ECLI:DE:BGH:2018:281118BXIIZB217.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/17 vom 28. November 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 107 Abs. 1; PStG § 36 Die sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellende Vorfrage der Aner kennung einer im Ausland erfolgten Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger ist inzident zu prüfen. Die vorherige Durchführung eines z u- lässigen Anerkennung sverfahrens kann von den Beteiligte n insoweit nicht ve r- langt werden. BGH, Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 217/17 - KG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2018 durch de n Vorsitzende n Richter D ose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerg e- richtliche K ost en sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Geburtseintrag für das betroffene Kind, das im August 2011 in Ägypten geboren wurde . Die Kindesmutter (Beteiligte zu 2) ist ägyptische Staatsangehörige und lebt in Ägypten. Sie war mit einem ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Mai 2006 entband sie diesen von seinen Pflichten ihr gegenüber, erklärte zur Beurkundung durch den ägyptischen Standesbeamten den Verzicht auf Unte r- haltsansprüche sowie den gestundet en Teil der Brautgabe und bat ihren Eh e- mann, die Verstoßungsformel auszusprechen. Dieser erklärte darauf die Ve r- stoßung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellte der Sta n- 1 2 - 3 - desbeamte die unwiderrufliche Scheidung der Ehe fest, welche im Mai 2006 im Scheidungsregister eingetragen wurde. Der Beteiligte zu 1, der die ägyptische Staatsangehörigkeit besaß und 2008 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, hat im November 2012 die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Er und die Kindesmutter haben die Nachbeurkundung der Geburt beantragt, welche vom Standesamt (Beteiligte r zu 3) abgelehnt worden ist. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amt s- g ericht das Standesamt angewiesen , die Beurkundung der Geburt nicht aus dem Grund abzulehnen, dass de r Familienstand der Mutter nicht nachgewiesen sei . Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (B e- teiligte zu 4) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in StAZ 2018, 24 veröffentlicht ist, steht der Anerkennung der Vaterschaft nicht die - vom deutschen Recht (§ 1594 Abs . 2 BGB) und ägyptischen Recht überei n- stimmend vorgesehene - Anerkennungss perre aufgrund gesetzliche r Vate r- s chaft des Ehemanns der Mutter entgegen . Denn der Nachweis über die Sche i- dung der Ehe sei erbracht worden. Einer vorherigen Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Ve r- braucherschutz gemäß § 107 FamFG bedürfe es h ierfür nicht. Sogenannte Heimatstaatenentscheidungen bedürften nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht der Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung. Über d e- 3 4 5 6 - 4 - ren Anerkennung habe die damit befasste deutsche Verwaltungsbehörde oder das deutsche Ge richt inzident selbst zu befinden. Die Kindesmutter und ihr damaliger Ehemann seien ägyptische Staat s- angehörige. Die Scheidung sei in Ägypten vor einer zur Mitwirkung zuständigen Stelle erfolgt und dort registriert worden. Zweifel an der Wirksamkeit der allein ägyptischem Recht unterliegenden Scheidung bestünden nicht. Gegen eine inzidente Anerkennung spreche nicht, dass der Kindesmutter grundsätzlich das Verfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG offenst ehe . Zwar sei dieses bei ausländischen Privatsche idungen, die unter - irgendeiner - Bete i- ligung einer Behörde oder eines Gerichts erfolgten, durchaus möglich. Jedoch sei ein entsprechendes Verfahren nicht zwingend erforderlich, sondern stehe dem - geschiedenen - ausländischen Ehegatten ledigl ich fakultat iv zur Verf ü- gung. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht haben die Instan z- gerichte das Standesamt angewiesen, die Beurkundung der Geburt nicht aus dem Grund abzulehnen, dass der Familienstand der Mutter nicht nachgewiesen ist. Nach § 36 A bs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kinde s sowie das Kind selbst. Im Fall der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsa n- gehörigen ergibt sich die deutsche Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes - bei Anerkennung nach der Geburt auch rückwirkend - aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 10 mwN; SG Dortmund Urteil vom 25. Oktober 2017 S 35 AS 1278/16 WA juris Rn. 38 f.) . 7 8 9 10 - 5 - In diesem Zusammenhang ist die Wirksamkeit der ausländischen Priva t- scheidung als Vorfrage inzident zu prüfen. a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass sich das deu t- sche Recht (§ 1594 Abs. 2 BGB) und das ägyptische Recht hinsichtlich der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft insoweit entsprechen, als nach beiden Rechtsordnungen aus der gesetzliche n Vaterschaft des mit der Mutter des Kindes verheirateten Mannes gegenüber der Anerkennung durch einen anderen Mann eine Sperrwirkung folgt. Die insoweit zum ägyptischen Recht getroffenen Feststellungen sind von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden. Da auf dieser Grundlage beide hier in Betracht kommenden Recht s- ordnungen zum selben Ergebnis gelangen, konnte d as Beschwerdegericht o f- fenlassen, welche Rechtsordnung gemäß Art. 19 EGBGB Anwendung findet. b) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung in zulässiger Weise zugrunde gelegt, dass die Ehe der Kindesmutter