BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 218/04 vom 9. Februar 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Zur Annahme grober Fahrl344ssigkeit im Falle der Aush344ndigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 24. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 22.000 200. Gr374nde: I. Am 3. M344rz 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners; zugleich stundete es ihm die Verfahrenskosten. Am 17. Juli 2003 verstarb der Vater des Schuldners. Nach dessen Vortrag berief sich der Sohn der vorverstorbenen Lebensgef344hrtin des Vaters bald danach auf das Eigentum seiner Mutter an der Wohnungsein- 1 - 3 - richtung und forderte erfolgreich deren Herausgabe. Den weiteren Ausf374hrun-gen des Schuldners zufolge erfuhr er erst am 26. August 2003 bei einem Ge-spr344ch mit Vertretern der Sparkasse G. von einem Kontoguthaben sei-nes Vaters in H366he von knapp 44.000 200; dies habe er dem Treuh344nder mit Schreiben vom 28. August 2003 mitgeteilt. Die (weitere) Beteiligte zu 1 hat im schriftlichen Verfahren rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt und die Stundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist zur374ckgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 4d Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt: Der Schuldner habe die Pflicht ge-habt, den Treuh344nder dar374ber zu informieren, dass ihm durch eine Erbschaft Verm366gen zugefallen sei. Ob die Benachrichtigung des Treuh344nders rechtzeitig gewesen sei, k366nne dahinstehen. Ma337geblich sei, dass der Schuldner grob fahrl344ssig gegen seine Mitwirkungspflichten versto337en habe, indem er aus dem Nachlass 8.000 Euro entnommen und f374r eigene Zwecke verbraucht habe. Im 4 - 4 - Blick auf die Versagung der Restschuldbefreiung sei auch die Entscheidung des Amtsgerichts, die Stundung aufzuheben, nicht zu beanstanden. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa-gen, wenn der Schuldner w344hrend des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vors344tzlich oder grob fahrl344ssig ver-letzt hat. 6 b) Ob der Schuldner objektiv gegen eine Mitwirkungspflicht versto337en hat, indem er als Erbe vom Konto seines verstorbenen Vaters 8.000 Euro ab-gehoben und f374r eigene Zwecke verbraucht hat, kann dahinstehen. Der Schuldner beruft sich insoweit darauf, gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur ver-pflichtet gewesen zu sein, die Erbschaft zur H344lfte ihres Wertes an den Treu-h344nder herauszugeben. Jedenfalls hat der Schuldner den subjektiven Tatbe-stand des Versagungsgrundes in 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO insoweit nicht erf374llt. 7 aa) F374r eine vors344tzliche Pflichtwidrigkeit des Schuldners bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhaltpunkt. Dessen Annahme, der Schuldner habe grob fahrl344ssig gehandelt, ist rechtsfehlerhaft. 8 Der Begriff der groben Fahrl344ssigkeit ist ein Rechtsbegriff. Die Feststel-lung der Voraussetzungen ist zwar tatrichterliche W374rdigung und mit der Rechtsbeschwerde nur beschr344nkt angreifbar. Der Nachpr374fung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 9 - 5 - 1991, 1946, 1948; v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236). So liegt es hier. bb) Der Verschuldensgrad der groben Fahrl344ssigkeit ist in 247 290 InsO nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrl344ssigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma337e verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-letzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991, aaO; v. 29. September 1992, aaO; v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982; ebenso etwa M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 45). 10 Dem Schuldner ist mit dem Er366ffnungsbeschluss ein - nicht bei den Ak-ten befindliches - "Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode" zugestellt worden. Zum Inhalt des Merkblatts stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 fest: 11 "Darin wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er 374ber einen Zeitraum von sechs Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens bestimmte Pflichten (Obliegenhei-ten) zu erf374llen hat. Danach werden die in 247 295 InsO geregelten Pflichten aufgef374hrt, u.a. die Verpflichtung, von Todes wegen er-worbenes Verm366gen zur H344lfte des Wertes an den Treuh344nder herauszugeben." 