BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/99 vom 31. August 2000 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a; BVormVG § 1 Abs. 1 Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1 BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist. Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Mi n - destsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet. BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BayObLG LG Regensburg AG Straubing - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 11. August 1999 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Straubing vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Der Betreuer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen a u - ßergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu tragen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt. Beschwerdewert: 73,95 DM. Gründe: I. Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten ei n - schließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnet und der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die B e - - 3 - treuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999 mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Das Vormundschaftsgericht hat eine Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 649,60 DM, festgesetzt. Das Landgericht hat auf die mit richterlichem Beschluß zugelassene sofortige Beschwerde des Betreuers einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer, somit z u - sätzliche 73,95 DM Vergütung zuerkannt und die weitere Beschwerde zugela s - sen. Gegen diesen Beschluß, der der Verfahrenspflegerin formlos übersandt wurde, hat diese für den Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere B e - schwerde des Betroffenen als unbegründet zurückweisen, sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. September 1999 - 3 W 140/99 - (FamRZ 2000, 180) g e - hindert. Darin hat das Oberlandesgericht Zweibrücken ausgesprochen, daß hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht zu unterscheiden sei zwischen dem Betreuer eines mittellosen Mündels, für den die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG gelten, und dem Betreuer eines vermögenden Mündels. Demgegenüber hält das Bayerische Oberste Landesgericht eine die Sätze des § 1 BVormVG übe r - steigende Vergütung für die Betreuer bemittelter Personen für möglich und die entsprechende Festsetzung in diesem Falle für rechtsfehlerfrei. - 4 - II. Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwe i - chenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken anschlösse, und daß es aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsb e - schluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsb e - schluß BGHZ 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st. Rspr., vgl. die Nac h - weise bei Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 14. Aufl., § 28 Rdn. 32 m.w.N.). 1. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die Bemessung der Verg ü - tung nach den Sätzen des § 1 BVormVG auch für einen Berufsbetreuer, der eine bemittelte Person betreut, für zwingend. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB werde die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nur noch durch zwei Kriterien bestimmt, die auch bei mittellosen Betreuten, allerdings durch § 1836 a BGB inhaltlich näher festgelegt, maßgebend seien. Danach habe sich die Höhe der Vergütung an den für die Führung der Betreuung nut z - baren Fachkenntnissen des Betreuers sowie an Umfang und Schwierigkeit s - grad der Betreuungsgeschäfte zu orientieren. Dabei werde dem Schwieri g - keitsgrad der Betreuung bereits bei der Auswahl des Betreuers nach dessen Qualifikation Rechnung getragen, was auf der Grundlage des Berufsvormü n - dervergütungsgesetzes (BVormVG) zur Gewährung eines entsprechend e r - höhten Stundensatzes führe. Die Beurteilung nach gleichen Maßstäben führe zur Anwendung der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG auch für die - 5 - Vergütung der Betreuer bemittelter Personen. Dies gelte, obwohl die geschi l - derte Intention des Gesetzgebers letztlich keinen ausdrücklichen Niederschlag in der gesetzlichen Neuregelung der Einzelfallvergütung der Berufsbetreuer gefunden habe. Der Gesetzgeber habe aber die Erwartung gehegt, daß die Vergütungssätze eine Orientierungshilfe auch für die Festsetzung der Verg ü - tung aus dem Vermögen des Betreuten bieten würden. Dafür spreche auch, daß § 1836 b BGB die Festsetzung eines konkreten Geldbetrages als Vergütung sowohl für die Betreuung mittelloser als auch b e - mittelter Betreuter vorsehe und dabei ausdrücklich auf die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG verweise. Schließlich spreche für eine Gleichbehandlung der B e - treuervergütungen für mittellose und bemittelte Betreute auch § 67 Abs. 3 FGG. