf die in der Insolvenzordnung ausdr ücklich vorgesehenen Fälle (BGH, B e- schluss vom 4. März 2004 - IX Z B 133/03, BGHZ 158, 212, 21 5 ). Gegen die Vertagung eines Berichts - und Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO) kein Recht smittel vor. Dass der Beschluss entgegen § 4 InsO, § 227 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und dami t der Rechtsbeschwerd e hier nicht aus § 57 Satz 4 Ins O. Diese Vorschrift setzt voraus , dass die Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Beste l- lung des Gewählten jedoch ver sagt. Zu einer Wahl ist es jedoch nicht geko m- m en . Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines ne u en Verwalters beschlossen werden . 2 3 - 4 - Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - 1506 IN 4150/10 - LG München I, Entscheidung vom 24.06.2011 - 14 T 13295/11 -
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