12 Nach dem eindeutigen Inhalt des Merkblatts sollen die in 247 295 InsO ge-nannten Obliegenheiten des Schuldners mit dem Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen. Die Verpflichtung, Verm366gen, das der Schuld- 13 - 6 - ner von Todes wegen erwirbt, (nur) zur H344lfte des Werts an den Treuh344nder herauszugeben, wird ausdr374cklich mit Bezug auf diesen Zeitpunkt erw344hnt. Aus den weiteren Ausf374hrungen des Amtsgerichts ergibt sich zudem, dass das Merkblatt zu 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit dem Hinweis schlie337t, der Schuldner k366nne die andere H344lfte (der Erbschaft) behalten. Wenn der Schuldner danach -wie er unwiderlegt geltend macht - der Auffassung war, er k366nne einen Betrag, der weit unter der H344lfte des Werts der im Erbgang erworbenen Guthabenforde-rung liegt, abheben und f374r sich verbrauchen, dann rechtfertigt dies nicht den Schluss, er habe hierbei schon einfachste, ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall Jedermann ein-leuchten m374sste. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Schuldner auch nicht verpflichtet, bei dem Treuh344nder oder dem Insolvenzgericht nachzufragen. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass das ihm vom Insolvenzgericht zugestell-te Merkblatt die f374r ihn ma337gebliche Rechtslage in einer f374r nicht juristisch vor-gebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erl344utert. Allein dies ent-spricht dem Zweck eines die Gesetzeslage erkl344renden, dem B374rger als Verhal-tensma337regel an die Hand gegebenen Merkblattes. Das Landgericht stellt nicht fest, dass dessen Fassung beim Schuldner Zweifel an "seiner irrigen Rechtsauffassung" h344tte wecken m374ssen. 14 3. Weitere Umst344nde, die die Anwendung des vom Landgericht ange-nommenen Versagungsgrundes nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO tragen k366nnten, sind dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz l344sst ausdr374cklich dahinstehen, ob eine Benachrichtigung des Treuh344nders mit Schreiben vom 28. August 2003 noch rechtzeitig war. Dies kann auf der Grund-lage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht verneint werden: Die Be- 15 - 7 - hauptung des Schuldners, dieses Schreiben an den Treuh344nder, der den Zu-gang bestreitet, gesandt zu haben, ist in den Tatsacheninstanzen nicht wider-legt worden. In seiner Beschwerdebegr374ndung hat sich der Schuldner darauf berufen, die Wohnungseinrichtung, deren Wert er auf ca. 40.000 200 gesch344tzt habe, alsbald nach dem Tod des Vaters an den Sohn der vorverstorbenen Le-bensgef344hrtin herausgegeben zu haben. Mit der sofortigen Beschwerde hat er weiter geltend gemacht, erst am 26. August 2003 bei einem Gespr344ch mit der Sparkasse G. von dem Guthaben erfahren zu haben. Die materielle Feststellungslast f374r das Vorliegen des von ihm behaupteten Versagungsgrun-des tr344gt der Gl344ubiger, hier also die Beteiligte zu 1 (vgl. BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859). Danach k366nnte von einer versp344teten Benachrichtigung des Treuh344nders nicht ausge-gangen werden. Allerdings ist die Gl344ubigerin zu dem Beschwerdevorbringen des Schuldners, soweit ersichtlich, nicht angeh366rt worden. 4. Weitere, in 247 290 Abs. 1 InsO aufgef374hrte Versagungsgr374nde hat die Beteiligte zu 1 nicht ausdr374cklich geltend gemacht. Soweit ihr Vorbringen auch nach 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu w374rdigen sein sollte, fehlte es jedenfalls am subjektiven Tatbestand. 16 5. Mit der Aufhebung der Versagung der Restschuldbefreiung entf344llt zugleich die Grundlage f374r die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gem344337 247 4c Nr. 5 InsO. 17 6. Da die Sache mangels einer Anh366rung der Gl344ubigerin zu dem Be-schwerdevorbringen des Schuldners noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist 18 - 8 - sie gem344337 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 05.07.2004 - 74 IK 36/03 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 24.08.2004 - 10 T 94/04 -
Full & Egal Universal Law Academy