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richte sich nämlich nach den B e - stimmungen über die Vergütung der Betreuer. Gleichzeitig werde sie aber nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. FGG in der Höhe beschränkt auf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG, und zwar unabhängig d a - von, ob der Anspruch nur die Staatskasse oder im Falle des Rückgriffs letztlich den Betreuten trifft. 2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der A n - sicht, daß auch nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderung s - gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vergütung der Betreuungstätigkeit für bemittelte Personen keine betragsmäß i - ge Konkretisierung des Stundensatzes enthalte und § 1 Abs. 1 BVormVG nicht ausschließe, Betreuern bemittelter Betroffener höhere Stundensätze zuzubill i - gen. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regele § 1836 a BGB lediglich die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener. A n - dernfalls hätte es auch in § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB der Verweisung auf § 1 - 6 - Abs. 1 BVormVG nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe die im Gesetzgebung s - verfahren vom Bundesrat angestrebte Einheitlichkeit der Vergütung für die B e - treuung bemittelter und mittelloser Betroffener bewußt nicht in das Gesetz übernommen. Da die Betreuungen, die die Bestellung vergleichbar qualifizie r - ter Berufsbetreuer erforderten, in ihrem konkreten Schwierigkeitsgrad sehr u n - terschiedlich sein könnten, sei eine entsprechend differenzierte Gewichtung bei der Bemessung des Stundensatzes nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht durch das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern versperrt. Vie l - mehr habe das Vormundschaftsgericht unter Beachtung der Kriterien des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei die Ermessensentscheidung des Landgerichts zur Festsetzung eines Vergütungssatzes von 75 DM zuzü g - lich Umsatzsteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes hätten sich die Nettostundensätze, die Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt worden seien, etwa zwischen 70 DM und 90 DM bewegt. Auch unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertungsmaßstäbe habe das Landgericht sein Ermessen nicht zum Nachteil des Betroffenen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Kammer habe sich sowohl mit der konkreten Schwierigkeit der Betreuung als auch mit der geschätzten Kostenstruktur auseinandergesetzt. Soweit die geringe Höhe des Vermögens als vergütungsmindernd berücksic h - tigt worden sei, sei der Betroffene nicht beschwert. - 7 - III. Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayer i - schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Zweibrücken sind die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der b e - schließende Senat hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayer i - schen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu en t - scheiden. 1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 56 g Abs. 5, § 69 e Satz 1 FGG. Die Aufnahme der Verfahrenspflegerin in das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses en t - hält die Bestellung der Verfahrenspflegerin auch für den zweiten Rechtszug. Dabei umfaßt die Bestellung in Anbetracht der Zulassung der sofortigen weit e - ren Beschwerde und der Unfähigkeit des Betroffenen, seine Interessen sac h - gerecht wahrzunehmen, die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels (§ 67 Abs. 2 FGG). Die Zweiwochenfrist der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4 FGG lief nicht, da der angefochtene Beschluß entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht förmlich zugestellt wurde (Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsba r - keit 14. Aufl. § 16 Rdn. 32). 2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat sein Ermessen bei der Festsetzung des Stundensatzes von 75 DM nicht rechtsfe h - lerfrei ausgeübt. a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, daß sich die Vergütung des Betreuers einer bemittelten Person nach § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 BVormVG bemißt. - 8 - aa) Der Wortlaut und die Systematik der §§ 1836, 1836 a BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lassen erkennen, daß die Betreuungsleistungen für bemittelte Betreute nicht zwingend nach den festen Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG vergütet werden sollen. Für die Bemessung der Vergütung sind gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betre u - ers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßg e - bend. Diese Regelung gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch bemittelter Betreuter. Dementsprechend hat das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die angemessene Höhe der Vergütung zu bestimmen. Dieses Ermessen wird für die Betreuung vermögensloser B e - treuter - und nur für diese - durch entsprechende Verweisung dahingehend eingeschränkt, daß für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich sind. Für Vergütungen aus dem Vermögen des Betreuten haben diese nur den Charakter einer Orienti e - rungshilfe und einer Mindestvergütung. bb) Diese systematische Auslegung entspricht auch dem Willen des G e - setzes. Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs wird verdeutlicht, daß § 1836 a BGB nur für die Vergütung des Berufsbetreuers gilt, der eine mittellose Person betreut (BT -Drucks. 13/7158, 27). Dies steht nicht im Gege n - satz zu der Begründung zu § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zufolge das Verm ö - gen kein Bemessungskriterium für die Vergütungshöhe sein soll. Dem Verm ö - gen kommt nämlich nur insoweit eine indirekte Bedeutung zu, als es Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflussen kann. Die Betreuung bemittelter und mittelloser Personen soll nach dem Entwurf zwar grundsätzlich nach den gleichen Kriterien vergütet werden (BT -Drucks. 13/7158, 26). Mit di e - - 9 - ser Formulierung wird jedoch lediglich die Abgrenzung zu der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB vorg e - nommen, der in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. D a - nach konnte das Vormundschaftsgericht einem berufsmäßig tätigen Betreuer nur dann eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zubilligen, "wenn der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rech t - fertigen". Demgegenüber war dem Berufsbetreuer aus der Staatskasse nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) auch dann eine Vergütung zu gewähren, wenn weder der Umfang noch die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte eine solche Vergütung rechtfertigten. In den Beratungen zur Gesetzesvorlage hat der Bundesrat vorgeschl a - gen, die im Gesetzentwurf vorgesehenen eigenständigen Vergütungsregelu n - gen - die vorgesehenen Stundensätze - nicht auf Fälle der Mittellosigkeit des Mündels zu beschränken, sondern auf die Vormundschaften bemittelter Mündel zu erstrecken (BT -Drucks. 13/7158, S. 45 f.). Diesem Vorschlag hat d ie Bu n - desregierung ausdrücklich widersprochen (BT -Drucks. 13/7158, S. 55 f.). Die Vergütungssätze seien lediglich eine verläßliche Orientierungshilfe für die B e - messung der Vergütungsansprüche auch gegenüber bemittelten Betreuten. Gleichwohl solle Raum für eine Vergütung gelassen werden, die von den im übrigen zwingend geltenden Sätzen abweiche. Dabei solle eine Abweichung allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und an der individuellen Situation des bemittelten Mündels ausgerichtet werden (BT -Drucks. 13/715 8, S. 56). Der Vorschlag des Bundesrats ist im Gesetzesbeschluß nicht übernommen worden. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher festzuste l - len, daß nach der Intention des Gesetzgebers die Betreuung bemittelter und - 10 - mittelloser Betreuter zwar im Grundsatz nach den gleichen Kriterien vergütet werden soll, daß aber bewußt eine Differenzierung der Vergütungshöhe zw i - schen bemittelten und mittellosen Betreuten ermöglicht wurde. Dies verdeu t - licht im übrigen die Argumentation des Oberlandesgerichts Zweibrücken selbst. Wenn dort ausgeführt wird, der Bundestag habe erwartet, die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG böten den Gerichten auch für die Festsetzung der vom B e - treuten selbst geschuldeten Vergütung eine verläßliche Orientierungshilfe (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 180), so schließt das für diese Fälle eine zwingende Anwendung der Vorschrift gerade aus. cc) Gegen diese Auslegung des Gesetzes spricht auch nicht die Vo r - schrift des § 1836 b Nr. 1 BGB (so aber OLG Zweibrücken aaO 180; LG Fra n - kenthal Rechtspfleger 1999, 394, 395). Danach kann das Vormundschaftsg e - richt dem Berufsbetreuer in bestimmten Fällen einen festen Geldbetrag zubill i - gen, der sich aus der Vergütung des prognostizierten Zeitaufwandes nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG ergibt. Die in § 1836 b Nr. 1 BGB vo r - gesehene Pauschalierung dient der Vereinfachung der Vergütungsabrechnung. Es werden die Dokumentationen und Abrechnungen für die Betreuung erspart (BT -Drucks. 13/7158, S. 16, 29). Diese Erleichterung soll nach dem Willen des Gesetzgebers allen Betreuern zugute kommen (BT -Drucks. 13/7158, 29; a.A. etwa Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 632 f.). Diese Regelung spricht nicht gegen eine von § 1 BVormVG abweichende Vergütung nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die nach § 1836 b BGB ausnahmslos anzusetzenden Verg ü - tungssätze des § 1 BVormVG ermöglichen eine sichere Nachprüfung des Pa u - schalbetrages (BT -Drucks. 13/7158, 29). Dem Betreuer wird neben der Dok u - mentation des Zeitaufwandes erspart, die Kriterien für die angemessene Ve r - gütung gemäß § 1836 Abs . 