ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/18 vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias so wie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Kläge rin nimmt die beklagte Bank wegen angeblich rechtswidrigen Verhaltens als Drittschuldnerin bei der Durchführung einer Pfändung auf Sch a- densersatz und Feststellung in Anspruch. Das Amtsgericht hat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenh ilfe durch Beschluss vom 12. September 2017 zurückgewiesen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 zurückgewiesen. Das den Einzelrichter betreffende A b- lehnungsges uch der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 5. Dezember 2017 für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde der Klägerin. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist g e- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZP O nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugela s- sen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 42 ff. ZPO) sieht im Ablehnungsverfahren die Möglichkeit der Re chtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Senat sb eschluss vom 3. Mai 2016 XI ZB 5/16, juris Rn. 4 mwN). Das Rechtsmitt el der Klägerin ist auch, soweit sie es als Revision b e- zeichnet, unzulässig. Eine Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile statt. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - 3 5 C 142/17 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2017 - 10 T 6/17 - 2 3
Full & Egal Universal Law Academy