vor Geburt des Kindes wir k- sam geschieden wurde . Zur Beurteilung dieser Vorfrage bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keines vorgeschalteten Anerkennung s- verfahrens gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG. aa) Der Durchführung eines Anerkennungsverfahren s hätte allerdings noch nicht entgegengestanden, dass es sich bei der in Ägypten vollzogenen Scheidung um eine sogenannte Privatscheidung handelt. Nach der noch zu Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG ergangenen Rechtsprechung des Senat s f all en Privatscheidungen im Anerkennungsverfa h- ren jedenfalls dann unter den Begriff der Entscheidungen, wenn daran eine au s ländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irge ndeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (Senatsb e- schl uss BGHZ 82, 34 = FamRZ 198 2 , 4 4 , 45 ). Da mit der Übernahme der R e- 11 12 13 14 15 - 6 - g e lung in § 107 FamFG insoweit keine inhaltliche Änderung verbunden war , gilt dies unverändert für die bestehende Rechtslage . Dem steht auch die Rechtsprechung des Eu ropäischen Gerichtshofs (U r- teil vom 20. Dezember 2017 - FamRZ 2018, 169 - Sahyouni ) nicht entgegen . D enn der Europäische Gerichtshof hat nur zur Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ( Rom III - VO ) entschieden und eine solche unter Berüc k- sichtigung der Verordnung (EG) 2201/2003 ( Brüssel IIa - VO ) verneint. Dies steht einer Anerkennung im Verfahren nach § 107 FamFG nicht im Weg. bb) Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens war hier jedoch nicht zwingend. Vereinzelt wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass das Anerkennungsverfahren im Fall von Privatscheidungen auch bei Ausland s- scheidungen gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vo rrangig durchgeführt we r- den mü ss e und sich eine Inzid entfeststellung der Wirksamkeit der Scheidung verbiete (OLG Nürnberg FamRZ 2017, 360 ; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 989 ; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 107 FamFG Rn. 7). D as trifft indes nicht zu. Der Gesetzgeber hat in § 107 Abs. 1 FamFG e i- ne differenzieren de Regelung getroffen, welche im Heimatstaat der Ehegatten durchgeführte Auslandsscheidungen vom obligatorischen Anerkennungsverfa h- ren ausnimmt. Während nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG Entscheidungen nur anerkannt werden, wenn die Landesjustizverwaltung fes tgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, hängt die Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht von einer Feststellung der Landesjustizve r- waltung ab, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beid e Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. Ein e unte r- schiedliche Bedeutung des Begriffs der Entscheidung in § 107 Abs. 1 Satz 1 16 17 18 19 - 7 - und Satz 2 FamFG besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ( vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 989) nicht . Vielmehr schließt eine Ei n- beziehung von Privatscheidungen in die Anerkennung von Entscheidungen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG notwendigerweise auch eine Einbeziehung in den Anwendung sbereich von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein. Allein d ie allgemeine Zi elsetzung de s Anerkennungsverfahrens , welche in der Vermeidung der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht, rechtfertigt es nicht, die beide n Tatbestände gemäß § 107 Abs. 1 FamFG en t- gegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gleichzustellen . Ob ein Ane r- kennung sverfahren durchgeführt wird, unterliegt in Fällen des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG der freie n Entscheidung der geschiedenen Ehegatten als A n- tragsberechtigten . Anders als in Fällen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG b e- steht mithin kein Zwang z ur Durchführung des Anerkennungsverfahrens, so dass den Beteiligten auch eine Inzident - Entschei dung über die Anerkennung nicht v erweigert werden darf . Dass da bei die Standesämter mitunter schwierige Fragen des ausländischen Rechts beurteilen müssen , ist n icht ungewöhnlich. Das Gesetz erwartet dies auch in anderen Zusammenhängen (vgl. Senatsb e- schluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 22) und trägt bestehenden Schwierigkeiten dadurch Rechnung, dass es den Standesämter n die Befugnis einräumt, i n Zweifelsfäl le n nach § 49 Abs. 2 PStG eine Entscheidung des G e- richts herbei zu führen . cc) Das Beschwerdegericht hat entsprechend diesen Maßstäben die V o r- frage der Scheidung inzident geprüft und auf die Scheidung, die keinen Au s- landsbezug aufgewiesen hat, zutreffend das ägyptische Recht angewen det. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe keine Feststellungen zur Scheidung und deren Registrierung getroffen, ist unbegrü n- det . D enn d ie notwendigen Feststellungen ergeben sich aus der angefoch tenen 20 21 - 8 - Entscheidung . Sie beruh en auf d er Urkunde über die Scheidungserklärung und d e m Auszug aus dem ägyptischen Scheidungsregister , die vom Beteiligten zu 1 vorgelegt worden sind . Weitere a uf die Anwendung des ausländischen Rechts bezogene Beanstandungen h at die Rechtsbeschwerde nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1955) . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 11.07.2016 - 71a III 204/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2017 - 1 W 447/16 -
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