2 Satz 2 BGB darzulegen. Der Pauschalbetrag wird angesichts der stets erforderlichen Prognose des Zeitaufwandes für alle Seiten - 11 - leicht nachvollziehbar. Eine individuelle Bemessung der Vergütungssätze bei der Festsetzung der Pauschalvergütung würde demgegenüber den Vereinf a - chungsbestrebungen zuwiderlaufen. dd) Auch § 67 Abs. 3 FGG läßt keinen Schluß auf eine zwingende Gleichbehandlung des Betreuers eines bemittelten Betreuten mit dem eines mittellosen Betreuten zu. Zwar wird die Vergütung für den Verfahrenspfleger unabhängig davon, ob sie endgültig aus der Staatskasse oder aber aufgrund Rückgriffs aus dem Vermögen des Mündels zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG bemessen. Jedoch handelt es sich bei der Verfahrenspflegschaft um einen b e - grenzten, rein verfahrensrechtlichen Tätigkeitsbereich. Die einfache Abrec h - nungsmöglichkeit ist das entscheidende Ziel der Vorschrift. Eine einheitliche Abrechnung für alle Verfahrenspfleger ist deshalb geboten. ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und verm ö - genslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassung s - rechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.; BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276). b) Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrun d - sätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat. Das Beschwerdegericht hat sein Ermessen indessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat den vom G e - setz vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und den sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung bei se i - ner Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt. - 12 - aa) Zu Recht ist dem Betreuer eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB bewilligt worden. Zwar hat das Vormundschaftsgericht bei der B e - stellung des Vormundes nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung berufsm ä - ßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Anordnung der Betreuung und die Bestellung des Beschwerdegegners zum Betreuer jedoch vor dem 1. Januar 1999 erfolgte, bestand nach der alten Rechtslage auch kein Anlaß zu dieser Feststellung. Eine Übergangsregelung bezüglich der vor Inkrafttreten des B e - treuungsrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Berufsbetreuerbestellu n - gen besteht nicht. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund entsprechender Anträge des Betreuers, der auf die berufsmäßige Wahrne h - mung der Betreuung hingewiesen hat, ergibt sich jedoch, daß das Gericht den Betreuer als Berufsbetreuer angesehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende Wirkung hätte, bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Bie n - wald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor § 65 f. FGG Rdn. 146; zur Form der Feststellung: Staudinger/Engler, Bearb. 1999 § 1836 Rdn. 51 f.). Auch aus der Begründung des Beschwerdebeschlusses, der auf die Kostenstruktur der Betreuerpraxen eingeht, ergibt sich, daß das Beschwerdegericht von der B e - stellung des Betreuers als Berufsbetreuer ausgeht. bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Festsetzung des Stu n - densatzes die dafür maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den Kosten begründet, die eine durchschnittliche Betreuerpraxis angeblich verursacht. Dem liegt die Annahme des Beschwerdegerichts zugrunde, daß die aus der Staatskasse zu gewähre n - den Stundensätze keineswegs stets kostendeckend seien. Dem kann nicht z u - gestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen früheren Entscheidungen festgestellt, daß berufsmäßig tätigen Vormündern auch Zei t - aufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten sind (vgl. nur BVerfGE 54, 251, - 13 - 275). Diesem Erfordernis genügen jedoch die in § 1 Abs. 1 BVormVG festg e - legten Sätze von 30, 45 und 60 DM. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu b e - anstanden (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO). Wie auch da s Bu n - desverfassungsgericht festgestellt hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersich t - lich, daß die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütung s - ansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet sei. Dabei sei eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO; BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Anhand der tatsächlichen Entwicklung des Betreuungswesens in den letzten Jahren lasse sich feststellen, daß eine Vielzahl qualifizierter Personen sich dem neu eröf f - neten Berufsfeld zugewandt habe. Darüber hinaus ist bei der auch hier vom Betreuer angesprochenen Kostenberechnung (vgl. Gregersen/Deinert Die Ve r - gütung des Betreuers 1. Aufl. 1999 Anm. 6.6.4., 6.6.5.) darauf hinzuweisen, daß die Aufgabe des Betreuers, die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) - bei größtmöglicher Berücksichtigung se i - ner Wünsche (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB) - vom Betreuer persönlich bewältigt werden soll. Dieses Ziel könnte mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros, die mit erheblichen Sach - und Gemeinkosten verbunden sind, gefährdet werden. Deshalb werden die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem ei n - heitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (so BVerfG, B e - schluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Daß die für die Vergütung des Betreuers eines mittellosen Mündels g e - setzlich normierten Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers als Or i - entierungshilfe zu gelten haben auch für die Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels, wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen stellen diese Sätze Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Zum anderen verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemess e - - 14 - nes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Für eine B e - messung der Stundensätze nach einer von dem Betreuer vorgelegten Kalkul a - tion seiner Sach - und Personalkosten ist jedenfalls nach dem neuen Recht kein Raum mehr. Das neue Recht legt fest, mit welchem Stundensatz ein Berufsb e - treuer in der Regel auszukommen hat. Nach dieser Vorgabe muß der Aufwand an Sach - und Personalkosten eingerichtet werden. Das Beschwerdegericht hat den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäben nicht genügend Gewicht beigemessen. Als maßgebliche Kriterien für die Ve r - gütungshöhe sind in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst lediglich die nutzb a - ren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäfte genannt. Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung g e - tragen, daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stunde n - sätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des angemessenen Stundensa t - zes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse des Betreuers, die für die jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den Ve r - gütungssatz. Dabei muß auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung der Fachkenntnisse in § 1 Abs. 3 BVormVG als Orientierungshilfe dienen (BT -Drucks. 13/7158, 55 f.; Staudinger/Engler aaO § 1836 Rdn. 65). Damit w ä - re bei einem Diplomsozialpädagogen (FH) eine Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu niedrig bemessen. Die in § 1 BVormVG vorgesehenen Sätze sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung auch bei bemittelten Betroffenen darstellen. Von ihnen ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BT -Drucks. 13/7108 S. 55; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1275). Dabei ist die Höhe des Vermögens an sich kein - 15 - Kriterium für die Vergütungshöhe, sondern kann nur insoweit mittelbare B e - deutung gewinnen, als es die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht (BT -Drucks. 13/7158, 26; Karmasin FamRZ 1999, 348; Bienwald aaO Vorbem. vor § 65 ff. FGG Rdn. 168). Zur Schwierigkeit der Betreuung hat das Beschwerdegericht lediglich festgestellt, daß die Betreuung alle Aufgabenkreise erfasse und daher stets und umfassend den vollen Einsatz des Betreuers erfordere. Darüber hinaus sei die Persönlichkeit des Betroffenen, die in früheren Zeiten durchaus als äußerst problematisch geschildert wurde, zu berücksichtigen, so daß eine Vergütung von 75 DM pro Stunde angemessen sei. Diese Gründe rechtfertigen eine erhöhte Vergütung des Betreuers nicht. Das Beschwerdegericht hat die sich aus den Berichten des Betreuers erg e - benden Umstände der Betreuung nicht vollständig gewürdigt und bei der Au s - legung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zu geringe Anforderungen für eine au s - nahmsweise vorzunehmende Erhöhung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVo rmVG gestellt. Die Wahrnehmung der Betreuung für alle Angelegenheiten des Betre u - ten begründet für sich gesehen weder einen außergewöhnlichen, mit dem e r - höhten Zeitaufwand nicht abgegoltenen Umfang der Betreuungstätigkeit noch eine - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besondere Schwierigkeit. Der Betroffene lebt bereits seit Jahren in derselben Einrichtung und bezieht regelmäßig Rente. Aktuelle, den Abrechnungszeitraum betreffende Probleme sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Nach den in den letzten Ja h - ren vorgelegten Berichten des Betreuers hat es keine besonderen Vorkom m - nisse gegeben. Allein der Umstand, daß im Jahre 1995 erhebliche psychische Probleme aufgetreten sind (Suizidgefahr, autoaggressives Verhalten, etc.), - 16 - vermag eine besondere Schwierigkeit der Betreuung im Jahre 1999 nicht zu begründen. Weitere Umstände, die eine ausnahmsweise abweichende Verg ü - tungsregelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten und nicht e r - forderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den ob i - gen Ausführungen sind die Stundensätze des § 1 BVormVG als Regelsätze zugrunde zu legen, was zu einer Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer führt. - 17 - IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG und § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz
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